# taz.de -- EuGH-Urteil zu Tauschbörsennutzung: Familie schützt weniger | |
> Bei illegalen Downloads haftet die Familie – das entschied der EuGH. Der | |
> Inhaber des Internetanschlusses kann die Tat nicht länger abstreiten. | |
Bild: Wissen Eltern, welches Kind Urheberrechtsverletzungen begangen hat, müss… | |
Der Hinweis, dass auch andere Familienmitglieder Zugriff auf den | |
Internetanschluss haben, kann nicht die Haftung für illegale | |
Tauschbörsennutzung verhindern. Das entschied jetzt der Europäische | |
Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg (Az.: C-149/17). | |
Im konkreten Fall ging es um ein Hörbuch des Verlags Bastei Lübbe. Der | |
stellte fest, dass das Hörbuch auf einer Internettauschbörse unerlaubt zum | |
Download angeboten wurde und dass dies vom Internetanschluss eines | |
Müncheners ausging. Der Mann sagte, er habe das Buch nicht angeboten. | |
Allerdings hätten auch seine Eltern Zugriff zu seinem Internetanschluss. | |
Das Landgericht München wollte vom EuGH wissen, ob dieser vage Hinweis | |
genügt, um die eigene Haftung auszuschließen. | |
Lange Zeit galt in Deutschland: Wenn jemand über die IP-Adresse als Inhaber | |
des Internetanschlusses identifiziert wurde, wird vermutet, dass er auch | |
Täter der Urheberrechtsverletzung war. Er kann die Vermutung aber | |
erschüttern, indem er andere Personen angibt, die Zugang zu dem Anschluss | |
hatten. Normalerweise ist er dann aber verpflichtet, Details zu nennen. | |
[1][Bei Familienmitgliedern entfällt diese Pflicht, so der BGH], mit Blick | |
auf den Schutz der Familie. | |
Der EuGH beanstandete diese BGH-Rechtsprechung nun. Der Schutz der Familie | |
könne nicht dazu führen, dass der Schutz des geistigen Eigentums völlig | |
leerlaufe. Das EU-weit harmonisierte Urheberrecht forderte vielmehr ein | |
hohes Schutzniveau für das geistige Eigentum. Deshalb könne der bloße | |
Hinweis auf die Zugriffsmöglichkeit von Familienmitgliedern die Haftung des | |
Anschlussinhabers nicht ausschließen. | |
Während der Fall beim EuGH lag, hatte sich der BGH 2017 allerdings bereits | |
teilweise korrigiert. Wenn Eltern genau wissen, welches ihrer Kinder | |
Urheberrechtsverletzungen begangen hat, dann müssen sie dies mitteilen. | |
Allerdings seien sie nicht verpflichtet, die Computer ihrer Kinder zu | |
untersuchen. | |
Teilweise hat der BGH also den EuGH-Rüffel vorweggenommen. Ob der | |
Anschlussinhaber gegenüber den Familienmitgliedern auch | |
Nachforschungspflichten hat, müssen jetzt wieder die deutschen Gerichte | |
entscheiden. | |
19 Oct 2018 | |
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[1] /BGH-Urteil-zur-Stoererhaftung/!5397268 | |
## AUTOREN | |
Christian Rath | |
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