# taz.de -- Bundestag debattiert über Gesetz: Vier Streitpunkte bei der Sterbe… | |
> Im Herbst soll über ein neues Gesetz abgestimmt werden. Wie ist der | |
> Status quo und was sind eigentlich die strittigen Punkte? | |
Bild: Pro Jahr setzen etwa 10.000 Menschen in Deutschland ihrem Leben selbst ei… | |
BERLIN taz | Der Bundestag hat erste Weichen für eine gesetzliche | |
Neuregelung der Suizidhilfe in Deutschland gestellt. Seit Mittwoch liegen | |
vier Gesetzentwürfe vor, über die die Parlamentarier am 3. Juli in erster | |
Lesung beraten wollen. Im Herbst wollen sie abstimmen, welcher Entwurf | |
tatsächlich in Kraft treten soll. Wie üblich bei bioethischen Debatten, | |
handelt es sich um interfraktionelle Vorschläge. | |
Auslöser der Debatte waren zunächst Sterbehilfevereine wie der des | |
Hamburger Exjustizsenators Roger Kusch, die ihren Mitgliedern Unterstützung | |
bei der Selbsttötung anbieten. Vielen Parlamentariern sind derlei Angebote | |
ein Dorn im Auge; sie fürchten, dass die Selbsttötung so zu einem | |
regelhaften Angebot am Lebensende werden könnte und dadurch Menschen, die | |
dies ablehnen, unter Druck geraten könnten. | |
In Deutschland ist der Suizid straffrei. Derzeit wird auch niemand dafür | |
bestraft, dass er anderen hilft, sich das Leben zu nehmen, etwa indem er | |
ihm ein todbringendes Medikament überlässt oder einen Strick besorgt. Das | |
heißt konkret: Solange die Tatherrschaft bei der Person bleibt, die sterben | |
möchte, ist die Hilfe zulässig. Aktive Sterbehilfe, also die Tötung auf | |
Verlangen, ist dagegen in Deutschland – anders als etwa in den Niederlanden | |
oder in Belgien – auch jetzt schon strafrechtlich verboten. Daran will | |
niemand im Bundestag rütteln. | |
Pro Jahr setzen etwa 10.000 Menschen in Deutschland ihrem Leben selbst ein | |
Ende. Sie werfen sich vor Züge, stürzen sich von Brücken oder schlucken | |
eine Überdosis Medikamente. Schätzungen zufolge greifen nur rund 500 von | |
ihnen – derzeit völlig legal – bei ihrer Selbsttötung auf ein von | |
Sterbehelfern bereitgestelltes Mittel zurück. | |
## Entkriminalisierung eines sensiblen Themas | |
Auch aus diesem Grund wird der Sinn einer gesetzlichen Neuregelung, die zu | |
einer strafrechtlichen Sanktionierung der Suizidhilfe führen würde, von | |
vielen Juristen und Ärzten, aber auch von einer Mehrheit der Deutschen laut | |
Umfragen bezweifelt. | |
Bereits im April dieses Jahres hatten sich 140 Strafrechtswissenschaftler | |
um die Juraprofessoren Eric Hilgendorf und Henning Rosenau in einer | |
Resolution gegen die Strafbarkeit des assistierten Suizids „aus | |
verfassungsrechtlichen und medizinethischen Gründen“ ausgesprochen. „Mit | |
der Strafbarkeit des assistierten Suizids würde die in den letzten Jahren | |
erreichte weitgehende Entkriminalisierung des sensiblen Themas Sterbehilfe | |
konterkariert“, warnten damals die Juristen. | |
Ähnlich äußerten sich Anfang Mai 180 Mediziner aus ganz Deutschland in | |
einem Brandbrief an ihren Kammer-Präsidenten Frank Ulrich Montgomery. | |
Montgomerys Credo, wonach es Ärzten standesrechtlich verboten ist, | |
schwerstkranke Menschen in den Tod begleiten zu dürfen, sei nicht mit dem | |
ärztlichen Berufsethos vereinbar, so die Verfasser des Briefs. | |
Mit seiner paternalistischen Haltung schade Montgomery dem Ansehen des | |
Arztberufs. Zudem vertreten die Verfasser folgende Auffassung: „Es ist | |
nicht nur ethisch vertretbar, sondern hilfreich und human, einen | |
schwerstleidenden Patienten nicht im Stich zu lassen.“ Wer sich | |
„wohlinformiert“ dazu entschlossen habe, dem eigenen Leben ein Ende setzen | |
zu wollen, verdiene Hilfe. | |
