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# taz.de -- Störerhaftung bei WLAN: Immer noch nicht abgeschafft
> Das Wirtschaftsministerium reformiert die Haftung für WLAN-Betreiber
> erneut. Das Ergebnis ist so umstritten wie die bisherigen Versuche.
Bild: Offene WLANs bleiben risikoreich
BERLIN taz | Nicht einmal ein Jahr nach der letzten Änderung gibt es einen
neuen Anlauf: Mit einem Gesetzentwurf will das Bundeswirtschaftsministerium
die Haftung von WLAN-Betreibern neu regeln. Das Ziel laut
Gesetzesbegründung: Rechtssicherheit für Anbieter von offenen WLANs. Denn:
„WLAN ist mittlerweile ein wichtiger Baustein der digitalen Infrastruktur
und Grundlage vieler Geschäftsmodelle und Innovationen.“
Doch ob die Änderungen des Referentenentwurfs, die nicht einmal drei Seiten
umfassen, tatsächlich Verbesserungen sind, ist umstritten. Judith
Steinbrecher, Juristin des Verbands Bitkom, lobt, dass das Kostenrisiko für
WLAN-Betreiber, das ihnen bislang bei einer Abmahnung droht, wegfallen
solle. Auch Martin Madej vom Verbraucherzentrale Bundesverband findet, dass
damit das größte Risiko für Betreiber von offenen WLANs beseitigt ist.
Volker Tripp vom Verein Digitale Gesellschaft kritisiert den Entwurf
hingegen als „Mogelpackung“: „Damit wird die Störerhaftung nicht
abgeschafft.“
Die Störerhaftung bezeichnet das umstrittene Konstrukt, nach dem etwa
Anbieter eines offenen WLAN in Haftung genommen werden können, wenn Dritte
darüber eine Rechtsverletzung begehen. Der Bundestag hatte erst im
vergangenen Jahr eine Neuregelung im Telemediengesetz beschlossen.
Doch in der Zwischenzeit hat sich der Europäische Gerichtshof mit dem Thema
befasst. Daher, so geht es aus der Gesetzesbegründung hervor, sah man
Reformbedarf. Nach dem EuGH-Urteil wollte man Rechtsunsicherheiten
beseitigen.
Doch Tripp kritisiert: Gerichte könnten WLAN-Anbieter auch weiterhin in die
Haftung nehmen und beispielsweise zur Sperrung von Webseiten oder einzelnen
Ports verpflichten. In dem Entwurf heißt es, dass Rechteinhaber
„insbesondere die Sperrung der Nutzung von Informationen verlangen“ können,
um eine Wiederholung der Urheberrechtsverletzung zu verhindern. Der
entsprechende Absatz erstreckt sich nicht nur auf WLAN-Betreiber, sondern
auch auf Zugangs-Provider, also etwa die Telekom. Sie zu Sperren zu
verpflichten war bislang lediglich in der Rechtsprechung üblich geworden.
27 Feb 2017
## AUTOREN
Svenja Bergt
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