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# taz.de -- Urteil zur Störerhaftung: Ein nicht ganz so offenes Netz
> Gewerbliche Betreiber müssen den Zugang zu offenem WLAN eventuell mit
> einem Passwort sichern. Privatpersonen blüht Ähnliches.
Bild: Freies WLAN bleibt unwahrscheinlich
Karlsruhe taz | Die Störerhaftung für freie WLANs besteht fort – wenngleich
in abgemilderter Form. Das ist die Folge eines Grundsatzurteils des
Europäischen Gerichtshofs (EuGH) im Fall McFadden.
Der Freifunker und Pirat Tobias McFadden betreibt in München einen Laden,
in dem er Licht- und Tontechnik für Veranstaltungen vermietet und verkauft.
Den WLAN-Anschluss seines Geschäfts ließ er ungeschützt, sodass ihn Kunden
und Nachbarn frei nutzen konnten. 2010 erhielt McFadden eine Abmahnung. Von
seinem Anschluss sei ein urheberrechtlich geschütztes Musikstück aus dem
Repertoire von Sony Music zum Download angeboten worden.
Das Landgericht München glaubte McFadden, dass er den Titel nicht selbst
angeboten hatte. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs müsse er
jedoch als „Störer“ haften, weil er sein WLAN nicht sicherte und so die
Verletzung des Urheberrechts ermöglichte.
Die Münchner Richter legten den Fall jedoch dem EuGH vor, weil sie wissen
wollten, ob die deutsche Störerhaftung mit der EU-Richtlinie über „Dienste
der Informationsgesellschaft“ von 2000 vereinbar ist. Dort werden
Diensteanbieter, die Daten lediglich durchleiten, von der Haftung
freigestellt.
Der EuGH entschied nun, dass McFadden sich auch auf diese Richtlinie
berufen kann, weil er das offene WLAN als Werbung für seinen Laden nutzt.
Er kann damit grundsätzlich vom Haftungsprivileg für Provider profitieren.
## Die staatliche Anordnung zählt
Das ist aber nur ein kleiner Erfolg. Denn sobald Musik- oder Filmfirmen
feststellen, dass ein offenes WLAN zu Urheberrechtsverletzungen genutzt
wird, können sie eine staatliche Anordnung gegen den Betreiber beantragen,
damit er seinen Zugang künftig gegen solchen Missbrauch schützt. So könne
verlangt werden, dass das WLAN nur noch unter Angabe eines Passworts
genutzt werden darf und die Nutzer „ihre Identität offenbaren müssen, bevor
sie das Passwort erhalten“.
Das Urteil gilt zunächst nur für Gewerbetreibende. Aber es ist kaum
anzunehmen, dass der EuGH bei Privatpersonen großzügiger wäre.
Der Bundestag hatte im Juni eigentlich die Störerhaftung für offene WLANs
„abgeschafft“. Tatsächlich hat er aber nur im Telemediengesetz geklärt,
dass für die Betreiber eines „lokalen“ (gewerblichen oder privaten) WLANs
das Provider-Privileg gilt. Wie der EuGH nun entschieden hat, gilt dieses
Privileg für Betreiber aber nicht unbegrenzt, sondern kann beim Missbrauch
durch Dritte eingeschränkt werden.
Da das Urheberrecht europäisch harmonisiert ist, hätte es wohl auch nichts
genutzt, wenn der Bundestag im Juni sich für eine radikalere Regelung
entschieden hätte.
Az.: C-484/14
15 Sep 2016
## AUTOREN
Christian Rath
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