| # taz.de -- BGH-Urteil zur Störerhaftung: Eltern haften statt ihrer Kinder | |
| > Müssen Eltern illegale Downloads ihrer Kinder verraten? Nein, urteilt der | |
| > Bundesgerichtshof. Aber dann gelten sie selbst als Täter. | |
| Bild: Ihre Musik war Thema beim BGH: Rihanna | |
| Karlsruhe taz | Eltern, die ihre Kinder nicht verpfeifen wollen, müssen für | |
| deren Urheberrechtsverletzungen haften. Das entschied jetzt der | |
| Bundesgerichtshof (BGH) in einem Fall aus München. Voraussetzung ist, dass | |
| das Kind den heimischen Internet-Anschluss nutzte und die Eltern wissen, | |
| welches Kind gehandelt hat. | |
| Im konkreten Fall ging es um eine fünfköpfige Familie aus München, Vater, | |
| Mutter und drei bereits volljährige Kinder. Im Januar 2011 wurde spätabends | |
| vom Anschluss der Familie auf einer Tauschbörse das Album „Loud“ der | |
| Sängerin Rihanna heruntergeladen und sogleich illegal zum Download | |
| angeboten. | |
| Die Plattenfirma Universal beauftragte daraufhin eine Abmahnkanzlei, die | |
| von der Familie Schadensersatz und Abmahnkosten von fast 4.000 Euro | |
| verlangte. Die Eltern gaben zwar eine Unterlassungserklärung ab, dass so | |
| etwas nicht mehr vorkommen solle. Zahlen wollten sie aber nicht. Sie | |
| versicherten, dass sie selbst das Album nicht auf der Tauschbörse | |
| heruntergeladen und angeboten hatten, denn sie hörten nur klassische Musik. | |
| Eines ihrer drei Kinder habe allerdings die Rechtsverletzung eingeräumt. | |
| Als Eltern wären sie aber nicht bereit, ihr Kind zu verraten. | |
| Schlimmstenfalls könnten diesem ja sogar strafrechtliche Ermittlungen | |
| drohen. Der Anwalt der Eltern berief sich auf das Grundgesetz, das den | |
| „Schutz der Familie“ garantiere. | |
| Der Bundesgerichtshof ließ diese Argumentation aber nicht gelten. | |
| Grundsätzlich gelte eine Vermutung, dass der Inhaber des | |
| Internet-Anschlusses die Rechtsverletzung selbst begangen hat. Die Eltern | |
| könnten diese Vermutung zwar entkräften, indem sie erklären, dass zum | |
| fraglichen Zeitpunkt auch andere Personen den Anschluss benutzt haben. Der | |
| Kläger müsse dann begründen, warum doch der Anschlussinhaber der | |
| wahrscheinliche Rechtsverletzer ist. | |
| ## Urteil mit begrenzter Auswirkung | |
| Die Angabe der Eltern, dass eines ihrer Kinder das Rihanna-Album angeboten | |
| hat, genüge aber nicht den Anforderungen, so der BGH. Denn die Eltern seien | |
| verplichtet ihre „Kenntnisse“ mitzuteilen. Wenn sie wissen, welches Kind | |
| der Täter war und nur mitteilen, dass eines ihrer Kinder verantwortlich | |
| war, ließen sie entscheidende Informationen offen, obwohl ihnen diese | |
| bekannt sind, so der BGH. | |
| Der grundgesetzliche Schutz der Familie bleibe dabei gewahrt. Denn die | |
| Eltern seien nicht verpflichtet, die Computer ihrer Kinder auf verdächtige | |
| Software zu durchsuchen. Ähnliches hatte der BGH im vorigen Oktober bereits | |
| für Ehegatten entschieden. Auch diese seien nicht verpflichtet, sich | |
| gegenseitig aktiv zu kontrollieren. | |
| Insofern ist die Auswirkung des aktuellen BGH-Urteils wohl recht begrenzt. | |
| Nur wenn Eltern mitteilen, dass sie wissen, welches ihrer Kinder die | |
| Rechtsverletzung begangen hat, haften sie selbst, falls sie das Kind nicht | |
| verpfeifen. Solange die Eltern behaupten, ihnen seien die Aktivitäten ihrer | |
| volljährigen Kinder unbekannt, haften sie nicht und müssen auch nicht | |
| hinter ihnen herschnüffeln. | |
| Nur bei minderjährigen Kindern haben Eltern die Pflicht, diese über | |
| illegale Angebote im Internet aufzuklären und ihnen zu verbieten, diese zu | |
| nutzen, so ältere BGH-Urteile. Eine Kontrolle von deren Computer ist nur | |
| erforderlich, wenn es Anhaltspunkte gibt, dass die minderjährigen Kinder | |
| sich über das Verbot hinwegsetzen. | |
| 30 Mar 2017 | |
| ## AUTOREN | |
| Christian Rath | |
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