| # taz.de -- AfD-Fraktion im Bundestag: Ex-Kader der HDJ arbeitet für Gauland | |
| > Die Bundestagsfraktion der AfD führt einen Mitarbeiter mit rechtsextremer | |
| > Vergangenheit. Der Fraktionschef schweigt dazu. | |
| Bild: Rechte Netzwerke: Fraktionschef Alexander Gauland mit Alice Weidel im Bun… | |
| Berlin taz | Am Türschild von Alexander Gaulands Abgeordnetenbüro steht der | |
| Name nicht. Über einen Mitarbeiter mit rechtsextremer Vergangenheit bei der | |
| „Heimattreuen Deutschen Jugend“ (HDJ) wollte der AfD-Vorsitzende zunächst | |
| auch nicht sprechen. Nachfragen der taz an die Fraktionspressestelle | |
| bleiben unbeantwortet. | |
| Gegenüber der F.A.Z. bestätigte Gauland nun aber, dass sein Mitarbeiter bei | |
| der HDJ aktiv war. Gauland habe nicht gewusst, dass dieser als Jugendlicher | |
| zur HDJ gehört habe: „Ich frage meine Mitarbeiter nicht, was sie im | |
| jugendlichen Alter gemacht haben“. | |
| Es geht um den früheren HDJ-Funktionär Felix Nothdurft, der inzwischen den | |
| Namen seiner Ehefrau angenommen hat. Wie zunächst der Tagesspiegel | |
| [1][berichtete], taucht sein Name auf einer aktuellen AfD-Mitarbeiterliste | |
| des Bundestags auf. „Gauland muss sich fragen, ob seine Partei die neue | |
| Heimstätte dieser glasklaren Neonazis ist“, sagt dazu Martina Renner, | |
| innenpolitische Sprecherin der Linken-Fraktion. | |
| Der ehemalige HDJ-Kader Nothdurft entstammt einer Familie, die engste | |
| Bezüge zu den Heimattreuen besaß. Die Homepage der verfassungsfeindlichen | |
| Organisation lief auf den Vater in Dessau, Bruder und Schwägerin führten | |
| die Erziehertruppe mit an. | |
| In internen Unterlagen der HDJ, die der taz vorliegen, wird im April 2003 | |
| über eine neue Abteilung berichtet, die in Zukunft vom „Kamerad Felix | |
| Nothdurft (FelixN) geleitet“ werde. Das Ziel der neuen Abteilung und des | |
| neuen Leiters sei es, die „Koordinierung des Technischen Dienstes auf | |
| Lagern“ zu verbessern. Die Zeltlager der HDJ waren bis zum Verbot durch das | |
| Innenministerium 2009 von besonderer Bedeutung für das extrem rechte | |
| Netzwerk. | |
| Seit der Gründung der HDJ 1990 bemühten sich verstärkt NPD-nahe Kader, | |
| Kinder und Jugendliche mit einer völkisch-nationalistischen Weltanschauung | |
| geistig zu schulen und körperlich zu stählen. Sie sollten zur rechten Elite | |
| von morgen werden. In der Verbotsbegründung hob das Innenministerium | |
| hervor, dass die HDJ eine Wesensverwandtschaft zum Nationalsozialismus | |
| aufweise. | |
| In der AfD sind einige Personen mit HDJ-Vergangenheit aktiv. Erst am 7. | |
| März [2][hatte die taz berichtet], dass der brandenburgische Landeschef | |
| Andreas Kalbitz im Jahr 2007 an einem konspirativen HDJ-Lager teilgenommen | |
| hatte. In dem Jahr beobachtete der Verfassungsschutz Brandenburg die | |
| Organisation bereits. Kalbitz wiegelt die Teilnahme als „Stippvisite“ ab. | |
| Auch in Sachsen-Anhalt und Baden-Württemberg tauchen zwei HDJ-Funktionäre | |
| als Mitarbeiter der AfD in den Parlamenten auf. | |
| Der ehemalige Heimattreue Felix Nothdurft arbeitet nicht zum ersten Mal in | |
| der Nähe von Gauland und Kalbitz. Bevor er im Bundestag tätig wurde, | |
| fungierte er ab 2013 als verkehrspolitischer Referent der Rechtspartei im | |
| brandenburgischen Landtag. In einer Bewerbung aus dieser Zeit ist laut dem | |
| Tagesspiegel von seiner politischen Vergangenheit keine Rede. | |
| *** | |
| Anmerkung: | |
| Der in dem Artikel genannte Felix Nothdurft hat die Veröffentlichung mit | |
| Hilfe einer Kölner Kanzlei nach dessen Veröffentlichung untersagen lassen. | |
