Introduction
Introduction Statistics Contact Development Disclaimer Help
# taz.de -- EuGH-Urteil zu Tauschbörsennutzung: Familie schützt weniger
> Bei illegalen Downloads haftet die Familie – das entschied der EuGH. Der
> Inhaber des Internetanschlusses kann die Tat nicht länger abstreiten.
Bild: Wissen Eltern, welches Kind Urheberrechtsverletzungen begangen hat, müss…
Der Hinweis, dass auch andere Familienmitglieder Zugriff auf den
Internetanschluss haben, kann nicht die Haftung für illegale
Tauschbörsennutzung verhindern. Das entschied jetzt der Europäische
Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg (Az.: C-149/17).
Im konkreten Fall ging es um ein Hörbuch des Verlags Bastei Lübbe. Der
stellte fest, dass das Hörbuch auf einer Internettauschbörse unerlaubt zum
Download angeboten wurde und dass dies vom Internetanschluss eines
Müncheners ausging. Der Mann sagte, er habe das Buch nicht angeboten.
Allerdings hätten auch seine Eltern Zugriff zu seinem Internetanschluss.
Das Landgericht München wollte vom EuGH wissen, ob dieser vage Hinweis
genügt, um die eigene Haftung auszuschließen.
Lange Zeit galt in Deutschland: Wenn jemand über die IP-Adresse als Inhaber
des Internetanschlusses identifiziert wurde, wird vermutet, dass er auch
Täter der Urheberrechtsverletzung war. Er kann die Vermutung aber
erschüttern, indem er andere Personen angibt, die Zugang zu dem Anschluss
hatten. Normalerweise ist er dann aber verpflichtet, Details zu nennen.
[1][Bei Familienmitgliedern entfällt diese Pflicht, so der BGH], mit Blick
auf den Schutz der Familie.
Der EuGH beanstandete diese BGH-Rechtsprechung nun. Der Schutz der Familie
könne nicht dazu führen, dass der Schutz des geistigen Eigentums völlig
leerlaufe. Das EU-weit harmonisierte Urheberrecht forderte vielmehr ein
hohes Schutzniveau für das geistige Eigentum. Deshalb könne der bloße
Hinweis auf die Zugriffsmöglichkeit von Familienmitgliedern die Haftung des
Anschlussinhabers nicht ausschließen.
Während der Fall beim EuGH lag, hatte sich der BGH 2017 allerdings bereits
teilweise korrigiert. Wenn Eltern genau wissen, welches ihrer Kinder
Urheberrechtsverletzungen begangen hat, dann müssen sie dies mitteilen.
Allerdings seien sie nicht verpflichtet, die Computer ihrer Kinder zu
untersuchen.
Teilweise hat der BGH also den EuGH-Rüffel vorweggenommen. Ob der
Anschlussinhaber gegenüber den Familienmitgliedern auch
Nachforschungspflichten hat, müssen jetzt wieder die deutschen Gerichte
entscheiden.
19 Oct 2018
## LINKS
[1] /BGH-Urteil-zur-Stoererhaftung/!5397268
## AUTOREN
Christian Rath
## TAGS
EuGH
Illegale Downloads
Internetkriminalität
Internet
Urheberrecht
Rihanna
Film
## ARTIKEL ZUM THEMA
BGH-Urteil zur Störerhaftung: Eltern haften statt ihrer Kinder
Müssen Eltern illegale Downloads ihrer Kinder verraten? Nein, urteilt der
Bundesgerichtshof. Aber dann gelten sie selbst als Täter.
Flüchtlinge und Tauschbörsen: Urheberrechtsverletzung als Falle
Tauschbörsennutzung kann teuer werden. Abgemahnt wird der Anschlussinhaber,
obwohl er nicht immer selbst Filme runtergeladen hat.
Urheberschutz in Japan: Zwei Jahre Knast pro Download
In Japan ist ein neues Gesetz gegen illegale Downloads in Kraft getreten.
Es sieht drakonische Geld- und Haftstrafen vor. Aber das Gesetz hat Lücken.
You are viewing proxied material from taz.de. The copyright of proxied material belongs to its original authors. Any comments or complaints in relation to proxied material should be directed to the original authors of the content concerned. Please see the disclaimer for more details.