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# taz.de -- Kommentar Filesharer-Urteil des BGH: Am besten selber Musizieren
> Jedes Urteil zum Musiktausch im Netz erhöht die Unsicherheit bei Nutzern.
> Wie sollen die durchschauen, was erlaubt ist und was nicht?
Bild: Nach dieser Rechtssprechung kann man auch ohne Augenbinde den Durchblick …
Der Bundesgerichtshof hat saftige Strafen [1][gegen drei Familien
bestätigt], denen illegaler Tausch von Musikdateien vorgeworfen worden ist.
Mit mehreren Tausend Euro schlägt das Delikt zu Buche, aber der Schaden
ist, wie bei jedem neuen Urteil in Sachen Urheberrecht, viel größer.
Wer soll noch durchschauen, was Unrecht ist und was nicht? Das betrifft
natürlich nicht den unmittelbaren Vorgang selber. Inzwischen dürfte weithin
bekannt sein, dass kostenloser Down- und Upload von zum Beispiel aktuellen
Chart-Hits im Regelfalle nicht so ohne Weiteres gestattet ist.
Über diesen Umstand kann man geteilter Meinung sein. Niemand aber kann sich
darauf berufen, nicht gewusst zu haben, dass es so etwas wie ein Copyright
gibt und dass dieses auch im Internet seine Anwendung findet.
Problematisch und viel weniger eindeutig ist hingegen die Frage, ab wann
Nutzer sich auch ohne direkte Beteiligung an der Tat oder Kenntnis von
derselben im Sinne des Gesetzes schuldig machen. Auch im aktuellen Urteil
hat das Gericht keinen Zweifel an den Verfahren zur IP-Adressenermittlung
bei vermuteten Urheberrechtsverletzungen. Dabei wurde in den vergangenen
Jahren wiederholt auf zahlreiche Fehlerquellen allein bei der Übermittlung
der Adressen hingewiesen.
## Belehrung und Kontrolle
Außerdem hat der BGH kein Problem damit, an wesentlichen Punkten die
Beweislast bei den Beschuldigten zu lassen. So wird der über auf zumindest
fragwürdige Weise ermittelte Anschlussinhaber automatisch als der Schuldige
geführt – außer es ist ihm möglich, eine Nutzung durch weitere Personen
nachzuweisen.
Diese anderen Personen sollten aber keine minderjährigen
Haushaltsangehörigen sein, denn die Haftung für deren unterstellte Vergehen
lässt sich nur dann umgehen, wenn der oder die Verantwortliche glaubhaft
machen kann, sie ausführlich über den ungesetzlichen Charakter von
Musikdownloads belehrt zu haben. Für volljährige Kinder gilt das natürlich
auch, aber die haften schließlich selber.
In jedem Fall ist auch dieses Urteil ein Geschenk an die auf Abmahnungen
spezialisierten Anwälte und die von ihnen vertretene Musikindustrie, die
noch immer darunter leidet, viel zu spät das Potenzial des Vertriebsweges
Internet erkannt zu haben. Jetzt holt man sich die entgangenen Einnahmen
eben über Bande zurück, egal von wem.
Solange dazu noch die sogenannte Störerhaftung in Kraft ist, die den
offenen Wlan-Betrieb ganz generell erheblichen Risiken unterwirft, bleibt
eigentlich nur noch eines: [2][anonymer, freier und dezentral vernetzter
Internetzugang für alle]. Das hilft übrigens auch als Schutz vor der
Vorratsdatenspeicherung.
Ansonsten: Selber musizieren! – [3][Gema, bitte übernehmen Sie]!
11 Jun 2015
## LINKS
[1] /Schadenersatz-wegen-Filesharing/!5203596/
[2] http://freifunk.net/
[3] /F%C3%AAte-de-la-Musique-in-Berlin/!5039530/
## AUTOREN
Daniél Kretschmar
## TAGS
Schwerpunkt Urheberrecht
Filesharing
BGH
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Störerhaftung
Sven Regener
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