| Das LG Düsseldorf hat zunächt per einstweiliger Verfügung, sodann auch mit | |
| einem „Hauptsacheurteil“ die Veröffentlichung verboten und die taz | |
| gezwungen, den Artikel unsichtbar zu machen. Das OLG Düsseldorf hat dieses | |
| Urteil aufgehoben und der taz das Recht eingeräumt, den Namen zu nennen. | |
| Die Bedeutung der Entscheidung geht weit über diesen Einzelfall hinaus: | |
| Seit Jahren versuchen Mitarbeiter und Mitglieder der AfD durch | |
| Drohschreiben und einstweilige Verfügungen die Berichterstattung über die | |
| Verbindung von Mitarbeitern mit rechtsradikalen Organisationen zu | |
| unterdrücken. Jener Felix Nothdurft ist nach Bekanntwerden seiner | |
| Vergangenheit gegen zahlreiche Medien vorgegangen, die sich jeweils – ohne | |
| Gerichte anzurufen – verpflichtet haben, auf die Abmahnung hin seinen Namen | |
| zu löschen. Neben Nothdurft sind zahlreiche weitere Mitarbeiter von | |
| AfD-Bundestagsabgeordneten, aber auch rechtsradikale Siedler, sowie | |
| AfD-Funktionäre gegen Medien vorgegangen, die sie und ihr Treiben | |
| öffentlich haben sichtbar werden lassen. | |
| Die Entscheidung des OLG Dpüsseldorf arbeitet heraus, dass sich die | |
| Öffentlichkeit auch für die individuellen Biografien von solchen Leuten | |
| interessieren darf und dass auch deren früheres, selbst in der Jugend | |
| feststellbares politisches Engagenement der am wenigsten geschützten | |
| Sozialsphäre zugehört, und dass sich diese Leute nicht auf ein Recht auf | |
| Vergessen unter Jugendschutzgesichtspunkten berufen können. Die | |
| Entscheidung unterstreicht, dass die Presse nicht grundsätzlich auf eine | |
| anonymisierte Berichterstattung verwiesen werden darf, sondern das Recht | |
| hat, individualisierende Elemente in einem Presseartikel aufzunehmen und | |
| damit zu einer besonderen Authentizität des Berichtes beizutragen. | |
| Jony Eisenberg | |
| OLG Düsseldorf I – 16 U 161/18 | |
| 18. 10. 2019 | |
| Die Berufung …. der Beklagten (ist) begründet ist.... hat der Kläger | |
| gegenüber der Beklagten keinen Unterlassungsanspruch gemäß §§ 823 Abs. 1, | |
| 1004 BGB i.V.m. Artt. 1 Abs. 1 und 2 Abs. 1 GG. Die Beklagte hat mit den | |
| streitgegenständlichen Äußerungen das gemäß Artt. 1 Abs. 1 und 2 Abs. 1 GG | |
| i,V.m. Art. 8 Abs. 1 EMRK geschützte Persönlichkeitsrecht des Klägers nicht | |
| rechtswidrig verletzt, da dieses hinter der gemäß Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 | |
| EMRK geschützten Meinungs- und Medienfreiheit der Beklagten bei der | |
| gebotenen Abwägung zurücktritt, weil die streitgegenständlichen Äußerungen | |
| ausschließlich die Sozialsphäre des Klägers betreffen (s. hierzu Nr. I.), | |
| in deren Bereich Äußerungen, die, wie die streitgegenständlichen, auf | |
| wahren Tatsachenbehauptungen beruhen (s. hierzu Nr. 2.) in der Regel | |
| hingenommen werden müssen und nicht festgestellt werden kann, dass das | |
| Interesse der Beklagten an der Verbreitung der Wahrheit außer Verhältnis | |
| steht zu dem Persönlichkeitsschaden, den die streitgegenständlichen | |
| Äußerungen anzurichten drohen (s. hierzu Nr. 3.).... | |
| I) …. kann erst durch eine Abwägung der widerstreitenden grundrechtlich | |
| geschützten Belange, bei der die besonderen Umstände des Einzelfalls sowie | |
| die betroffenen Grundrechte und Gewährleistungen der Europäischen | |
| Menschenrechtskonvention (EMRK) interpretationsleitend zu berücksichtigen | |
| sind, bestimmt werden, ob der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht | |
| rechtswidrig gewesen ist (BGH, Urteil vom 01.03.2016 – VI ZR 34/15, Rz. | |
| 30). Der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht ist nur dann rechtswidrig, | |
