# taz.de -- Strafrechtler über Transplantationsskandal: „Kein normaler Fall … | |
> Der in Göttingen wegen versuchten Totschlags angeklagte | |
> Transplantationschirurg dürfte rechtlich schwer zu belangen sein, meint | |
> Strafrechtler Bijan Fateh-Moghadam. | |
Bild: „Die Politik verkauft der Öffentlichkeit das Märchen, die Organvertei… | |
Am Montag beginnt vor dem Landgericht Göttingen die strafrechtliche | |
Aufarbeitung eines der größten deutschen Medizinskandale: An vier | |
Transplantations-Kliniken sollen Ärzte zwischen 2007 und 2012 teilweise | |
systematisch Patientendaten verfälscht haben, um die Vergabe | |
lebensrettender, aber sehr knapper Spenderlebern zu beeinflussen. | |
Die Muster der Manipulationen ähneln sich, egal, ob sie an den | |
Universitätskliniken Göttingen, Regensburg, München oder Leipzig | |
stattfanden: Mal wurden Laborwerte vertauscht, verändert oder falsch an die | |
zentrale Organvergabestelle Eurotransplant übermittelt, mal Dialysen | |
angegeben, die tatsächlich gar nicht stattgefunden hatten. Immer ging es | |
darum, die eigenen Patienten kränker erscheinen zu lassen, als sie in | |
Wirklichkeit waren, und somit ihre Chancen auf eine Spenderleber zu erhöhen | |
- zu Lasten anderer, bedürftigerer Patienten, die deswegen möglicherweise | |
starben. | |
Vor dem Gericht muss sich nun als erster Mediziner ein 46-jähriger | |
Transplantationschirurg aus Göttingen verantworten. Die Anklage wirft ihm | |
versuchten Totschlag in elf Fällen sowie Körperverletzung mit Todesfolge in | |
drei Fällen vor (Az 6 Ks 4/13). Er soll bei der Meldung seiner Patienten an | |
Eurotransplant bewusst falsche Angaben gemacht haben. Weil er um den | |
Organmangel gewusst habe, habe er zumindest billigend in Kauf genommen, | |
dass deswegen andere Patienten möglicherweise starben. Vorwürfe der | |
Bestechlichkeit und des Organhandels sieht die Staatsanwaltschaft dagegen | |
nicht bestätigt. Der Mann sitzt seit Januar 2013 in Untersuchungshaft. | |
Das Gericht unter Vorsitz des Richters Ralf Günther hat für den Prozess | |
zunächst 42 Verhandlungstage angesetzt; im Falle einer Verurteilung drohen | |
dem Mediziner eine Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren sowie ein | |
Berufsverbot. Der Chirurg war schon früher aufgefallen: In Regensburg soll | |
er bereits 2005 jordanische Patienten verbotenerweise auf die europäische | |
Warteliste für Transplantationen gesetzt haben; eine im Eurotransplant-Raum | |
gespendete Leber verpflanzte er in Jordanien; staatsanwaltschaftliche | |
Ermittlungen wurden damals eingestellt. | |
Aktuell laufen strafrechtliche Ermittlungen gegen mehrere Ärzte in | |
Regensburg, München und Leipzig - bislang gibt es aber keine Hinweise | |
darauf, dass auch hier in Bälde mit Anklagen zu rechnen ist. | |
taz: Herr Fateh-Moghadam, klar ist: Kein Arzt konnte solche Mauscheleien | |
bei der Organvergabe ganz allein, also ohne Helfer und Mitwisser, | |
bewerkstelligen. Angeklagt vor dem Landgericht Göttingen ist jedoch nur ein | |
einzelner Arzt, der ehemalige Leiter der Transplantationschirurgie aus | |
Göttingen - wegen versuchten Totschlags in elf Fällen. Müssen die anderen | |
Staatsanwälte zum Jagen getragen werden? | |
Bijan Fateh-Moghadam: Wir stehen am Anfang eines umfangreichen Prozesses, | |
in dessen Mittelpunkt der Vorwurf der Manipulation der Leberverteilung | |
steht. Dass an einem Universitätsklinikum strafrechtliche Ermittlungen zu | |
einer Anklage führen und an einem anderen nicht, kann sowohl mit Tatfragen | |
als auch mit Rechtsfragen zusammen hängen. Für die Rechtswissenschaft | |
interessant wird das Verfahren dadurch, dass die Staatsanwaltschaften sich | |
offenbar nicht einig sind, ob die Manipulationshandlungen überhaupt | |
strafbar sind. | |
Wie das? Das Strafgesetzbuch ist doch bundesweit gültig? | |
Selbstverständlich. Die Strafbarkeit von Verstößen gegen die Regeln der | |
Organverteilung gilt jedoch in der Strafrechtswissenschaft als weitgehend | |
ungeklärt. Es geht hier nicht um einen ganz normalen Fall der Tötung eines | |
Menschen, sondern um die eigenmächtige Umverteilung von Lebenschancen in | |
einem äußerst komplexen Verteilungssystem. | |
