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# taz.de -- WLAN-Störerhaftung: Rechtssicherheit geht anders
> Die Bundesregierung will Hotspot-Betreiber von der Haftung befreien. Aber
> steht das auch wirklich so im Gesetzentwurf?
Bild: Soll es demnächst überall geben. Aber wer traut sich?
BERLIN taz | Zwei Tage vor der geplanten Verabschiedung haben sich die
Koalitionsfraktionen tatsächlich auf einen Gesetzestext zur Störerhaftung
von WLAN-Betreibern geeinigt. Ob das aber dazu führt, dass WLAN-Betreiber
nun keine Abmahnungen mehr befürchten müssen, wenn Dritte über das Netz
etwa illegal einen Film herunterladen, ist umstritten.
Zwar heißt es in der Gesetzesbegründung, dass von der Haftung befreit ist,
wer ausschließlich Daten durchleitet – auf WLAN-Betreiber sollte das also
zutreffen. Doch im Gesetzestext selbst sind Unterlassungsansprüche nicht
ausgeschlossen.
Die sogenannte Störerhaftung bei offenen WLANs ist schon lange umstritten.
Sie führt dazu, dass Betreiber eines unverschlüsselten Netzes für
Rechtsverletzungen haften, die Dritte darüber begehen. Lädt sich also ein
Passant illegal ein Musikstück herunter, haftet der Betreiber des WLANs
dafür.
## Zwei Hotspots für 10.000 Einwohner
Weil das teuer werden kann, verzichten Privatpersonen meist darauf, ein
offenes WLAN anzubieten. Touristen, Passanten, Nachbarn finden daher
hierzulande kaum offene WLANs, um das Internet unterwegs zu nutzen: Einer
Studie des Internetverbands eco zufolge kamen hierzulande auf 10.000
Einwohner im letzten Quartal 2014 knapp zwei nutzbare Hotspots. In Schweden
waren es knapp zehn, in Großbritannien knapp 30.
„Es besteht die Gefahr, dass die Rechtsunsicherheit weiter bleibt“,
kritisiert nun der IT-Rechtler Reto Mantz. Lars Klingbeil, netzpolitischer
Sprecher der SPD-Fraktion, sieht das anders: „Mit Gesetzestext und
Begründung schreiben wir ganz klar für jeden, der es wissen muss, dass
Abmahnkosten und Schadensersatzzahlungen für die Rechtsverletzungen Dritter
nicht mehr vorgesehen sind.“ Er befürchtet: Hätte man ausdrücklich in den
Gesetzestext geschrieben, dass es keine Unterlassungsansprüche gegen
WLAN-Betreiber gibt, hätte das europäischem Recht widersprechen könnten –
und so Rechtsunsicherheit gedroht.
Potenzielle Betreiber offener WLANs werden wohl angesichts dieser Situation
erst einmal abwarten – und schauen, wie die Gerichte das neue Gesetz
interpretieren.
31 May 2016
## AUTOREN
Svenja Bergt
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