| wenn das Schutzinteresse des Betroffenen die schutzwürdigen Belange der | |
| anderen Seite überwiegt (BGH, Urteil vom 04.04.2017 – V! ZR 123/16, Rz. | |
| 23). Demnach ist das durch Art. 2 Abs. 1 GG und Art. 8 Abs. 1 EMRK | |
| geschützte Interesse des Klägers an seiner sozialen Anerkennung mit der in | |
| Art. 5 Abs. 1 GG und Art. 10 EMRK verankerten Meinungs- und Medienfreiheit | |
| der Beklagten abzuwägen..... Es ist anerkannt, dass Äußerungen im Rahmen | |
| der Sozialsphäre nur in Fällen schwerwiegender Auswirkung auf das | |
| Persönlichkeitsrecht mit negativen Sanktionen verknüpft werden dürfen, so | |
| etwa dann, wenn eine Stigmatisierung, soziale Ausgrenzung oder eine | |
| Prangerwirkung zu besorgen ist (BGH, Urteil vom 27. September 2016, Az.: VI | |
| ZR 250/13, Rz. 21). Die Sozialsphäre betrifft den Bereich, in dem sich die | |
| persönliche Entfaltung von vornherein im Kontakt mit der Umwelt vollzieht, | |
| so insbesondere das berufliche und politische Wirken des Individuums, | |
| während die Privatsphäre sowohl in räumlicher als auch in thematischer | |
| Hinsicht den Bereich umfasst, zu dem andere grundsätzlich nur Zugang haben, | |
| soweit er ihnen gestattet wird (BGH, Urteil vom 20.12.2011 – VI , ZR | |
| 261/10, Rz. 16). ln der beruflichen Sphäre des Betroffenen muss sich der | |
| Einzelne von vornherein auf die Beobachtung seines Verhaltens durch eine | |
| breitere Öffentlichkeit wegen der Wirkungen, die seine Tätigkeit hier für | |
| andere hat, einstellen (BGH, Urteil vom 21.11.2006 – VI ZR 259/05, Rz. 14). | |
| Im politischen Bereich reicht bereits die Übernahme einer Funktion in einer | |
| politischen Gruppierung aus, um diese Tätigkeit der Sozialsphäre | |
| zuzuordnen, selbst wenn der Betroffene dabei nicht öffentlichkeitswirksam | |
| aufgetreten ist, weil jede Funktion in einer politische Gruppierung, die | |
| darauf ausgerichtet ist, Anhänger für ihre Überzeugung zu gewinnen, | |
| notwendigerweise auf Außenwirkung angelegt ist (Urteil vom 20.12.2011 – VI | |
| ZR 261/10, Rz. 19). Gemessen daran betreffen die streitgegenständiichen | |
| Äußerungen in dem Online-Artikel der Beklagten vom 19.03,2018 | |
| ausschließlich die Sozialsphäre des Klägers. … Der Online-Artikel wie auch | |
| die darin befindlichen vier streitgegenständlichen Äußerungen thematisieren | |
| hinsichtlich des mit seinem ursprünglichen Namen genannten Klägers | |
| insbesondere, dass er jahrelang als Referent der AfO-Fraktion des Landtags | |
| von Brandenburg tätig gewesen ist (I), bevor er Mitarbeiter im | |
| Abgeordnetenbüro des Vorsitzenden der Bundestagsfraktion der AfD, Herrn | |
| Gauland, geworden ist (2) und beides vor dem Hintergrund seiner ehemaligen | |
| Mitgliedschaft und Rolle als Leiter einer Abteilung der seit dem Jahr 2009 | |
| verbotenen Organisation ,,Heimattreue Deutsche Jugend (im Folgenden: „HDJ“) | |
| (3) gesehen werden müsse, in der sein Vater, Bruder und Schwägerin | |
| Führungskräfte gewesen seien (4). Die Themen (I) und (2) betreffen auch | |
| nach der Ansicht des Klägers seine Sozialsphäre, weil sie seinen | |
| beruflichen Werdegang in den letzten Jahren nachzeichnen. Entgegen der | |
| Ansicht des Klägers berühren auch die Themen (3) und (4), die seine | |
| Stellung innerhalb der HDJ umreißen, nur seine Sozialsphäre. | |
| Dabei ist … zu Grunde zu legen, dass der Kläger von 1999 bis 2004 Mitglied | |
| der HDJ war und im Laufe des Jahre 2003 bis zu seinem Ausscheiden aus der | |
| HDJ im Jahr 2004 die Leitung der neueingerichteten Abteilung für Ausrüstung | |
| und Lagertechnik übernommen hat. … hat er schon nicht qualifiziert | |