## 1. Ab ins Gefängnis ohne Kompromisse | |
Wer: Initiatoren sind die CDU-Abgeordneten Thomas Dörflinger und Patrick | |
Sensburg, der den NSA-Untersuchungsausschuss leitet | |
Was: Die bislang legale Beihilfe zum Suizid soll kriminalisiert werden, und | |
dies in vollen Zügen: „Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren“ soll | |
bestraft werden, „wer einen anderen dazu anstiftet, sich selbst zu töten, | |
oder ihm dazu Hilfe leistet“. Verankert werden soll dies im Strafgesetzbuch | |
in Paragraf 217. Auch bereits „der Versuch“ der Suizidhilfe wäre demnach | |
„strafbar“. Ausnahmen von der Strafbarkeit soll es keine geben – weder f�… | |
Angehörige noch für Ärzte. | |
Begründung: Die Haltung fußt auf einer empirisch nicht belegten | |
Unterstellung: „Wenn lebenserhaltende Therapie und Tod als gleichwertige | |
Alternativen gesehen werden, wird der Patient, der sich für die | |
Lebenserhaltung entscheidet, den Angehörigen und der Gesellschaft gegenüber | |
dafür begründungspflichtig.“ | |
Chancen: Keine. Selbst vielen Lebensschützern und konservativen | |
Unionspolitikern geht diese Radikalität zu weit. | |
## 2. Sterbehilfe ja, aber nicht geschäftsmäßig | |
Wer: ein breites Bündnis aus Vertretern aller fünf Fraktionen, u. a. | |
Michael Brand (CDU), Kerstin Griese (SPD), Kathrin Vogler (Linkspartei), | |
Harald Terpe (Grüne) und Michael Frieser (CSU). | |
Was: Generell soll die Suizidhilfe wie bisher straffrei bleiben, doch der | |
Teufel liegt im Detail: Sobald diese Hilfe nämlich über den Einzelfall | |
hinausgeht und „geschäftsmäßig“ wird, was juristisch so viel bedeutet, d… | |
sie auf Wiederholung angelegt ist, soll sie strafrechtlich geahndet werden | |
– mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe. Dabei ist es | |
den Verfassern des Entwurfs egal, ob die wiederholte Beihilfe zum Suizid | |
von Ärzten, Sterbehelfern oder Vereinen geleistet wird; sie alle würden | |
sich strafbar machen wegen der „geschäftsmäßigen Förderung der | |
Selbsttötung“, wie es in Paragraf 217 des Strafgesetzbuchs künftig laut | |
ihrem Vorschlag heißen soll. Straffrei blieben lediglich Angehörige oder | |
andere nahe stehende Personen, die einen Menschen, der Suizidhilfe sucht, | |
zu einer entsprechenden, geschäftsmäßig handelnden Organisation hinfahren | |
würden. | |
Begründung: Die Verfasser wollen nach eigenen Angaben vermeiden, dass sich | |
„die Beihilfe zum Suizid zu einem Dienstleistungsangebot der | |
gesundheitlichen Versorgung“ entwickelt. Ansonsten drohe eine | |
gesellschaftliche „Normalisierung“ oder ein „Gewöhnungseffekt“. Von ei… | |
vollständigen strafbewehrten Verbot der Beihilfe zum Suizid sehen die | |
Autoren ab, weil es „mit den verfassungspolitischen Grundentscheidungen des | |
Grundgesetzes kaum zu vereinbaren“ und auch „politisch nicht gewollt“ wä… | |
Chancen: Führende Strafrechtler aus Deutschland hatten in einem | |
Positionspapier Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit solcher Pläne geäußert: | |
Es sei kaum vorstellbar, eine Handlung, die zunächst jedem erlaubt sei, zu | |
verbieten, sobald sie „geschäftsmäßig“ erfolge. Dennoch zeichnet sich im | |
Bundestag ein breites Bündnis ab, das den Entwurf unterstützt – zu den | |
bisherigen Unterzeichnern gehören etwa Bundesgesundheitsminister Hermann | |
Gröhe (CDU), CDU-Fraktionschef Volker Kauder, Grünen-Chef Cem Özdemir und | |
SPD-Fraktionschef Thomas Oppermann. | |
## 3. Der freie Wille wird nicht bestraft | |
Wer: Zu der Gruppe der Verfasser und Unterstützer gehören Renate Künast und | |
Anton Hofreiter (beide Grüne), Petra Sitte und Dietmar Bartsch (beide | |
Linkspartei) und Johannes Kahrs (SPD). | |
