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# taz.de -- Störerhaftung vorm EU-Gerichtshof: Surfen oder surfen lassen
> Der EuGH verhandelt ab Mittwoch über die Haftung von WLAN-Betreibern. Das
> könnte auch ein neues Gesetz der deutschen Regierung infragestellen.
Bild: Braucht eine WLAN-Verbindung: Mann im Bällebad.
BERLIN taz | Die Abmahnung kam Ende 2010. Ein Anwaltsschreiben, in dem der
Musikkonzern Sony dem Unternehmer Tobias McFadden vorwarf, über seinen
Internetanschluss sei ein Musikstück auf eine Tauschbörse hochgeladen
worden. McFadden betrieb damals ein unverschlüsseltes WLAN in seinem Büro –
als Werbemaßnahme für potenzielle Kunden.
Jetzt liegt der Fall vor dem Europäischen Gerichtshof. Der verhandelt heute
über die zentrale Frage: Müssen Betreiber eines unverschlüsselten WLAN
haften, wenn andere über dieses Netzwerk Rechtsverstöße begehen? Die
Industrievertreter wünschen sich weitgehende Kontrollen und Haftungen – von
einer Registrierungspflicht für Nutzer von drahtlosen Netzwerken über eine
Pflicht zur Verschlüsselung der Netze bis hin zu Internetsperren bei
Rechtsverstößen. Einen Etappensieg hatten sie kürzlich erstritten: Der
Bundesgerichtshof entschied im November, dass Provider unter bestimmten
Umständen den Zugang zu illegalen Download-Angeboten sperren müssen.
Die EU-Kommission kommt in einer Stellungnahme zu dem heute vor dem EuGH
verhandelten Fall zu dem Schluss, dass Schadenersatzansprüche gegen
Anbieter von „reinen Durchleitungsdiensten“ ausgeschlossen sind –
Unterlassungsansprüche aber nicht.
Die Positionen von EuGH und EU-Kommission sind deshalb von Bedeutung, weil
die Bundesregierung derzeit an einer Neuregelung der Störerhaftung
arbeitet. Ist nun der EuGH beispielsweise der Ansicht, dass die
Störerhaftung europäischem Recht widerspricht, macht das auch das neue
Gesetz der Bundesregierung angreifbar.
## Hindernisse für offene Netze
Der entsprechende Gesetzentwurf war Anfang Dezember in erster Lesung im
Bundestag. Erklärtes Ziel des Gesetzes ist es laut Bundesregierung, „eine
größere WLAN-Abdeckung in Deutschland“ zu erreichen. Kritiker gehen jedoch
davon aus, dass die Neuregelung das Gegenteil zur Folge haben wird. Denn
für Betreiber von drahtlosen Netzwerken sind zusätzliche Hürden vorgesehen.
So müssen sie sich, wenn sie nicht in Haftung genommen werden wollen, unter
anderem von potenziellen Mitnutzern auf einer Vorschaltseite bestätigen
lassen, dass diese nicht planen, über das WLAN Rechtsverletzungen zu
begehen. Darüber hinaus muss das Netzwerk „gegen den unberechtigten
Zugriff“ geschützt werden.
„Die vorgesehenen Bedingungen für die Haftungsfreistellung verhindern
faktisch den Betrieb offener Funknetze“, kritisiert Volker Tripp vom Verein
Digitale Gesellschaft. Mehrere Verbände hatten bereits im Juli darauf
hingewiesen, dass der Gesetzesentwurf ihrer Auffassung nach gegen
Europarecht verstößt. So seien die Pläne nicht mit der
E-Commerce-Richtlinie der EU vereinbar.
Das Urteil des EuGH wird erst in einigen Monaten erwartet, davor gibt der
Generalanwalt sein Votum ab. Das ist zwar keine Vorgabe für das Gericht,
zeigt jedoch in der Praxis häufig die Richtung der folgenden Entscheidung
auf.
9 Dec 2015
## AUTOREN
Svenja Bergt
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