| bestritten, dass er nach dem erstinstanzlichen Vortrag der Beklagten ab | |
| April 2003 die Leitung derjenigen Abteilung übernommen hat, die den | |
| technischen Dienst auf Lagern koordinieren sollte, weil eine solche | |
| technische Koordination typischerweise gerade nicht mit repräsentativen | |
| Tätigkeiten einhergeht. Abgesehen davon hat der Kläger keinen Beweis für | |
| die Unrichtigkeit dieser Behauptung angetreten. Die Beklagte hat ihren | |
| diesbezüglichen Vortrag in zweiter Instanz durch Vorlage des | |
| organisationsinternen Berichts vom 01.04.2003 über die Einrichtung der | |
| neuen, von dem Kläger geleiteten Abteilung sogar noch weiter untermauert, | |
| ohne dass sich der Kläger hierzu qualifiziert erklärt hat. Ferner kann der | |
| Kläger nicht damit gehört werden, dass er als Koordinator der technischen | |
| Dienste nicht nach außen in Erscheinung getreten sei, da diese | |
| organisationsinterne Funktion schon deshalb auf Außenwirkung angelegt | |
| gewesen ist, weil die HDJ unstreitig darauf ausgerichtet gewesen ist, | |
| Jugendliche für eine nationalsozialistische Weltanschauung zu gewinnen | |
| (vgl. den vorgelegten Bescheid des Bundesministeriums des Innern vom | |
| 09.03.2009, mit dem die HDJ verboten worden ist). Auch wenn der Kläger | |
| diese Tätigkeit vornehmlich in die Zeit seiner Jugend ausgeübt hat, kann | |
| sich der heute erwachsene Kläger nicht darauf · berufen, zu seinen Gunsten | |
| sei der Schutz der Jugend in die erforderliche Abwägung der geschützten | |
| Interessen einzustellen. Der Umstand, dass junge Leute eines besonderen | |
| Schutzes bedürfen, kommt nur zum Tragen, wenn der Betroffene noch | |
| jugendlicher ist, weil dann in Rechnung gestellt werden muss, dass er sich | |
| zu einer eigenverantwortlichen Person erst noch entwickeln muss (BVerfG, | |
| Beschluss vom 25.01.2012 – 1 BvR 2499/09, Rz. 40). 2). Auf Seiten der | |
| Beklagten ist bei der Abwägung zu berücksichtigen, dass die Presse zur | |
| Erfüllung ihrer Aufgaben nicht grundsätzlich auf eine anonymisierte | |
| Berichterstattung verwiesen werden kann (BVerfG, Beschluss vom 25.01 .2012 | |
| – 1 BVR 2499/09, Rz. 39; BGH, Urteil vom 18.12.2018 – VI ZR 439/17, Rz. | |
| 12). Die Aufnahme von individualisierenden Elementen in einem Presseartikel | |
| stellt einen wichtigen Aspekt der Pressearbeit dar (EGMR, Urteil vom | |
| 28.06,2018 – 60798/1 O, zitiert nach juris). Danach muss der Einzelne | |
| grundsätzlich Einschränkungen seines Rechts auf informationelle | |
| Selbstbestimmung hinnehmen, wenn und soweit solche Beschränkungen von | |
| hinreichenden Gründen des Gemeinwohls getragen werden und bei einer | |
| Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht der ihn | |
| rechtfertigenden Gründe die Grenze des Zumutbaren noch gewahrt ist (BGH, | |
| Urteil vom 20.12.2011 – VI ZR 261/10, Rz. 20). Dementsprechend tritt auch | |
| das Recht des Einzelnen auf Vergessenwerden hinter der Pressefreiheit | |
| zurück, soweit ein öffentliches Interesse an den verbreiteten Informationen | |
| besteht (EGMR, Urteil vom 28.06.2018 – 60798/10, zitiert nach juris). Bei | |
| Tatsachenberichten „hängt diese Abwägung insbesondere vom Wahrheitsgehalt | |
| ab. Wahre Tatsachenbehauptungen müssen in der Regel hingenommen werden, | |
| auch wenn sie nachteilig für den Betroffenen sind, unwahre dagegen nicht“ | |
| (BGH, Urteil vom 18.12.2018, – VI ZR 439/17, Rz. 12). Die von dem Kläger | |
| ,angegriffenen Äußerungen in dem Online-Artikel der Beklagten vom | |
| 19.03.2018 enthalten keine unwahren Tatsachenbehauptungen. Der Kläger ist | |
