| # taz.de -- Gutachten zu Wohnungspolitik in Berlin: Enteignen ist erlaubt und e… | |
| > Wohnungen dürfen vergesellschaftet werden. Das bestätigte jetzt die | |
| > Expert:innenkommission, die darüber nach dem Volksentscheid in Berlin | |
| > beraten hat. | |
| Bild: Die Initiative „Deutsche Wohnen enteignen“ bei einer Demonstration f�… | |
| Berlin taz | Nach einjähriger Prüfung einer dreizehnköpfigen | |
| Expert*innenkommission unter Vorsitz der Ex-Bundesjustizministerin | |
| Herta Däubler-Gmelin (SPD) steht fest: Die Enteignung privater | |
| Immobilienbestände ist möglich. „Das Land Berlin hat nach dem Grundgesetz | |
| die Kompetenz für eine [1][Gesetzgebung zur Vergesellschaftung] in Berlin | |
| gelegener Immobilienbestände großer Wohnungsunternehmen“, heißt es in dem | |
| der taz vorab vorliegenden Abschlussbericht, der am Mittwoch dem | |
| schwarz-roten Senat übergeben werden soll. | |
| Die Kommission war noch unter dem SPD-geführten Vorgängersenat eingesetzt | |
| worden, um „Möglichkeiten, Wege und Voraussetzungen“ für die Umsetzung des | |
| erfolgreichen Volksentscheids der [2][Initiative Deutsche Wohnen & Co | |
| enteignen] (DWE) von September 2021 zu prüfen. Eine große Mehrheit der | |
| Berliner:innen hatte dafür votiert, die Bestände aller privaten | |
| Immobilienkonzerne mit mehr als 3.000 Wohnungen in Gemeingut zu überführen | |
| und den Senat beauftragt, ein entsprechendes Gesetz zu erlassen. | |
| Nun sind die Expert:innen einhellig zu dem Schluss gelangt, dass ein | |
| Vergesellschaftungsgesetz, das die „gemeinnützige Bewirtschaftung für die | |
| Zukunft“ sichert, „im Einklang“ mit dem noch nie zuvor angewendeten | |
| Vergesellschaftungsartikel 15 des Grundgesetzes steht. Auch das Gebot der | |
| Verhältnismäßigkeit stehe einer Vergesellschaftung nicht entgegen. Für das | |
| Anliegen der Vergesellschaftung – die „Beendigung privatnütziger Verwertung | |
| zur Aufhebung wirtschaftlicher, gesellschaftlicher und politischer Macht“ – | |
| fehle eine Alternative, „die bei gleichem Ertrag für die Zwecke des | |
| Allgemeinwohls offensichtlich milder ist“. | |
| ## „Keine weitere Verschleppungstaktik“ | |
| Drei Kommissionsmitglieder der juristischen Fachkommission vertreten in | |
| einem Sondervotum eine in Teilen abweichende Meinung, wonach „dem | |
| Eigentumsgrundrecht der betroffenen Unternehmer ein größeres“ Gewicht | |
| zukomme, als von der Mehrheit angenommen. Doch auch ihrer Meinung nach ist | |
| eine Vergesellschaftung „nicht grundsätzlich ausgeschlossen“. | |
| Mit Hinweis auf die „Effizienz“ des Vorgehens widersprechen die | |
| Expert:innen einhellig der Sorge, die Vergesellschaftungsgrenze von | |
| 3.000 Wohneinheiten sei willkürlich und widerspreche dem | |
| Gleichbehandlungsgrundsatz. Andererseits sei diese Grenze angesichts der | |
| „mit der Bestandsgröße typischerweise korrespondierenden gesellschaftlichen | |
| Machtstellung der wirtschaftlich betroffenen Unternehmen“ zu rechtfertigen. | |
| Eine Vergesellschaftung betreffe, auch das ist klargestellt, nur | |
| privatwirtschaftliche Akteure, nicht etwa Genossenschaften. | |
| Auch beim Streitpunkt der Entschädigungssumme gibt es eine gemeinsame | |
| Basis: Weil eine Vergesellschaftung etwas anderes ist als eine Enteignung, | |
| könne diese unter dem Verkehrswert liegen. Grundlage für die | |
| Entschädigungshöhe könne demnach sein, was für das Land finanzierbar sei | |
| bzw. welche Erträge die gemeinnützige Bewirtschaftung erbringe. Im | |
| Minderheitenvotum wird der Unterschied zwischen Vergesellschaftungs- und | |
| Enteignungsentschädigung als deutlich geringer angenommen. | |
| Die DWE reagierte auf den Bericht euphorisch: Eine Vergesellschaftung sei | |
| „rechtssicher möglich, verhältnismäßig und finanzierbar“, so Sprecher A… | |
| Lindemann. | |
| Die Initiative verwahrt sich gegen ein vom Senat geplantes | |
| [3][Vergesellschaftungsrahmengesetz], das nur grundsätzlich die Bedingungen | |
| für Vergesellschaftungen festschreiben soll und aufgrund einer Überprüfung | |
| durch das Bundesverfassungsgericht, erst zwei Jahre nach Verabschiedung in | |
| Kraft treten soll. Lindemann kündigt an: „Wir dulden jetzt keine weitere | |
| Verschleppungstaktik mehr in Form eines sinnlosen Rahmengesetzes.“ | |
| 27 Jun 2023 | |
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| ## AUTOREN | |
| Erik Peter | |
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