Das Tötungsunrecht, das hier im Raum steht, hat eine besondere Struktur: | |
Aus Sicht der Patienten auf der Warteliste stellt sich die Manipulation | |
nämlich allenfalls als eine Erhöhung des ohnehin bestehenden Risikos dar, | |
nicht mehr rechtzeitig ein Organ zu erhalten. Die Patienten auf der | |
Warteliste haben ja kein Recht auf ein bestimmtes Organ, sondern nur eine | |
rechtlich garantierte Chance, ein Organ zu erhalten. In diese Chance greift | |
die Manipulationshandlung ein, ohne dass klar wäre, welche konkreten | |
Auswirkungen auf das Leben einzelner Patienten damit verbunden sind. | |
Was bedeutet das strafrechtlich? | |
Das Strafrecht tut sich schwer mit dieser Konstellation, weil das | |
Transplantationsgesetz zum Tatzeitpunkt keinen Straftatbestand enthielt, | |
der die Vermittlung von unrichtigen Patientendaten an die | |
Organ-Vermittlungsstelle Eurotransplant erfasst. Dies ist der Grund, | |
weshalb die Staatsanwaltschaft schwere Geschütze aufgefahren hat und den | |
Tatbestand des Totschlags in den Mittelpunkt der Anklage gestellt hat. | |
Eine bloße Erhöhung des Risikos für die übrigen Wartelistenpatienten, nicht | |
mehr rechtzeitig ein Organ zu erhalten, reicht aber für die Zurechnung | |
eines Tötungserfolgs bei einem Totschlag nicht aus. Aufgrund der | |
Komplexität des Organvergabeverfahrens durch Eurotransplant ist es offenbar | |
in keinem einzigen Fall in Göttingen gelungen, nachzuweisen, dass ein auf | |
der Warteliste verstorbener Patient ohne die Manipulation länger gelebt | |
hätte. | |
Die Anklage spricht bewusst nicht von vollendetem, sondern von versuchtem | |
Totschlag. | |
Die Staatsanwaltschaft macht es sich mit der Konstruktion des versuchten | |
Totschlags möglicherweise zu leicht. Denn auch beim versuchten Totschlag | |
muss dem Täter nachgewiesen werden, dass sich sein Entschluss auf die | |
Herbeiführung eines Tötungserfolgs richtet und ihm objektiv zuzurechnen | |
ist. Es reicht nicht, wenn der Täter lediglich eine diffuse Risikoerhöhung | |
in Kauf genommen hat. Es sind aber durchaus Kausalverläufe denkbar, bei | |
denen die Manipulationshandlungen überlebensneutral geblieben sind. Dies | |
bietet der Verteidigung auch einen Ansatzpunkt dafür, den Tötungsvorsatz | |
des Arztes in Frage zu stellen. | |
Sie gehen davon aus, dass der Göttinger Transplantationschirurg - | |
ungeachtet des sonstigen Wahrheitsgehalts der Tatvorwürfe gegen ihn - | |
jedenfalls wegen der Manipulation der Warteliste gar nicht verurteilt | |
werden kann? | |
Ich möchte einem möglichen Prozessausgang nicht vorgreifen. Es handelt sich | |
um eine ungeklärte Rechtsfrage, die voraussichtlich noch den | |
Bundesgerichtshof beschäftigen wird. Zutreffend ist aber, dass in der | |
Strafrechtswissenschaft - nicht nur von mir - erhebliche Zweifel an der | |
Strafbarkeit der Manipulationen bei der Vergabe von Spenderlebern geäußert | |
werden. Und das liegt nicht nur am Fehlen eines speziellen | |
Straftatbestandes. | |
Sondern? | |
Der zentrale Konstruktionsfehler unseres Systems der Organverteilung liegt | |
im Transplantationsgesetz: Nach der Rechtsprechung des | |
Bundesverfassungsgerichts muss der Gesetzgeber bei Verteilungsordnungen in | |
grundrechtrelevanten Bereichen - und hier geht es immerhin um Fragen von | |
Leben und Tod - die Verantwortung für die unvermeidbaren normativen | |
Weichenstellungen selbst übernehmen. | |
Das bedeutet, das Parlament muss mindestens die maßgeblichen normativen | |
Verteilungskriterien und ihr Rangverhältnis untereinander festlegen. Nur | |
eine solche hinreichend bestimmte, demokratisch legitimierte gesetzliche | |
Regelung der Organverteilung ließe sich unmittelbar strafrechtlich | |
absichern. Doch der Gesetzgeber weigert sich beharrlich, diese | |
Verantwortung zu übernehmen. | |
Der Gesetzgeber hat sich dafür entschieden, die Formulierung der | |
Richtlinien für die Organvergabe an die Bundesärztekammer zu delegieren. | |
Diese Richtlinien sind sehr klar. Wenn nun dagegen verstoßen wird, muss | |
Fehlverhalten doch sanktioniert werden können? | |
Nein. Richtlinien der Bundesärztekammer können schon deshalb nicht | |
unmittelbar strafrechtlich abgesichert werden, weil die Bundesärztekammer | |