| unstreitig jahrelang Referent der Fraktion der AfD im Landtag des Landes | |
| Brandenburg gewesen, bevor er Wissenschaftlicher Mitarbeiter des Herrn | |
| Gauland in dessen Abgeordnetenbüro als Vorsitzender der Bundestagsfraktion | |
| der AfD geworden ist. Zudem ist der Kläger in der Zeit von 1999 bis 2004 | |
| Mitglied der im Jahr 2009 verbotenen HDJ gewesen, zu deren Führung sein | |
| Vater, sein Bruder und seine Schwägerinzählten. Schließlich hat der Kläger, | |
| wie bereits festgestellt worden ist, in dem Zeitraum von April 2003 bis zu | |
| seinem Ausstieg im jahr 2004 für die HDJ eine Funktion als Leiter der | |
| Abteilung übernommen, die für die Koordinierung der technischen Dienste auf | |
| den Lagern zuständig gewesen ist. | |
| Sollte man … das schlichte Bestreiten des Klägers seiner Stellung als | |
| Leiter einer Abteilung innerhalb der HDJ in der Zeit von April 2003 bis zu | |
| seinem Ausstieg im jahr 2004 als erheblich ansehen, änderte sich dadurch | |
| nichts am Ergebnis. Steht der Wahrheitsgehalt einer Tatsachenbehauptung | |
| wegen der Äußerung eines bloßen Verdachts nicht fest, darf deren | |
| Aufstellung oder Verbreitung dann nicht untersagt werden, wenn sie eine die | |
| Öffentlichkeit wesentlich berührende Angelegenheit betrifft und sich der | |
| Äußernde gemäß Art, 5 GG und § 193 StGB auf die Wahrnehmung berechtigter | |
| Interessen berufen kann (BGH, Urteil vom 18.06.2019 – VI ZR 80/18, Rz. 50). | |
| So liegt der Fall hier. Es ist eine die Öffentlichkeit wesentlich | |
| berührende Angelegenheit, wer als Wissenschaftlicher Mitarbeiter des | |
| Fraktionsvorsitzenden der AfD im Bundestag und des Vorsitzenden dieser | |
| Partei, Herrn Gauland, als dessen ldeengeber und Redenschreiber wirkt sowie | |
| aus welchem politischen Milieu diese Person stammt, da Herr Gauland mit den | |
| genannten Funktionen derzeit zu den herausragenden Politikern des Landes | |
| gehört. Die Beklagte kann sich auch auf die Wahrnehmung berechtigter | |
| Interessen berufen. Eine Berufung hierauf setzt voraus, dass vor | |
| Aufstellung oder Verbreitung der Behauptung hinreichend sorgfältige | |
| Recherchen über den Wahrheitsgehalt angestellt worden sind, wobei sich die | |
| Verpflichtung zur sorgfältigen Recherche nach den Aufklärungsmöglichkeiten | |
| richtet und die Anforderungen daran für die Medien grundsätzlich strenger | |
| als für Privatleute zu beurteilen sind (BGH, Urteil vom 12.04.2016 – VI ZR | |
| 505/14, Rz. 38). Zu unterscheiden sind dabei vier verschiedene Kriterien | |
| (BGH, a.a.O., Rz. 39): (I) Erforderlich ist jedenfalls ein Mindestbestand | |
| an Beweistatsachen, die für den Wahrheitsgehalt der Information sprechen | |
| und ihr damit erst „Öffentlichkeitswert“ verleihen. (2) Die Darstellung | |
| darf keine Vorverurteilung des Betroffenen enthalten; sie darf also nicht | |
| durch eine präjudizierende Darstellung den unzutreffenden Eindruck | |
| erwecken, der Betroffene sei der ihm vorgeworfenen Handlung bereits | |
| überführt. (3) Auch ist vor der Veröffentlichung regelmäßig eine | |
| Stellungnahme des Betroffenen einzuholen. (4) Schließlich muss es sich um | |
| einen Vorgang von gravierendem Gewicht handeln, dessen Mitteilung durch ein | |
| Informationsbedürfnis der Allgemeinheit gerechtfertigt ist. Ein | |
| Mindestbestand an Beweistatsachen (I) liegt vor, da die Mitgliedschaft des | |
| Klägers in der HDJ ebenso unstreitig ist wie, dass der Kläger in dem | |
| organisationsinternen Forum der Heimatreuen Jugend im April 2003 als Leiter | |
| der neuen Abteilung ,,HALT“ (für „Heimatreue Ausrüstung und Lagertechnik�… | |