Was: Per Gesetz soll ausdrücklich positiv festgeschrieben werden, dass die | |
Hilfe zur Selbsttötung nicht strafbar ist, egal von wem sie wie oft | |
geleistet wird. Einzige Abweichung vom bisherigen Status quo: Wer | |
„gewerbsmäßig“ Suizidhilfe anbietet, also mit der Beihilfe Geld verdienen | |
will, soll bestraft werden – mit bis zu drei Jahren Haft oder einer | |
Geldstrafe. Umstrittene Sterbehilfevereine müssten dagegen wohl keine | |
Sanktionen befürchten – ihre Mitgliedsbeiträge dienen der Kostendeckung und | |
nicht als „fortlaufende Einnahmequelle“. Für Ärzte und Vereine, die | |
Suizidhilfe anbieten, soll es künftig eine Pflicht zur ergebnisoffenen | |
Beratung samt schriftlicher Dokumentation geben. Die Hilfe zur Selbsttötung | |
wird explizit als eine mögliche ärztliche Aufgabe definiert, die Ärzten | |
nicht untersagt werden dürfe. Anderslautende „berufsständische Regelungen“ | |
erklärt dieser Gesetzentwurf für „unwirksam“. Diese Formulierung freilich | |
ist nicht bloß Quatsch, sondern verfassungswidrig, denn der Bund darf sich | |
nicht Kompetenzen anmaßen, die einzig den Ländern zustehen – wie etwa das | |
Berufsrecht. | |
Begründung: „Staat und Gesellschaft dürfen es einem Menschen nicht | |
abverlangen, einen qualvollen Weg bis zum bitteren Ende zu gehen“, finden | |
die Verfasser. Es müsse möglich sein, denen zu helfen, die sich | |
selbstbestimmt das Leben nehmen möchten. „Durch Verbote und eine damit | |
einhergehende Tabuisierung wird lediglich erreicht, den Suizid zu | |
kriminalisieren, ohne die Häufigkeit seines Vorkommens damit reduzieren zu | |
können.“ | |
Chancen: Dürfte das Volk direkt abstimmen, dann hätte dieser Entwurf wohl | |
die größten Chancen, Gesetz zu werden. Seine Position entspricht laut | |
Umfragen dem Mehrheitswillen der Deutschen. Im Bundestag dagegen dürfte der | |
Entwurf kaum Erfolgsaussicht haben – zu groß ist die Gruppe der | |
Abgeordneten, die Angst vor der Freiheit des Einzelnen haben und glauben, | |
mündige Bürger vor sich selbst schützen zu müssen. | |
## 4. Mehr Rechtssicherheit für Ärzte | |
Wer: Federführend ausgearbeitet von SPD-Gesundheitsexpertin Carola Reimann, | |
Bundestagsvizepräsident Peter Hintze (CDU) und Vize-SPD-Fraktionschef Karl | |
Lauterbach. | |
Was: Es ist der einzige Entwurf, der ohne strafrechtliche Auflagen | |
auskommt. Wer schwer krank ist und sein Leben aus freiem Willen selbst | |
beenden möchte, soll nicht alleingelassen werden. Im Bürgerlichen | |
Gesetzbuch soll festgeschrieben werden, dass unheilbar Kranke zur | |
„Abwendung eines krankheitsbedingten Leidens“ ärztliche Hilfe bei der | |
„selbst vollzogenen Beendigung ihres Lebens“ erhalten dürfen. Allerdings | |
müssen zuvor bestimmte Bedingungen erfüllt sein. Dazu zählen eine ärztliche | |
Beratung, die medizinische Feststellung, dass die Erkrankung unumkehrbar | |
und der Tod wahrscheinlich ist, und die Bestätigung durch einen zweiten | |
Arzt, dass der Todeswunsch und die Einwilligungsfähigkeit gegeben sind. | |
Begründung: Menschen, die vorhaben, sich das Leben zu nehmen, dürften nicht | |
alleingelassen werden. Zugleich bräuchten Ärzte, die Menschen bei der | |
Selbsttötung assistieren wollten, mehr Rechtssicherheit. Sei beides | |
garantiert, entzöge dies auch Sterbehilfevereinen die Existenzgrundlage. | |
Chancen: Gelingt es der Gruppe, viele der noch Unentschlossenen im | |
Bundestag zu überzeugen, dann könnte es am Ende ein Kopf-an-Kopf-Rennen | |
geben zwischen diesem Entwurf und demjenigen Antrag, der die | |
geschäftsmäßige Suizidhilfe verbieten will. | |
18 Jun 2015 | |
## AUTOREN | |
Heike Haarhoff | |
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