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# taz.de -- Strafrechtler über Transplantationsskandal: „Kein normaler Fall …
> Der in Göttingen wegen versuchten Totschlags angeklagte
> Transplantationschirurg dürfte rechtlich schwer zu belangen sein, meint
> Strafrechtler Bijan Fateh-Moghadam.
Bild: „Die Politik verkauft der Öffentlichkeit das Märchen, die Organvertei…
Am Montag beginnt vor dem Landgericht Göttingen die strafrechtliche
Aufarbeitung eines der größten deutschen Medizinskandale: An vier
Transplantations-Kliniken sollen Ärzte zwischen 2007 und 2012 teilweise
systematisch Patientendaten verfälscht haben, um die Vergabe
lebensrettender, aber sehr knapper Spenderlebern zu beeinflussen.
Die Muster der Manipulationen ähneln sich, egal, ob sie an den
Universitätskliniken Göttingen, Regensburg, München oder Leipzig
stattfanden: Mal wurden Laborwerte vertauscht, verändert oder falsch an die
zentrale Organvergabestelle Eurotransplant übermittelt, mal Dialysen
angegeben, die tatsächlich gar nicht stattgefunden hatten. Immer ging es
darum, die eigenen Patienten kränker erscheinen zu lassen, als sie in
Wirklichkeit waren, und somit ihre Chancen auf eine Spenderleber zu erhöhen
- zu Lasten anderer, bedürftigerer Patienten, die deswegen möglicherweise
starben.
Vor dem Gericht muss sich nun als erster Mediziner ein 46-jähriger
Transplantationschirurg aus Göttingen verantworten. Die Anklage wirft ihm
versuchten Totschlag in elf Fällen sowie Körperverletzung mit Todesfolge in
drei Fällen vor (Az 6 Ks 4/13). Er soll bei der Meldung seiner Patienten an
Eurotransplant bewusst falsche Angaben gemacht haben. Weil er um den
Organmangel gewusst habe, habe er zumindest billigend in Kauf genommen,
dass deswegen andere Patienten möglicherweise starben. Vorwürfe der
Bestechlichkeit und des Organhandels sieht die Staatsanwaltschaft dagegen
nicht bestätigt. Der Mann sitzt seit Januar 2013 in Untersuchungshaft.
Das Gericht unter Vorsitz des Richters Ralf Günther hat für den Prozess
zunächst 42 Verhandlungstage angesetzt; im Falle einer Verurteilung drohen
dem Mediziner eine Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren sowie ein
Berufsverbot. Der Chirurg war schon früher aufgefallen: In Regensburg soll
er bereits 2005 jordanische Patienten verbotenerweise auf die europäische
Warteliste für Transplantationen gesetzt haben; eine im Eurotransplant-Raum
gespendete Leber verpflanzte er in Jordanien; staatsanwaltschaftliche
Ermittlungen wurden damals eingestellt.
Aktuell laufen strafrechtliche Ermittlungen gegen mehrere Ärzte in
Regensburg, München und Leipzig - bislang gibt es aber keine Hinweise
darauf, dass auch hier in Bälde mit Anklagen zu rechnen ist.
taz: Herr Fateh-Moghadam, klar ist: Kein Arzt konnte solche Mauscheleien
bei der Organvergabe ganz allein, also ohne Helfer und Mitwisser,
bewerkstelligen. Angeklagt vor dem Landgericht Göttingen ist jedoch nur ein
einzelner Arzt, der ehemalige Leiter der Transplantationschirurgie aus
Göttingen - wegen versuchten Totschlags in elf Fällen. Müssen die anderen
Staatsanwälte zum Jagen getragen werden?
Bijan Fateh-Moghadam: Wir stehen am Anfang eines umfangreichen Prozesses,
in dessen Mittelpunkt der Vorwurf der Manipulation der Leberverteilung
steht. Dass an einem Universitätsklinikum strafrechtliche Ermittlungen zu
einer Anklage führen und an einem anderen nicht, kann sowohl mit Tatfragen
als auch mit Rechtsfragen zusammen hängen. Für die Rechtswissenschaft
interessant wird das Verfahren dadurch, dass die Staatsanwaltschaften sich
offenbar nicht einig sind, ob die Manipulationshandlungen überhaupt
strafbar sind.
Wie das? Das Strafgesetzbuch ist doch bundesweit gültig?
Selbstverständlich. Die Strafbarkeit von Verstößen gegen die Regeln der
Organverteilung gilt jedoch in der Strafrechtswissenschaft als weitgehend
ungeklärt. Es geht hier nicht um einen ganz normalen Fall der Tötung eines
Menschen, sondern um die eigenmächtige Umverteilung von Lebenschancen in
einem äußerst komplexen Verteilungssystem.