| angekündigt worden ist. Die Beklagte hat den Kläger auch nicht | |
| vorverurteilt (2), da in dem strittigen Artikel nicht schlichtweg behauptet | |
| wird, der Kläger sei bei der HDJ Abteilungsleiter gewesen, sondern die | |
| Beklagte hat vielmehr insoweit nur auf die Nachricht aus dem | |
| organisationsinternen Forum der HDJ Bezug genommen und daraus zitiert. Von | |
| der Konfrontationspflicht (3) gibt es Ausnahmen. Sie entfällt dann, wenn | |
| mit einem bloßen unsubstantiierten Dementi gerechnet werden muss. Das | |
| Vorliegen einer solchen Ausnahmesituation kann daraus geschlussfolgert | |
| werden, dass der Betroffene in dem nachfolgenden Prozess davon absieht, für | |
| die Unwahrheit sprechende Indizien substantiiert darzulegen und stattdessen | |
| den Verdacht schlicht dementiert Wie sich aus den obigen Ausführungen zu I) | |
| ergibt, hat der Kläger es dabei bewenden lassen, seine ehemalige Funktion | |
| als Abteilungsleiter der HDJ einfach zu bestreiten. Schließlich ist die | |
| Mitteilung, dei Kläger sei bei der HDJ Abteilungsleiter gewesen, durch das | |
| lnformatlonsinteresse der Allgemeinheit gerechtfertigt (4). ln dieser | |
| Hinsicht kann auf die nachfolgenden Ausführungen zu Nr. 3. verwiesen | |
| werden. | |
| 3) Allerdings kann auch eine wahre Darstellung das Persönlichkeitsrecht des | |
| Betroffenen verletzen, wenn sie einen Persönlichkeitsschaden anzurichten | |
| droht, der außer Verhältnis zu dem Interesse an der Verbreitung der | |
| Wahrheit steht (BGH, Urteil vom 18.12.2018, – VI ZR 439/17, Rz. 12). Diese | |
| Verhältnismäßigkeitsprüfung geht … zugunsten der Beklagten aus. Äußerun… | |
| im Rahmen der Sozialsphäre dürfen nur in Fällen schwerwiegender Auswirkung | |
| auf das Persönlichkeitsrecht mit negativen Sanktionen verknüpft werden, so | |
| etwa dann, wenn eine Stigmatisierung, soziale Ausgrenzung oder eine | |
| Prangerwirkung zu besorgen ist (BGH, Urteil vom 27. September 2016, Az.: VI | |
| ZR 250/13, Rz. 21). Eine solche kommt in Betracht, wenn ein | |
| beanstandungswürdiges Verhalten einer breiteren Öffentlichkeit bekannt | |
| gemacht wird und sich dies schwerwiegend auf Ansehen und | |
| Persönlichkeitsentfaltung des Betroffenen auswirkt (BGH, Urteil vom | |
| 19.01.2016 – VI ZR 302/15, Rz. 39). Liegt das beanstandungswürdige | |
| Verhalten langezurück, kann das ein Umstand sein, der eine Stigmatisierung | |
| oder soziale Ausgrenzung weniger wahrscheinlich erscheinen lässt (BGH, | |
| Urteil vom 20.12.2011 – VI ZR 261/10, Rz. 22). Gemessen daran hat weder der | |
| Kläger konkrete Nachteile beruflicher Art oder schwerwiegende Auswirkungen | |
| auf sein Persönlichkeitsrecht vorgetragen, die ihm durch die | |
| streitgegenständlichen Äußerungen entstanden wären, noch hat das | |
| Landgericht solche Auswirkungen festgestellt. Schwerwiegende Auswirkungen | |
| der streitgegenständlichen ' Äußerungen auf das Persönlichkeitsrecht des | |
| Klägers liegen auch nicht auf der Hand. Zwar wendet sich der | |
| streitgegenständliche Online-Artikel der Beklagten“an ihre deutschlandweit | |
| verbreitete Leserschaft. Allerdings dürfte nur einem sehr geringen Teil | |
| davon eine Identifizierung des Klägers anhand der individualisierenden | |
| Angaben in dem Online-Artikel überhaupt möglich gewesen sein, weil die | |
| Beklagte den Kläger nur unter seinem bereits abgelegten alten Nachnamen | |
| genannt hat und sein nach wie gültiger Vorname jemanden, der die Identität | |
| des Klägers anhand der Angaben in dem Artikel hätte herausfinden wollen, | |
| auch nicht viel weitergeholfen hätte, weil in dem Artikel unerwähnt bleibt, | |
