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# taz.de -- Drohneneinsätze der US-Armee: Ramstein kann bleiben
> Genügen die Maßnahmen der Bundesregierung gegen eventuell
> völkerrechtswidrige Drohnenangriffe im Jemen? Ja, sagt das
> Bundesverwaltungsgericht.
Bild: Rechtsanwalt Andreas Schüller am Mittwoch im Gericht
Karlsruhe taz | Die Bundesregierung hat sich in ausreichendem Maß für eine
rechtmäßige Nutzung der US-Airbase in Ramstein in Rheinland-Pfalz
eingesetzt. Weitergehende Maßnahmen – insbesondere eine Schließung der
Airbase – konnten drei jemenitische Kläger nicht verlangen. Das entschied
jetzt das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig in einem spektakulären
Rechtsstreit.
Die drei Männer aus dem Jemen hatten Angehörige durch mutmaßlich
völkerrechtswidrige US-Drohnenschläge verloren. Mit Unterstützung der
Berliner Menschenrechtsorganisation ECCHR klagten die Jemeniten seit 2014
vor deutschen Verwaltungsgerichten gegen die Bundesrepublik. [1][Die
Bundesregierung solle dafür sorgen], dass sie künftig keine Angst mehr vor
rechtswidrigen Drohnenangriffen haben müssen.
Im März 2019 konnten sie [2][beim Oberverwaltungsgericht] (OVG) Münster
einen unerwarteten Erfolg erzielen. Das Gericht stellte fest, es gebe
„gewichtige Anhaltspunkte“, dass die US-Drohnenangriffe im Jemen zumindest
teilweise gegen Völkerrecht verstießen. Die USA könnten sich nicht auf
einen weltweiten „Krieg gegen den internationalen Terrorismus“ berufen.
Außerdem gebe es kein Recht zur „präventiven Selbstverteidigung“. Die USA
könnten nur an der Seite der jemenitischen Regierung im dortigen
Bürgerkrieg gegen al-Qaida gegen konkrete Al-Qaida-KämpferInnen vorgehen.
## Nur ein Datenstrom
Die Münsteraner RichterInnen stellten damals fest, die US-Airbase in
Ramstein sei wegen der Erdkrümmung ein „notwendiges Bindeglied“ zwischen
der Drohnensteuerung in den USA und der Drohne im Jemen. Deutschland habe
also eine Schutzpflicht für jemenitische BürgerInnen gegen rechtswidrige
Drohnenangriffe.
Dieser Schutzpflicht sei die Bundesregierung bisher noch „nicht
ausreichend“ nachgekommen. Die Münsteraner RichterInnen sahen aber auch
keine Pflicht, die Verträge zu kündigen, auf deren Grundlage Ramstein
betrieben wird.
Die Revision der Bundesregierung gegen das Münsteraner Urteil hatte Erfolg.
Das Bundesverwaltungsgericht hob die OVG-Entscheidung auf und lehnte die
Klage der Jemeniten in vollem Umfang ab.
So fanden es die Leipziger RichterInnen schon fraglich, ob Deutschland hier
tatsächlich eine Schutzpflicht zugunsten der jemenitischen Bevölkerung hat.
Zum einen sei der Bezug zu Deutschland zu gering, wenn in Ramstein nur ein
Datenstrom durchfließe. Ein „rein technischer Übermittlungsvorgang“ reiche
nicht aus.
## USA sicherten rechtmäßige Einsätze zu
Zum anderen müsse es in der Vergangenheit zu „regelmäßigen“
Völkerrechtsverstößen gekommen sein, um anzunehmen, dass die US-Drohnen
auch künftig rechtswidrig eingesetzt werden. Bei der Frage, was
völkerrechtswidrig ist, dürfe das Gericht nicht nur seine eigene Auffassung
zugrunde legen, sondern müsse auch andere „vertretbare“ Positionen
berücksichtigen.
In beiden Fragen hätte das Verfahren an das OVG zurückverwiesen werden
können, damit die Münsteraner RichterInnen neu prüfen können. Darauf
verzichteten die Leipziger RichterInnen jedoch.
Denn selbst wenn eine Schutzpflicht gegen völkerrechtswidrige
US-Drohnenangriffe entstanden wäre, so der Vorsitzende Richter Ingo Kraft,
habe Deutschland genug unternommen, um der Schutzpflicht gerecht zu werden:
Die Bundesregierung habe das Problem gegenüber den USA thematisiert und
zudem eine Zusicherung eingeholt, dass die Aktivitäten auf der [3][Airbase]
„in Einklang mit dem geltenden Recht“ erfolgen. Dies sei nicht „völlig
unzureichend“.
Richter Kraft wies auf die ständige Rechtsprechung hin, dass die
Bundesregierung bei der Erfüllung von Schutzpflichten einen weiten
Spielraum habe. Sie dürfe nur nicht untätig bleiben oder völlig ungeeignete
Maßnahmen ergreifen.
26 Nov 2020
## LINKS
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## AUTOREN
Christian Rath
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