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# taz.de -- Flussvertiefung vor Gericht: Weser darf nicht schlechter werden
> Der Gewässerzustand darf bei der Weservertiefung nicht angetastet werden.
> Diese Position der Naturschutzverbände stützt auch ein Gutachter.
Bild: Soll tiefer werden: Wesermündung bei Bremerhaven.
FREIBURG taz | Das Verbot, den Zustand von Gewässern zu verschlechtern, ist
zwingendes Recht. Hiervon kann nur in Ausnahmefällen abgewichen werden.
Dies erklärte jetzt Niilo Jääskinen als unabhängiger Generalanwalt am
Europäischen Gerichtshof (EuGH). Im Streit um die Weser- und Elbvertiefung
stützt er mit seinem Gutachten die Position des Umweltverbandes BUND.
Konkret ging es jetzt um die Vertiefung der Weser auf rund 65 Kilometer
Länge von der Nordsee bis zu den Häfen in Bremerhaven, Brake und Bremen.
Der BUND lehnt die Ausbaggerung ab, weil sie die Qualität des Gewässers
weiter verschlechtere, und klagte gegen die Planfeststellung von 2011. Das
zuständige Bundesverwaltungsgericht legte im Sommer 2013 dem EuGH einige
grundsätzliche Fragen zur Auslegung der EU-Wasserrahmenrichtlinie vor.
Zusätzliche Brisanz erhielt das Verfahren, als das Bundesverwaltungsgericht
vor wenigen Wochen einen parallelen Rechtstreit um die geplante
Elbvertiefung zum Hamburger Hafen aussetzte, bis der EuGH in Sachen Weser
entschieden hat.
Die EU-Wasserrahmenrichtlinie trat im Jahr 2000 in Kraft und schreibt den
EU-Staaten vor, dass die Gewässer bis Ende 2015 mindestens in einem „guten“
Zustand sein sollen. Sie enthält auch ein Verschlechterungsverbot und ein
Verbesserungsgebot.
## Gutachter gegen Haltung deutscher und niederländischer Regierung
Die deutsche und die niederländische Regierung argumentierten vor dem EuGH,
dass das Verschlechterungsverbot nur ein unverbindliches Ziel, ein
programmatischer Ansatz sei. Diese Auslegung lehnte Jääskinen nun aber ab,
denn sie würde dazu führen, der Richtlinie „jede Wirkung zu nehmen“.
Grundsätzlich müsse eine Verschlechterung bei jeder Veränderung des
Gewässers vermieden werden.
Was aber ist eine Verschlechterung? Die deutschen Behörden gingen davon
aus, dass nur eine Verschlechterung der Zustandsklasse – etwa von „mäßig�…
zu „unbefriedigend“ – rechtlich relevant sei. Die Weservertiefung sei
deshalb gar keine rechtlich relevante Verschlechterung. Auch diese Ansicht
wies Jääskinen zurück: Es sei bereits jede tatsächliche Verschlechterung zu
vermeiden.
Allerdings sehe die Richtlinie auch Ausnahmen vom Verschlechterungsverbot
vor, so Jääskinen, zum Beispiel für Projekte von „übergeordnetem
öffentlichem Interesse“. Wenn solche Ausnahmen genehmigt werden, müsse dies
aber mit „geeigneten Bedingungen und Beschränkungen“ verbunden werden.
Der EuGH wird sein Urteil im Frühjahr verkünden. Er folgt meist den
Empfehlungen der Generalanwälte.
23 Oct 2014
## AUTOREN
Christian Rath
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