| dass der Kläger im Zeitpunkt des Ersehe inens des Artikels bereits | |
| Widerrufsbeamter des Landes Sachsen-Anhalt geworden war und damit nicht | |
| mehr unter den Mitarbeitern des Bundestags zu finden war. Damit ist im | |
| Wesentlichen nur den Personen, d ie ohnehin den Kläger und seine | |
| Lebensverhältnisse gut kennen, eine Identifizierung von ihm möglich | |
| gewesen. Der Kläger hat auch nicht vorgetragen, dass im Zeitpunkt der | |
| Veröffentlichung des Artikels seinen Kollegen und Dienstvorgesetzten in | |
| seinem aktuellen beruflichen Umfeld als Beamter des Landes Sachsen-Anhalt | |
| sein alter Name oder seine berufliche Vortätigkeit für die AfD bekannt | |
| gewesen ist. Zwar würden ihn ehemalige Kollegen des Klägers in dem | |
| Abgeordnetenbüro des Herrn Gauland wohl schon anhand des Vornamens | |
| identifizieren können, wie auch ehemaligen Kollegen im Landtag des Landes | |
| Brandenburg sein alter Nachname geläufig gewesen ist, weil der Kläger | |
| seinen alten Nachnamen … noch im August 2016 geführt hat. Jedoch ist von | |
| dem Kläger nicht konkret dargelegt worden, dass er in diesen | |
| Kollegenkreisen durch den Online-Atikel einen schwerwiegenden | |
| Ansehensverlust erleiden könnte. Entsprechendes gilt für seinen privaten | |
| Freundes- und Bekanntenkreis. Zu berücksichtigen ist dabei zum einen, dass | |
| der Kläger beruflich sowohl im Landtag in Brandenburg als auch im | |
| Abgeordnetenbüro des Herrn Gauiand für die AfD gearbeitet und sich damit | |
| selbst für seine Kollegen und Freunde ersichtlich politisch am rechten Rand | |
| des Parteienspektrums positioniert hat. Zum anderen ist eine soziale | |
| Ausgrenzung oder Prangerwirkung wegen der in dem Online-Artikel | |
| offengelegten Betätigung des Klägers in der HDJ schon deshalb nicht zu | |
| besorgen, weil der Online-Artikel deutlich macht, dass er nur als | |
| jugendlicher die HDJ unterstützt hat und dies auch schon sehr lange | |
| zurückliegt. Demgegenüber verdient im Rahmen der Gesamtabwägung das | |
| Informationsinteresse der Öffentlichkeit an einer Berichterstattung über | |
| den Kläger mit individualisierenden Angaben der Vorrang. Für die Abwägung | |
| ist bedeutsam, ob die Berichterstattung allein der Befriedigung der Neugier | |
| des Publikums dient oder ob sie einen Beitrag zur Meinungsbildung in einer | |
| demokratischen Gesellschaft leistet und die Presse mithin ihre Funktion als | |
| „Wachhund der Öffentlichkeit“ wahrnimmt (BGH, Urteil vom 18.12.2018, – VI | |
| ZR 439/17, Rz. 12). Letzteres hat die Beklagte getan. Herr Gauland ist eine | |
| Person, dem die Öffentlichkeit schon aufgrund seiner hervorgehobenen | |
| Funktionen ais Vorsitzender der AfO-Fraktion des Bundestags und als | |
| Vorsitzender der Partei der AfD ein gesteigertes Interesse entgegenbringt. | |
| Herr Gauland wirkt zudem aufgrund seiner großen medialen Präsenz in Funk | |
| und Fernsehen an der öffentlichen Meinungsbildung intensiv mit. Allein | |
| deshalb ist es für die Öffentlichkeit von Interesse, zu erfahren, von | |
| welchen Personen als wissenschaftlichen Mitarbeitern sich Herr Gauland für | |
| die Inhalte oder die Abfassung seiner Debattenbeiträge zuarbeiten lässt. Da | |
| zudem bereits im Zeitpunkt des Erscheinens des streitgegenständlichen | |
| Online-Artikels in der breiten Öffentlichkeit eine politische Debatte | |
| darüber geführt worden ist, ob sich die AfD von rechtsextremen Bewegungen | |
| hinreichend abgrenzt oder ob sie besser vom Verfassungsschutz beobachtet | |
| werden sollte, ist es für die Öffentlichkeit von erheblichem Interesse | |
| gewesen, zu erfahren, ob Herr Gauland oder andere AfO-Politiker Mitarbeiter | |
