# taz.de -- Urteil zu Unikooperation mit Bayer: Pharma-Vertrag darf geheim blei… | |
> Die Uni Köln will ihren Vertrag mit der Pharmafirma Bayer nicht | |
> veröffentlichen und beruft sich auf eine gesetzliche Ausnahme. Vor | |
> Gericht hat sie nun Recht bekommen. | |
Bild: Was steckt hinter der bunten Fassade? | |
KÖLN taz | Keine Chance auf Transparenz: Die Universität Köln muss auch | |
weiterhin ihren Kooperationsvertrag mit der Bayer Pharma AG nicht | |
offenlegen. Eine Klage auf Einsichtnahme wies das Kölner Verwaltungsgericht | |
am Dienstag ab. Das nordrhein-westfälische Informationsfreiheitsgesetz | |
könne keine Anwendung finden, so die Richter. | |
Geklagt hatte Philipp Mimkes, der Geschäftsführer der Coordination gegen | |
Bayer-Gefahren (CBG). Das konzernkritische Bündnis befürchtet eine zu große | |
Einflussnahme von Bayer auf die Wissenschaft. Der Verdacht: Der | |
Pharmakonzern könne unerwünschte Forschungsergebnisse verhindern und die | |
Uni bei der Beteiligung an Patenten benachteiligen. Über Details ihrer | |
„bevorzugten Partnerschaft“ schweigen sich Uni und Konzern hartnäckig aus. | |
Deswegen wollte Mimkes für die CBG vor Gericht herausbekommen, wie weit die | |
Zusammenarbeit reicht. In seiner Klage berief er sich auf das | |
nordrhein-westfälische Informationsfreiheitsgesetz, nach dem Dokumente | |
öffentlicher Stellen grundsätzlich zugänglich sein müssen. Bestärkt sah | |
sich Mimkes durch den NRW-Landesdatenschutzbeauftragten Ulrich Lepper | |
(FDP), der über die Einhaltung des Gesetzes wacht. Auch er forderte die Uni | |
zur Veröffentlichung der elf Punkte umfassenden Vereinbarung auf. | |
Doch das Verwaltungsgericht Köln schmetterte das Ansinnen ab. Das | |
Informationsfreiheitsgesetz könne hier keine Anwendung finden, „weil der | |
Kooperationsvertrag dem Bereich der Forschung zuzuordnen sei“, befand der | |
Vorsitzende Richter Hans-Martin Niemeier. Damit folgte er der Argumentation | |
der Uni, die sich auf eine Ausnahmeklausel berufen hatte, in der es heißt: | |
„Für Forschungseinrichtungen, Hochschulen und Prüfungseinrichtungen gilt | |
dieses Gesetz nur, soweit sie nicht im Bereich von Forschung, Lehre, | |
Leistungsbeurteilungen und Prüfungen tätig werden.“ | |
## So ist das Gesetz halt | |
Diese weitreichende Regelung bedeute, dass es nicht darauf ankomme, ob das | |
Bekanntwerden des Vertrags die Freiheit von Wissenschaft und Forschung | |
beeinträchtige oder ob die Allgemeinheit ein überwiegendes Interesse an der | |
Veröffentlichung habe, befand Richter Niemeier. Auch Festlegungen über den | |
organisatorischen Rahmen der Forschung würden unter die Forschungsfreiheit | |
fallen. | |
Dass die meisten Bundesländer ihre Hochschulen nicht derart ausdrücklich | |
von der Informationspflicht ausnehmen, sei kein Argument. Der | |
NRW-Gesetzgeber habe dies halt so geregelt. „Ich mache keinen Hehl daraus: | |
Er hätte das auch anders regeln können“, sagte Niemeier. | |
So bleibt weiter vieles im Unklaren – sogar, wann die Vereinbarung | |
geschlossen wurde: im März 2008, wie allgemein angenommen, oder bereits im | |
Dezember 2007, wie überraschend der Prozessvertreter der Uni erklärte? | |
Philipp Mimkes zeigte sich enttäuscht, aber nicht entmutigt. „Wir werden | |
versuchen, unser Anliegen vor die nächste Instanz zu bringen“, kündigte er | |
an. „Eine aus Steuergeldern finanzierte Einrichtung muss der öffentlichen | |
Kontrolle unterliegen.“ Gegen das Urteil kann Berufung eingelegt werden. | |
6 Dec 2012 | |
## AUTOREN | |
Pascal Beucker | |
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