| # taz.de -- Störerhaftung bei WLAN: Immer noch nicht abgeschafft | |
| > Das Wirtschaftsministerium reformiert die Haftung für WLAN-Betreiber | |
| > erneut. Das Ergebnis ist so umstritten wie die bisherigen Versuche. | |
| Bild: Offene WLANs bleiben risikoreich | |
| BERLIN taz | Nicht einmal ein Jahr nach der letzten Änderung gibt es einen | |
| neuen Anlauf: Mit einem Gesetzentwurf will das Bundeswirtschaftsministerium | |
| die Haftung von WLAN-Betreibern neu regeln. Das Ziel laut | |
| Gesetzesbegründung: Rechtssicherheit für Anbieter von offenen WLANs. Denn: | |
| „WLAN ist mittlerweile ein wichtiger Baustein der digitalen Infrastruktur | |
| und Grundlage vieler Geschäftsmodelle und Innovationen.“ | |
| Doch ob die Änderungen des Referentenentwurfs, die nicht einmal drei Seiten | |
| umfassen, tatsächlich Verbesserungen sind, ist umstritten. Judith | |
| Steinbrecher, Juristin des Verbands Bitkom, lobt, dass das Kostenrisiko für | |
| WLAN-Betreiber, das ihnen bislang bei einer Abmahnung droht, wegfallen | |
| solle. Auch Martin Madej vom Verbraucherzentrale Bundesverband findet, dass | |
| damit das größte Risiko für Betreiber von offenen WLANs beseitigt ist. | |
| Volker Tripp vom Verein Digitale Gesellschaft kritisiert den Entwurf | |
| hingegen als „Mogelpackung“: „Damit wird die Störerhaftung nicht | |
| abgeschafft.“ | |
| Die Störerhaftung bezeichnet das umstrittene Konstrukt, nach dem etwa | |
| Anbieter eines offenen WLAN in Haftung genommen werden können, wenn Dritte | |
| darüber eine Rechtsverletzung begehen. Der Bundestag hatte erst im | |
| vergangenen Jahr eine Neuregelung im Telemediengesetz beschlossen. | |
| Doch in der Zwischenzeit hat sich der Europäische Gerichtshof mit dem Thema | |
| befasst. Daher, so geht es aus der Gesetzesbegründung hervor, sah man | |
| Reformbedarf. Nach dem EuGH-Urteil wollte man Rechtsunsicherheiten | |
| beseitigen. | |
| Doch Tripp kritisiert: Gerichte könnten WLAN-Anbieter auch weiterhin in die | |
| Haftung nehmen und beispielsweise zur Sperrung von Webseiten oder einzelnen | |
| Ports verpflichten. In dem Entwurf heißt es, dass Rechteinhaber | |
| „insbesondere die Sperrung der Nutzung von Informationen verlangen“ können, | |
| um eine Wiederholung der Urheberrechtsverletzung zu verhindern. Der | |
| entsprechende Absatz erstreckt sich nicht nur auf WLAN-Betreiber, sondern | |
| auch auf Zugangs-Provider, also etwa die Telekom. Sie zu Sperren zu | |
| verpflichten war bislang lediglich in der Rechtsprechung üblich geworden. | |
| 27 Feb 2017 | |
| ## AUTOREN | |
| Svenja Bergt | |
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