keine strafrechtliche Normsetzungskompetenz besitzt. Soweit die | |
Bundesärztekammer in ihren Richtlinien zur Organverteilung nicht nur den | |
Stand der medizinischen Wissenschaft festlegt, sondern normative | |
Verteilungsregeln setzt, ist das zudem durch das Transplantationsgesetz | |
nicht gedeckt. Gerade das Beispiel der Lebertransplantation zeigt doch, | |
dass die Entscheidung darüber, ob Lebern primär dringlichkeitsorientiert - | |
wie gegenwärtig - oder primär erfolgsorientiert - wie bis 2007 - verteilt | |
werden, nicht medizinischer, sondern normativer Natur ist und ethisch und | |
rechtlich zu beantworten ist. | |
Warum geschieht das nicht? | |
Gegenwärtig entscheidet hierüber eine gesetzlich nicht vorgesehene Ständige | |
Kommission Organtransplantation bei der Bundesärztekammer, die dazu weder | |
legitimiert noch qualifiziert ist. Die Politik ignoriert diese seit nunmehr | |
15 Jahren immer wieder formulierte Kritik leider beharrlich und verkauft | |
der Öffentlichkeit stattdessen das Märchen, die Organverteilung erfolge in | |
Deutschland nach medizinischen Kriterien. | |
Dem Transplantationschirurgen wird auch vorgeworfen, er habe Alkoholiker | |
auf die Warteliste gesetzt, obwohl diese noch gar nicht die | |
vorgeschriebenen sechs Monate trocken waren. Ist das etwa kein | |
medizinischer Regelverstoß? | |
Bei dieser Frist handelt es sich um eine als medizinische Kontraindikation | |
getarnte Diskriminierung von alkoholkranken Patienten. Ja, mehr noch, wenn | |
es sich um lebensbedrohlich erkrankte Patienten handelt, dann ist das ein | |
rechtswidriger Angriff auf das Leben und die Gesundheit dieser Patienten. | |
Die Bundesärztekammer hat allein den Auftrag, den Stand der medizinischen | |
Wissenschaft für die Frage festzulegen, ob die Transplantation für den | |
individuellen Patienten medizinisch indiziert ist. | |
Gemäß dem internationalen Stand der medizinischen Wissenschaft steht es | |
aber außer Zweifel, dass Patienten mit alkoholinduzierter Leberzirrhose | |
unabhängig von der Einhaltung solcher fixen Abstinenzfristen erfolgreich | |
transplantiert werden können. Diese Patienten haben einen Rechtsanspruch | |
auf Zugang zur Warteliste, und wenn dieser nur mittels Falschangaben | |
durchgesetzt werden kann, so können sie sich auf ein Recht zur Lüge | |
berufen. | |
Der Angeklagte ist kein Schurke, sondern ein verkannter Held? | |
Mit solchen moralisierenden Bewertungen kann ich als Rechtswissenschaftler | |
nichts anfangen. Der Göttinger Transplantationschirurg mag viele Dinge | |
falsch gemacht haben, aber der Umstand, dass er sich über die rechtswidrige | |
Richtlinie der Bundesärztekammer zur Alkoholabstinenz hinweggesetzt hat, | |
gehört nicht dazu. | |
Die Empörung über den Organ-Skandal war riesig. Wenn jetzt nicht bestraft | |
werden kann, dann ist das - Stichwort Vertrauen in das | |
Transplantationssystem - ein fatales Signal. | |
Ich denke, dass es falsch ist, die Lösung für das Problem einer gerechten | |
Organverteilung primär im Strafrecht zu suchen. Ich fände es bedenklich, | |
wenn durch die Konzentration auf die Verfolgung angeblicher oder | |
tatsächlicher schwarzer Schafe in der Transplantationsmedizin von der | |
grundsätzlichen Fehlannahme abgelenkt wird, die Organverteilung sei eine | |
Selbstverwaltungsaufgabe der Medizin. | |
Sie klingen pessimistisch, was eine potentielle strafrechtliche Ahndung der | |
Verstöße angeht. Kann der Prozess sich dennoch zu einem positiven Lehrstück | |
entwickeln? | |
Es ist sicher nicht die Aufgabe eines Strafprozesses, das Vertrauen in die | |
Transplantationsmedizin wieder herzustellen. Ein positiver Nebeneffekt der | |
öffentlichen Diskussion über die Manipulationen bei der Leberverteilung | |
könnte jedoch darin bestehen, dass deutlich wird, dass es sich bei der | |
Organverteilung um ein genuines Gerechtigkeitsproblem handelt, und nicht um | |
ein medizinisches Problem. Ich möchte die Hoffnung nicht ganz aufgeben, | |
dass dies dazu beiträgt, dass das Grundproblem der fehlenden Legitimation | |
unseres Systems der Organverteilung eines Tages doch noch auf die | |
politische Agenda gesetzt wird. | |
18 Aug 2013 | |
## AUTOREN | |
Heike Haarhoff | |
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