Das Tötungsunrecht, das hier im Raum steht, hat eine besondere Struktur:
Aus Sicht der Patienten auf der Warteliste stellt sich die Manipulation
nämlich allenfalls als eine Erhöhung des ohnehin bestehenden Risikos dar,
nicht mehr rechtzeitig ein Organ zu erhalten. Die Patienten auf der
Warteliste haben ja kein Recht auf ein bestimmtes Organ, sondern nur eine
rechtlich garantierte Chance, ein Organ zu erhalten. In diese Chance greift
die Manipulationshandlung ein, ohne dass klar wäre, welche konkreten
Auswirkungen auf das Leben einzelner Patienten damit verbunden sind.
Was bedeutet das strafrechtlich?
Das Strafrecht tut sich schwer mit dieser Konstellation, weil das
Transplantationsgesetz zum Tatzeitpunkt keinen Straftatbestand enthielt,
der die Vermittlung von unrichtigen Patientendaten an die
Organ-Vermittlungsstelle Eurotransplant erfasst. Dies ist der Grund,
weshalb die Staatsanwaltschaft schwere Geschütze aufgefahren hat und den
Tatbestand des Totschlags in den Mittelpunkt der Anklage gestellt hat.
Eine bloße Erhöhung des Risikos für die übrigen Wartelistenpatienten, nicht
mehr rechtzeitig ein Organ zu erhalten, reicht aber für die Zurechnung
eines Tötungserfolgs bei einem Totschlag nicht aus. Aufgrund der
Komplexität des Organvergabeverfahrens durch Eurotransplant ist es offenbar
in keinem einzigen Fall in Göttingen gelungen, nachzuweisen, dass ein auf
der Warteliste verstorbener Patient ohne die Manipulation länger gelebt
hätte.
Die Anklage spricht bewusst nicht von vollendetem, sondern von versuchtem
Totschlag.
Die Staatsanwaltschaft macht es sich mit der Konstruktion des versuchten
Totschlags möglicherweise zu leicht. Denn auch beim versuchten Totschlag
muss dem Täter nachgewiesen werden, dass sich sein Entschluss auf die
Herbeiführung eines Tötungserfolgs richtet und ihm objektiv zuzurechnen
ist. Es reicht nicht, wenn der Täter lediglich eine diffuse Risikoerhöhung
in Kauf genommen hat. Es sind aber durchaus Kausalverläufe denkbar, bei
denen die Manipulationshandlungen überlebensneutral geblieben sind. Dies
bietet der Verteidigung auch einen Ansatzpunkt dafür, den Tötungsvorsatz
des Arztes in Frage zu stellen.
Sie gehen davon aus, dass der Göttinger Transplantationschirurg -
ungeachtet des sonstigen Wahrheitsgehalts der Tatvorwürfe gegen ihn -
jedenfalls wegen der Manipulation der Warteliste gar nicht verurteilt
werden kann?
Ich möchte einem möglichen Prozessausgang nicht vorgreifen. Es handelt sich
um eine ungeklärte Rechtsfrage, die voraussichtlich noch den
Bundesgerichtshof beschäftigen wird. Zutreffend ist aber, dass in der
Strafrechtswissenschaft - nicht nur von mir - erhebliche Zweifel an der
Strafbarkeit der Manipulationen bei der Vergabe von Spenderlebern geäußert
werden. Und das liegt nicht nur am Fehlen eines speziellen
Straftatbestandes.
Sondern?
Der zentrale Konstruktionsfehler unseres Systems der Organverteilung liegt
im Transplantationsgesetz: Nach der Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts muss der Gesetzgeber bei Verteilungsordnungen in
grundrechtrelevanten Bereichen - und hier geht es immerhin um Fragen von
Leben und Tod - die Verantwortung für die unvermeidbaren normativen
Weichenstellungen selbst übernehmen.
Das bedeutet, das Parlament muss mindestens die maßgeblichen normativen
Verteilungskriterien und ihr Rangverhältnis untereinander festlegen. Nur
eine solche hinreichend bestimmte, demokratisch legitimierte gesetzliche
Regelung der Organverteilung ließe sich unmittelbar strafrechtlich
absichern. Doch der Gesetzgeber weigert sich beharrlich, diese
Verantwortung zu übernehmen.
Der Gesetzgeber hat sich dafür entschieden, die Formulierung der
Richtlinien für die Organvergabe an die Bundesärztekammer zu delegieren.
Diese Richtlinien sind sehr klar. Wenn nun dagegen verstoßen wird, muss
Fehlverhalten doch sanktioniert werden können?
