| # taz.de -- Urteil zu Unikooperation mit Bayer: Pharma-Vertrag darf geheim blei… | |
| > Die Uni Köln will ihren Vertrag mit der Pharmafirma Bayer nicht | |
| > veröffentlichen und beruft sich auf eine gesetzliche Ausnahme. Vor | |
| > Gericht hat sie nun Recht bekommen. | |
| Bild: Was steckt hinter der bunten Fassade? | |
| KÖLN taz | Keine Chance auf Transparenz: Die Universität Köln muss auch | |
| weiterhin ihren Kooperationsvertrag mit der Bayer Pharma AG nicht | |
| offenlegen. Eine Klage auf Einsichtnahme wies das Kölner Verwaltungsgericht | |
| am Dienstag ab. Das nordrhein-westfälische Informationsfreiheitsgesetz | |
| könne keine Anwendung finden, so die Richter. | |
| Geklagt hatte Philipp Mimkes, der Geschäftsführer der Coordination gegen | |
| Bayer-Gefahren (CBG). Das konzernkritische Bündnis befürchtet eine zu große | |
| Einflussnahme von Bayer auf die Wissenschaft. Der Verdacht: Der | |
| Pharmakonzern könne unerwünschte Forschungsergebnisse verhindern und die | |
| Uni bei der Beteiligung an Patenten benachteiligen. Über Details ihrer | |
| „bevorzugten Partnerschaft“ schweigen sich Uni und Konzern hartnäckig aus. | |
| Deswegen wollte Mimkes für die CBG vor Gericht herausbekommen, wie weit die | |
| Zusammenarbeit reicht. In seiner Klage berief er sich auf das | |
| nordrhein-westfälische Informationsfreiheitsgesetz, nach dem Dokumente | |
| öffentlicher Stellen grundsätzlich zugänglich sein müssen. Bestärkt sah | |
| sich Mimkes durch den NRW-Landesdatenschutzbeauftragten Ulrich Lepper | |
| (FDP), der über die Einhaltung des Gesetzes wacht. Auch er forderte die Uni | |
| zur Veröffentlichung der elf Punkte umfassenden Vereinbarung auf. | |
| Doch das Verwaltungsgericht Köln schmetterte das Ansinnen ab. Das | |
| Informationsfreiheitsgesetz könne hier keine Anwendung finden, „weil der | |
| Kooperationsvertrag dem Bereich der Forschung zuzuordnen sei“, befand der | |
| Vorsitzende Richter Hans-Martin Niemeier. Damit folgte er der Argumentation | |
| der Uni, die sich auf eine Ausnahmeklausel berufen hatte, in der es heißt: | |
| „Für Forschungseinrichtungen, Hochschulen und Prüfungseinrichtungen gilt | |
| dieses Gesetz nur, soweit sie nicht im Bereich von Forschung, Lehre, | |
| Leistungsbeurteilungen und Prüfungen tätig werden.“ | |
| ## So ist das Gesetz halt | |
| Diese weitreichende Regelung bedeute, dass es nicht darauf ankomme, ob das | |
| Bekanntwerden des Vertrags die Freiheit von Wissenschaft und Forschung | |
| beeinträchtige oder ob die Allgemeinheit ein überwiegendes Interesse an der | |
| Veröffentlichung habe, befand Richter Niemeier. Auch Festlegungen über den | |
| organisatorischen Rahmen der Forschung würden unter die Forschungsfreiheit | |
| fallen. | |
| Dass die meisten Bundesländer ihre Hochschulen nicht derart ausdrücklich | |
| von der Informationspflicht ausnehmen, sei kein Argument. Der | |
| NRW-Gesetzgeber habe dies halt so geregelt. „Ich mache keinen Hehl daraus: | |
| Er hätte das auch anders regeln können“, sagte Niemeier. | |
| So bleibt weiter vieles im Unklaren – sogar, wann die Vereinbarung | |
| geschlossen wurde: im März 2008, wie allgemein angenommen, oder bereits im | |
| Dezember 2007, wie überraschend der Prozessvertreter der Uni erklärte? | |
| Philipp Mimkes zeigte sich enttäuscht, aber nicht entmutigt. „Wir werden | |
| versuchen, unser Anliegen vor die nächste Instanz zu bringen“, kündigte er | |
| an. „Eine aus Steuergeldern finanzierte Einrichtung muss der öffentlichen | |
| Kontrolle unterliegen.“ Gegen das Urteil kann Berufung eingelegt werden. | |
| 6 Dec 2012 | |
| ## AUTOREN | |
| Pascal Beucker | |
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