| # taz.de -- Urteil zur Störerhaftung: Ein nicht ganz so offenes Netz | |
| > Gewerbliche Betreiber müssen den Zugang zu offenem WLAN eventuell mit | |
| > einem Passwort sichern. Privatpersonen blüht Ähnliches. | |
| Bild: Freies WLAN bleibt unwahrscheinlich | |
| Karlsruhe taz | Die Störerhaftung für freie WLANs besteht fort – wenngleich | |
| in abgemilderter Form. Das ist die Folge eines Grundsatzurteils des | |
| Europäischen Gerichtshofs (EuGH) im Fall McFadden. | |
| Der Freifunker und Pirat Tobias McFadden betreibt in München einen Laden, | |
| in dem er Licht- und Tontechnik für Veranstaltungen vermietet und verkauft. | |
| Den WLAN-Anschluss seines Geschäfts ließ er ungeschützt, sodass ihn Kunden | |
| und Nachbarn frei nutzen konnten. 2010 erhielt McFadden eine Abmahnung. Von | |
| seinem Anschluss sei ein urheberrechtlich geschütztes Musikstück aus dem | |
| Repertoire von Sony Music zum Download angeboten worden. | |
| Das Landgericht München glaubte McFadden, dass er den Titel nicht selbst | |
| angeboten hatte. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs müsse er | |
| jedoch als „Störer“ haften, weil er sein WLAN nicht sicherte und so die | |
| Verletzung des Urheberrechts ermöglichte. | |
| Die Münchner Richter legten den Fall jedoch dem EuGH vor, weil sie wissen | |
| wollten, ob die deutsche Störerhaftung mit der EU-Richtlinie über „Dienste | |
| der Informationsgesellschaft“ von 2000 vereinbar ist. Dort werden | |
| Diensteanbieter, die Daten lediglich durchleiten, von der Haftung | |
| freigestellt. | |
| Der EuGH entschied nun, dass McFadden sich auch auf diese Richtlinie | |
| berufen kann, weil er das offene WLAN als Werbung für seinen Laden nutzt. | |
| Er kann damit grundsätzlich vom Haftungsprivileg für Provider profitieren. | |
| ## Die staatliche Anordnung zählt | |
| Das ist aber nur ein kleiner Erfolg. Denn sobald Musik- oder Filmfirmen | |
| feststellen, dass ein offenes WLAN zu Urheberrechtsverletzungen genutzt | |
| wird, können sie eine staatliche Anordnung gegen den Betreiber beantragen, | |
| damit er seinen Zugang künftig gegen solchen Missbrauch schützt. So könne | |
| verlangt werden, dass das WLAN nur noch unter Angabe eines Passworts | |
| genutzt werden darf und die Nutzer „ihre Identität offenbaren müssen, bevor | |
| sie das Passwort erhalten“. | |
| Das Urteil gilt zunächst nur für Gewerbetreibende. Aber es ist kaum | |
| anzunehmen, dass der EuGH bei Privatpersonen großzügiger wäre. | |
| Der Bundestag hatte im Juni eigentlich die Störerhaftung für offene WLANs | |
| „abgeschafft“. Tatsächlich hat er aber nur im Telemediengesetz geklärt, | |
| dass für die Betreiber eines „lokalen“ (gewerblichen oder privaten) WLANs | |
| das Provider-Privileg gilt. Wie der EuGH nun entschieden hat, gilt dieses | |
| Privileg für Betreiber aber nicht unbegrenzt, sondern kann beim Missbrauch | |
| durch Dritte eingeschränkt werden. | |
| Da das Urheberrecht europäisch harmonisiert ist, hätte es wohl auch nichts | |
| genutzt, wenn der Bundestag im Juni sich für eine radikalere Regelung | |
| entschieden hätte. | |
| Az.: C-484/14 | |
| 15 Sep 2016 | |
| ## AUTOREN | |
| Christian Rath | |
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