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# taz.de -- Gerichtsprozess zu Filesharing: WLAN ohne Nebenwirkung
> Ein Beschluss stärkt Privatleute, die ihren drahtlosen Netzzugang anderen
> anbieten. Der Bereitsteller haftet nicht für Rechtsverletzungen Dritter.
Bild: Der Café-Betreiber muss sich keine Sorgen mehr machen, was seine Gäste …
BERLIN taz | Ein Freifunker, der seinen Internetzugang über ein offenes
WLAN anderen Nutzern zur Verfügung stellt, muss nicht haften, wenn diese
darüber Rechtsverletzungen begehen. Das geht aus einem Beschluss des
Amtsgerichts Charlottenburg hervor, der nun veröffentlicht wurde.
Der Freifunker hatte ein Unternehmen verklagt, das unter anderem Filme
vertreibt und ihn wegen Filesharing abmahnte und Schadenersatz forderte.
Dagegen wehrte sich der Betroffene und wollte gerichtlich feststellen
lassen, dass er nicht haftbar ist, wenn Dritte über sein offenes WLAN etwa
illegal Filme herunterladen. Dieser Auffassung schloss sich das Gericht an
– ein Novum.
Nach Angaben des Vereins Digitale Gesellschaft ist es das erste Mal, dass
ein Gericht damit eindeutig auch für Privatpersonen das sogenannte
Providerprivileg anerkennt. Das besagt, dass der Bereitsteller eines
offenen WLAN nicht für Rechtsverletzungen Dritter haftet und auch nicht
überwachen muss, was andere in dem von ihm angebotenen Netz tun.
Denn wer sein WLAN nicht mit einem Passwort absichert, sondern Nachbarn,
Besuchern und Passanten ermöglicht, es ohne Weiteres mitzunutzen, kann
bislang Probleme bekommen. Zwar sieht das Telemediengesetz jetzt schon vor,
dass nicht nur Gewerbetreibende wie Cafés oder Hoteliers nicht für
Rechtsverstöße haften, die über ihr WLAN begangen werden, sondern dass auch
Privatpersonen, die einen solchen Zugang anbieten, von der Haftung befreit
sind. In der Praxis geschieht es jedoch immer wieder, dass Unternehmen vor
allem der Film- und Musikindustrie Privatleute abmahnen, wenn ein Dritter
über den Zugang etwa illegal Musik heruntergeladen hat.
## Nicht nur eine „erfreuliche Entwicklung“
Die schwarz-rote Koalition hatte bereits während der
Koalitionsverhandlungen angekündigt, Nutzern, die ihren Internetzugang
anderen über WLAN frei zugänglich machen wollen, Rechtssicherheit zu
verschaffen.
Doch von dem Versprechen ist nicht viel übrig geblieben. Laut den zuletzt
bekannt gewordenen Plänen ist lediglich vorgesehen, Gewerbetreibende
ausdrücklich von der Haftung auszunehmen. Der Café-Betreiber müsste sich
also keine Sorgen mehr machen, der Freifunker schon. Darüber hinaus waren
Prüfpflichten des WLAN-Anbieters vorgesehen, die Nutzer in ihrer
Privatsphäre einschränken würden.
„Angesichts der erfreulichen Entwicklung der Rechtsprechung wäre es ein
verheerender Rückschritt, nur Cafés und Hotels von der Haftung
freizustellen und die Betreiber zur Identifizierung der Nutzerinnen und
Nutzer zu zwingen“, sagt Alexander Sander, Geschäftsführer der Digitalen
Gesellschaft.
18 Jan 2015
## AUTOREN
Svenja Bergt
## TAGS
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