# taz.de -- Störerhaftung vor der Abschaffung: Netz als Marketing | |
> Die Störerhaftung soll nicht konform mit EU-Recht sein. Das gilt jedoch | |
> nicht unbedingt für WLAN-Netze von Privatpersonen. | |
Bild: WLAN auf die Hand | |
KARLSRUHE taz | Die deutsche Störerhaftung verstößt möglicherweise gegen | |
EU-Recht, meint Maciej Szpunar, Generalanwalt am Europäischen Gerichtshof | |
(EuGH). Sein Gutachten von März diesen Jahres hat denen, die in Deutschland | |
ein freies WLAN fordern, Rückenwind gegeben – und wohl auch den Umschwung | |
im Regierungslager eingeleitet. | |
Es geht um den Fall des Licht- und Tontechnik-Vermieters Tobias McFadden | |
aus München. Der betrieb in seinem Ladens ein offenes WLAN für für Kunden | |
und Nachbarn – und wurde 2010 abgemahnt: Von seinem Anschluss sei | |
urheberrechtlich geschützte Musik zum Download angeboten worden. | |
Das Landgericht glaubte McFadden, dass er die Musik nicht selbst angeboten | |
hatte. Trotzdem müsse er nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshof als | |
„Störer“ haften, weil er die Verletzung des Urheberrechts ermöglichte. Die | |
Richter legten den Fall jedoch dem EuGH vor, weil sie wissen wollten, ob | |
die Störerhaftung mit EU-Recht übereinstimmt. In der EU-Richtlinie über | |
„Dienste der Informationsgesellschaft“ von 2000 werden „Diensteanbieter�… | |
die Daten lediglich durchleiten, von der Haftung freigestellt. | |
Generalanwalt Szpunar schlug sich in seinem Schlussantrag, der das | |
EuGH-Urteil vorbereitet, auf McFaddens Seite. Dieser sei ein privilegierter | |
Diensteanbieter, auch wenn er WLAN nicht öffentlich und zudem kostenlos | |
anbietet. Sein freier Netzzugang könne aber als Marketing gesehen werden, | |
die den eigentlichen Geschäftszweck unterstütze. | |
## Eindeutig uneindeutig | |
Ob auch Privatpersonen mit offenem WLAN als Diensteanbieter im Sinne der | |
EU-Richtlinie anzusehen sind, ließ Szpunar ausdrücklich offen. Sein | |
Gutachten kann deshalb nur Druck für eine Liberalisierung der Störerhaftung | |
in Gastronomie und Handel erzeugen. | |
Hier aber ist Szpunar eindeutig. Das Haftungsprivileg bedeute, dass ein | |
kommerzieller WLAN-Betreiber nicht zu Schadenersatz verurteilt werden darf, | |
wenn über seinen Anschluss Urheberrechtsverletzungen begangen wurden. Auch | |
Abmahn- und Gerichtskosten können von ihm nicht verlangt werden. Selbst | |
eine gerichtliche Anordnung, bestimmte Musikstücke nicht mehr zu | |
übertragen, sei unverhältnismäßig. | |
Der EuGH folgt den Empfehlungen seiner Generalanwälte oft – aber nicht | |
immer. Das Urteil wird in den kommenden Wochen erwartet. | |
12 May 2016 | |
## AUTOREN | |
Christian Rath | |
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