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# taz.de -- Illegales Filesharing: Bundesrichter lockern Störerhaftung
> Eltern haften nicht mehr für ihre volljährigen Kinder, die noch zu Hause
> wohnen und heimlich illegal Musik tauschen. Es sei denn, sie wissen
> davon.
Bild: Jugendliche beim Surfen.
KARLSRUHE taz | Wo Familie ist, da ist Vertrauen. Nach diesem Motto
entschied der Bundesgerichtshof (BGH), dass der Inhaber eines
Internetanschlusses in der Regel nicht für illegales Filesharing von
volljährigen Familienmitgliedern haftet. Ein Mann aus dem Rheinland muss
deshalb keine Abmahnkosten bezahlen, entschied jetzt der BGH.
Der Mann, zufällig ein Polizist, lebte mit seiner Frau und deren Sohn
zusammen. Zu seiner Überraschung bekam er 2006 Ärger mit mehreren
Musikfirmen. Diese hatten festgestellt, dass vom Internetanschluss des
Mannes fast 4.000 Musikdateien zum illegalen Download angeboten wurden. Wie
sich herausstellte, hatte nicht der Polizist, sondern der damals 20-jährige
Stiefsohn die Musikstücke in die Tauschbörse Bear-Share eingestellt.
Gestritten wurde nun um die Anwaltskosten der Plattenfirmen. Der Anwalt
verlangte 3.500 Euro für seine Abmahnung. Der Polizist habe zwar die
Plattenfirmen nicht selbst geschädigt. Aber er habe an der Schädigung durch
den 20-Jährigen mitgewirkt, indem er ihm Zugang zum Internet verschafft
habe.
Nach den Grundsätzen der „Störerhaftung“ komme es nicht auf ein Verschuld…
des Polizisten an. Er müsse daher zumindest die Kosten bezahlen, die
erforderlich waren, um die Störung abzustellen. Das Oberlandesgericht (OLG)
Köln verurteilte den Polizist daraufhin zur Zahlung der Abmahnkosten. Der
Mann habe als Inhaber eines Internetanschlusses die Pflicht, seine
Mitbewohner vor illegalen Nutzungen zu warnen und dies auch zu überprüfen.
Dies sei wohl nicht erfolgt. In der Revision protestierte der Anwalt des
Polizisten: „Ein Volljähriger weiß doch selbst, dass Tauschbörsen verboten
sind.“
Dem schloss sich jetzt der BGH an. „Der Anschlussinhaber darf seinen
Internetanschluss einem volljährigen Familienangehörigen überlassen, ohne
diesen belehren oder überwachen zu müssen“, sagte der Vorsitzende Richter
Wolfgang Büscher. Er begründete dies mit dem „besonderen
Vertrauensverhältnis zwischen Familienangehörigen“ und der
„Eigenverantwortung von Volljährigen“. Nur wenn es „konkrete Anhaltspunk…
gab, dass der Familienangehörige illegale Tauschbörsen genutzt hat oder
nutzen will, muss der Anschlussinhaber ihn belehren und kontrollieren.
Das Urteil ist zumindest auf Ehegatten übertragbar, vielleicht auch auf
besuchende Verwandtschaft und die Mitglieder einer Wohngemeinschaft. (Az.:
1 ZR 169/12)
8 Jan 2014
## AUTOREN
Christian Rath
## TAGS
Störerhaftung
Illegale Downloads
Musikindustrie
Urteil
Bundesgerichtshof
Schwerpunkt Urheberrecht
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