Nein. Richtlinien der Bundesärztekammer können schon deshalb nicht
unmittelbar strafrechtlich abgesichert werden, weil die Bundesärztekammer
keine strafrechtliche Normsetzungskompetenz besitzt. Soweit die
Bundesärztekammer in ihren Richtlinien zur Organverteilung nicht nur den
Stand der medizinischen Wissenschaft festlegt, sondern normative
Verteilungsregeln setzt, ist das zudem durch das Transplantationsgesetz
nicht gedeckt. Gerade das Beispiel der Lebertransplantation zeigt doch,
dass die Entscheidung darüber, ob Lebern primär dringlichkeitsorientiert -
wie gegenwärtig - oder primär erfolgsorientiert - wie bis 2007 - verteilt
werden, nicht medizinischer, sondern normativer Natur ist und ethisch und
rechtlich zu beantworten ist.
Warum geschieht das nicht?
Gegenwärtig entscheidet hierüber eine gesetzlich nicht vorgesehene Ständige
Kommission Organtransplantation bei der Bundesärztekammer, die dazu weder
legitimiert noch qualifiziert ist. Die Politik ignoriert diese seit nunmehr
15 Jahren immer wieder formulierte Kritik leider beharrlich und verkauft
der Öffentlichkeit stattdessen das Märchen, die Organverteilung erfolge in
Deutschland nach medizinischen Kriterien.
Dem Transplantationschirurgen wird auch vorgeworfen, er habe Alkoholiker
auf die Warteliste gesetzt, obwohl diese noch gar nicht die
vorgeschriebenen sechs Monate trocken waren. Ist das etwa kein
medizinischer Regelverstoß?
Bei dieser Frist handelt es sich um eine als medizinische Kontraindikation
getarnte Diskriminierung von alkoholkranken Patienten. Ja, mehr noch, wenn
es sich um lebensbedrohlich erkrankte Patienten handelt, dann ist das ein
rechtswidriger Angriff auf das Leben und die Gesundheit dieser Patienten.
Die Bundesärztekammer hat allein den Auftrag, den Stand der medizinischen
Wissenschaft für die Frage festzulegen, ob die Transplantation für den
individuellen Patienten medizinisch indiziert ist.
Gemäß dem internationalen Stand der medizinischen Wissenschaft steht es
aber außer Zweifel, dass Patienten mit alkoholinduzierter Leberzirrhose
unabhängig von der Einhaltung solcher fixen Abstinenzfristen erfolgreich
transplantiert werden können. Diese Patienten haben einen Rechtsanspruch
auf Zugang zur Warteliste, und wenn dieser nur mittels Falschangaben
durchgesetzt werden kann, so können sie sich auf ein Recht zur Lüge
berufen.
Der Angeklagte ist kein Schurke, sondern ein verkannter Held?
Mit solchen moralisierenden Bewertungen kann ich als Rechtswissenschaftler
nichts anfangen. Der Göttinger Transplantationschirurg mag viele Dinge
falsch gemacht haben, aber der Umstand, dass er sich über die rechtswidrige
Richtlinie der Bundesärztekammer zur Alkoholabstinenz hinweggesetzt hat,
gehört nicht dazu.
Die Empörung über den Organ-Skandal war riesig. Wenn jetzt nicht bestraft
werden kann, dann ist das - Stichwort Vertrauen in das
Transplantationssystem - ein fatales Signal.
Ich denke, dass es falsch ist, die Lösung für das Problem einer gerechten
Organverteilung primär im Strafrecht zu suchen. Ich fände es bedenklich,
wenn durch die Konzentration auf die Verfolgung angeblicher oder
tatsächlicher schwarzer Schafe in der Transplantationsmedizin von der
grundsätzlichen Fehlannahme abgelenkt wird, die Organverteilung sei eine
Selbstverwaltungsaufgabe der Medizin.
Sie klingen pessimistisch, was eine potentielle strafrechtliche Ahndung der
Verstöße angeht. Kann der Prozess sich dennoch zu einem positiven Lehrstück
entwickeln?
Es ist sicher nicht die Aufgabe eines Strafprozesses, das Vertrauen in die
Transplantationsmedizin wieder herzustellen. Ein positiver Nebeneffekt der
öffentlichen Diskussion über die Manipulationen bei der Leberverteilung
könnte jedoch darin bestehen, dass deutlich wird, dass es sich bei der
Organverteilung um ein genuines Gerechtigkeitsproblem handelt, und nicht um
ein medizinisches Problem. Ich möchte die Hoffnung nicht ganz aufgeben,
dass dies dazu beiträgt, dass das Grundproblem der fehlenden Legitimation
unseres Systems der Organverteilung eines Tages doch noch auf die
politische Agenda gesetzt wird.
18 Aug 2013
## AUTOREN
Heike Haarhoff
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