# taz.de -- Drohneneinsätze der US-Armee: Ramstein kann bleiben | |
> Genügen die Maßnahmen der Bundesregierung gegen eventuell | |
> völkerrechtswidrige Drohnenangriffe im Jemen? Ja, sagt das | |
> Bundesverwaltungsgericht. | |
Bild: Rechtsanwalt Andreas Schüller am Mittwoch im Gericht | |
KARLSRUHE taz | Die Bundesregierung hat sich in ausreichendem Maß für eine | |
rechtmäßige Nutzung der US-Airbase in Ramstein in Rheinland-Pfalz | |
eingesetzt. Weitergehende Maßnahmen – insbesondere eine Schließung der | |
Airbase – konnten drei jemenitische Kläger nicht verlangen. Das entschied | |
jetzt das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig in einem spektakulären | |
Rechtsstreit. | |
Die drei Männer aus dem Jemen hatten Angehörige durch mutmaßlich | |
völkerrechtswidrige US-Drohnenschläge verloren. Mit Unterstützung der | |
Berliner Menschenrechtsorganisation ECCHR klagten die Jemeniten seit 2014 | |
vor deutschen Verwaltungsgerichten gegen die Bundesrepublik. [1][Die | |
Bundesregierung solle dafür sorgen], dass sie künftig keine Angst mehr vor | |
rechtswidrigen Drohnenangriffen haben müssen. | |
Im März 2019 konnten sie [2][beim Oberverwaltungsgericht] (OVG) Münster | |
einen unerwarteten Erfolg erzielen. Das Gericht stellte fest, es gebe | |
„gewichtige Anhaltspunkte“, dass die US-Drohnenangriffe im Jemen zumindest | |
teilweise gegen Völkerrecht verstießen. Die USA könnten sich nicht auf | |
einen weltweiten „Krieg gegen den internationalen Terrorismus“ berufen. | |
Außerdem gebe es kein Recht zur „präventiven Selbstverteidigung“. Die USA | |
könnten nur an der Seite der jemenitischen Regierung im dortigen | |
Bürgerkrieg gegen al-Qaida gegen konkrete Al-Qaida-KämpferInnen vorgehen. | |
## Nur ein Datenstrom | |
Die Münsteraner RichterInnen stellten damals fest, die US-Airbase in | |
Ramstein sei wegen der Erdkrümmung ein „notwendiges Bindeglied“ zwischen | |
der Drohnensteuerung in den USA und der Drohne im Jemen. Deutschland habe | |
also eine Schutzpflicht für jemenitische BürgerInnen gegen rechtswidrige | |
Drohnenangriffe. | |
Dieser Schutzpflicht sei die Bundesregierung bisher noch „nicht | |
ausreichend“ nachgekommen. Die Münsteraner RichterInnen sahen aber auch | |
keine Pflicht, die Verträge zu kündigen, auf deren Grundlage Ramstein | |
betrieben wird. | |
Die Revision der Bundesregierung gegen das Münsteraner Urteil hatte Erfolg. | |
Das Bundesverwaltungsgericht hob die OVG-Entscheidung auf und lehnte die | |
Klage der Jemeniten in vollem Umfang ab. | |
So fanden es die Leipziger RichterInnen schon fraglich, ob Deutschland hier | |
tatsächlich eine Schutzpflicht zugunsten der jemenitischen Bevölkerung hat. | |
Zum einen sei der Bezug zu Deutschland zu gering, wenn in Ramstein nur ein | |
Datenstrom durchfließe. Ein „rein technischer Übermittlungsvorgang“ reiche | |
nicht aus. | |
## USA sicherten rechtmäßige Einsätze zu | |
Zum anderen müsse es in der Vergangenheit zu „regelmäßigen“ | |
Völkerrechtsverstößen gekommen sein, um anzunehmen, dass die US-Drohnen | |
auch künftig rechtswidrig eingesetzt werden. Bei der Frage, was | |
völkerrechtswidrig ist, dürfe das Gericht nicht nur seine eigene Auffassung | |
zugrunde legen, sondern müsse auch andere „vertretbare“ Positionen | |
berücksichtigen. | |
In beiden Fragen hätte das Verfahren an das OVG zurückverwiesen werden | |
können, damit die Münsteraner RichterInnen neu prüfen können. Darauf | |
verzichteten die Leipziger RichterInnen jedoch. | |
Denn selbst wenn eine Schutzpflicht gegen völkerrechtswidrige | |
US-Drohnenangriffe entstanden wäre, so der Vorsitzende Richter Ingo Kraft, | |
habe Deutschland genug unternommen, um der Schutzpflicht gerecht zu werden: | |
Die Bundesregierung habe das Problem gegenüber den USA thematisiert und | |
zudem eine Zusicherung eingeholt, dass die Aktivitäten auf der [3][Airbase] | |
„in Einklang mit dem geltenden Recht“ erfolgen. Dies sei nicht „völlig | |
unzureichend“. | |
Richter Kraft wies auf die ständige Rechtsprechung hin, dass die | |
Bundesregierung bei der Erfüllung von Schutzpflichten einen weiten | |
Spielraum habe. Sie dürfe nur nicht untätig bleiben oder völlig ungeeignete | |
Maßnahmen ergreifen. | |
26 Nov 2020 | |
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## AUTOREN | |
Christian Rath | |
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