| beschäftigen, die eine rechtsextreme . Vergangenheit aufweisen, Es bestand | |
| auch ein nachvollziehbares Informationsbedürfnis der Öffentlichkeit daran, | |
| zu den betroffenen Mitarbeitern individualisierende Angaben zu erhalten, um | |
| so die Glaubhaftigkeit dieser Berichte besser einordnen zu können, da im | |
| Zeitpunkt der Berichterstattung der Beklagten bereits über andere | |
| Mitarbeiter von AfD-Abgeordneten mit einer rechtsextremen Vergangenheit | |
| berichtet worden war, etwa über den in der HDJ an führender Stelle tätig | |
| gewesenen Bruder des Klägers (vgl. Anlage KE6). Ln , diesem Zusammenhang | |
| ist auch zu sehen, dass das Bundesamt für Verfassungsschutz etwa ein jahr | |
| später nach einer Überprüfung aller offen zugänglichen Informationen am | |
| 08.03.2019 nur die Teilorganisationen der AfD ,„Der Flügel“ und die „Jun… | |
| Alternative“ wegen gewichtiger Anhaltspunkte für verfassungsfeindliche | |
| Bestrebungen zu Verdachtsfällen erhoben hat. | |
| 19 Mar 2018 | |
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| [1] https://www.tagesspiegel.de/berlin/afd-parteichef-alexander-gaulands-nazi-s… | |
| [2] /Vorwuerfe-gegen-AfD-Politiker-Kalbitz/!5490224 | |
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| recherchiert, wer für die Partei arbeitet. | |
| Umfrage zu „Ausländergewalt“ an Schulen: AfD spielt jetzt mit Grundschüle… | |
| Die AfD fordert Zahlen zu vermeintlichen Straftaten ausländischer | |
| SchülerInnen und will sie selbst erheben – vor den Schulen. Viele sind | |
| empört. | |
| „Uffmucken Schöneweide“ ruft zur Demo: Protest gegen AfD-Bürgerbüro | |
| Rund 300 Menschen demonstrieren gegen rechte Strukturen in Johannisthal. | |
| Die Organisatoren sprechen von einem zunehmend rassistischen Klima im Kiez. | |
| Demo gegen die AfD am Samstag in Berlin: Ein dubioses Abgeordnetenbüro | |
| Die Initiative „Uffmucken Schöneweide“ ruft zu Protesten gegen rechte und | |
| rechtsradikale Strukturen in Johannisthal auf. | |
| Protest gegen Geflüchtete in Cottbus: Demo für Kaltland | |
| In der Innenstadt von Cottbus haben am Samstag erneut Demonstranten gegen | |
| Zuwanderung protestiert. Dieses Mal kam prominente Unterstützung aus der | |
| AfD. | |
| Debatte Literatur und Gesellschaft: Tolle Tellkamp-Tage | |
| Viele sagen nun: Ach, der Pegida- und AfD-Sound ist doch laut genug – hätte | |
| Uwe Tellkamp nur geschwiegen. Quatsch! Das Gegenteil ist der Fall. | |
| Kommentar zu „Offenes Neukölln“: Mehr als klammheimliche Freude | |
| AfD und CDU jubeln im Gleichklang darüber, dass ein breites Bündnis gegen | |
| Rechts weniger Geld bekommt. Das zeigt, wie sich der gesellschaftliche | |
| Diskurs verschiebt. | |
| Vorwürfe gegen AfD-Politiker Kalbitz: Ein Rechter schaut nach den Rechten | |
| Brandenburgs AfD-Chef Andreas Kalbitz war nicht nur zu Besuch im | |
| Neonazi-Zeltlager, sondern mutmaßlich auch mit Holocaustleugnern in einem | |
| Verein. | |
| Brandenburger AfD-Chef: Zu Besuch beim Pfingstlager der HDJ | |
| AfD-Landeschef Andreas Kalbitz hat laut einem ARD-Bericht ein Treffen der | |
| „Heimattreuen Deutschen Jugend“ besucht. Die Partei sieht darin kein | |
| Problem. | |
| AfD will mit Pegida kooperieren: Da wächst was zusammen | |
| Der rechte Flügel der AfD will das Kooperationsverbot mit Pegida kippen. Im | |
| Bundesvorstand gibt es einen Patt: sechs dafür und sechs dagegen. | |
| Nach türkenfeindlichen Äußerungen: Abmahnung gegen Poggenburg | |
| Der AfD-Bundesvorstand hat einstimmig beschlossen, André Poggenburg | |
| abzumahnen. Der Landesvorsitzende von Sachsen-Anhalt hatte zuvor gegen | |
| Türken gehetzt. |