| # taz.de -- Störerhaftung vor der Abschaffung: Netz als Marketing | |
| > Die Störerhaftung soll nicht konform mit EU-Recht sein. Das gilt jedoch | |
| > nicht unbedingt für WLAN-Netze von Privatpersonen. | |
| Bild: WLAN auf die Hand | |
| Karlsruhe taz | Die deutsche Störerhaftung verstößt möglicherweise gegen | |
| EU-Recht, meint Maciej Szpunar, Generalanwalt am Europäischen Gerichtshof | |
| (EuGH). Sein Gutachten von März diesen Jahres hat denen, die in Deutschland | |
| ein freies WLAN fordern, Rückenwind gegeben – und wohl auch den Umschwung | |
| im Regierungslager eingeleitet. | |
| Es geht um den Fall des Licht- und Tontechnik-Vermieters Tobias McFadden | |
| aus München. Der betrieb in seinem Ladens ein offenes WLAN für für Kunden | |
| und Nachbarn – und wurde 2010 abgemahnt: Von seinem Anschluss sei | |
| urheberrechtlich geschützte Musik zum Download angeboten worden. | |
| Das Landgericht glaubte McFadden, dass er die Musik nicht selbst angeboten | |
| hatte. Trotzdem müsse er nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshof als | |
| „Störer“ haften, weil er die Verletzung des Urheberrechts ermöglichte. Die | |
| Richter legten den Fall jedoch dem EuGH vor, weil sie wissen wollten, ob | |
| die Störerhaftung mit EU-Recht übereinstimmt. In der EU-Richtlinie über | |
| „Dienste der Informationsgesellschaft“ von 2000 werden „Diensteanbieter�… | |
| die Daten lediglich durchleiten, von der Haftung freigestellt. | |
| Generalanwalt Szpunar schlug sich in seinem Schlussantrag, der das | |
| EuGH-Urteil vorbereitet, auf McFaddens Seite. Dieser sei ein privilegierter | |
| Diensteanbieter, auch wenn er WLAN nicht öffentlich und zudem kostenlos | |
| anbietet. Sein freier Netzzugang könne aber als Marketing gesehen werden, | |
| die den eigentlichen Geschäftszweck unterstütze. | |
| ## Eindeutig uneindeutig | |
| Ob auch Privatpersonen mit offenem WLAN als Diensteanbieter im Sinne der | |
| EU-Richtlinie anzusehen sind, ließ Szpunar ausdrücklich offen. Sein | |
| Gutachten kann deshalb nur Druck für eine Liberalisierung der Störerhaftung | |
| in Gastronomie und Handel erzeugen. | |
| Hier aber ist Szpunar eindeutig. Das Haftungsprivileg bedeute, dass ein | |
| kommerzieller WLAN-Betreiber nicht zu Schadenersatz verurteilt werden darf, | |
| wenn über seinen Anschluss Urheberrechtsverletzungen begangen wurden. Auch | |
| Abmahn- und Gerichtskosten können von ihm nicht verlangt werden. Selbst | |
| eine gerichtliche Anordnung, bestimmte Musikstücke nicht mehr zu | |
| übertragen, sei unverhältnismäßig. | |
| Der EuGH folgt den Empfehlungen seiner Generalanwälte oft – aber nicht | |
| immer. Das Urteil wird in den kommenden Wochen erwartet. | |
| 12 May 2016 | |
| ## AUTOREN | |
| Christian Rath | |
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