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# taz.de -- Verhandlung am Bundesgerichtshof: Gericht tendiert zu Internetsperr…
> Bei Rechtsverletzungen im Netz müssen bald wohl auch Provider als
> „Störer“ haften – wenn die eigentlichen Verursacher nicht greifbar sin…
Bild: Musikhören geht auch legal über das Internet – wenn man denn will.
Karlsruhe taz | Die Deutsche Telekom und andere Internetprovider müssen
wohl bald den Zugang zu rechtswidrigen Internetseiten sperren. Ein
entsprechendes Grundsatzurteil zeichnet sich beim Bundesgerichtshof (BGH)
ab.
Im konkreten Fall geht es um zehn Musikdateien, unter anderem um die Songs
„Heulerei“ von den Ärzten und „Abschaum“ von Rapper Bushido. Die
urheberrechtlich geschützten Dateien wurden im Jahr 2008 auf sogenannten
Sharehostern wie Rapidshare widerrechtlich zum Download angeboten. Den Weg
zum Download wies die Linkliste 3dl.am (heute 3dl.tv). Die
Verwertungsgesllschaft Gema verlangte deshalb von der Deutschen Telekom,
für ihre Kunden den Zugang zu 3dl.am zu sperren, um weitere
Urheberrechtsverletzungen zu erschweren.
Die Telekom lehnte das ab. Sie habe mit den Urheberrechtsverletzungen
nichts zu tun und schaffe nur den Zugang zum Internet. Was die Kunden dort
tun, sei nicht ihre Sache.
Das Oberlandesgericht Hamburg hatte die Klage der Gema 2013 abgelehnt. Die
Telekom könne nicht zu Sperrmaßnahmen verpflichtet werden, weil eine
ausdrückliche gesetzliche Regelung fehle.
## Entscheidung ohne spezielles Gesetz
Der BGH will nun anders entscheiden, wie der Vorsitzende Richter Wolfgang
Büscher in der Revisionsverhandlung am Donnerstag andeutete. Konflikte
zwischen zwei privaten Akteuren könnten die Gerichte auch ohne spezielles
Gesetz entscheiden.
Nach der von Büscher skizzierten Lösung könnten die Telekom und andere
Internetprovider „subsidiär“ in Anspruch genommen werden. Das heißt: Die
Telekom müsste immer dann als „Störer“ haften, wenn die Akteure, die der
Urheberrechtsverletzung näher stehen, nicht erreichbar sind. Im konkreten
Fall hätte die Gema also zunächst gegen die Betreiber der Linkliste und die
Filehoster vorgehen müssen.
Gegen 3dl.am hatte die Gema beim Landgericht Düsseldorf tatsächlich eine
einstweilige Verfügung erwirkt. Diese konnte aber nicht zugestellt werden,
weil auf der Homepage der Linkliste eine falsche Adresse angegeben war.
Dass die Betreiber von (mehr oder weniger) illegalen Geschäftsmodellen
nicht greifbar sind, dürfte allerdings eher die Regel als die Ausnahme
sein. Entsprechend empört reagierte der Telekom-Anwalt. Wenn die Telekom in
solchen Fällen künftig regelmäßig den Zugang zu Webseiten sperren müsse,
könnte dies Kosten „in dreistelliger Millionenhöhe“ verursachen. Der
Gema-Anwalt wies dies als völlig übertrieben zurück.
## Es geht um ein Grundsatzurteil
Der Vorsitzende Richter Büscher räumte aber ein, dass es hier nicht nur um
zehn Musikdateien geht, sondern um ein Grundsatzurteil für
Rechtsverletzungen aller Art. Neben den Urheberrechtsfällen nannte er die
Verletzung von Markenrechten im Internet, unlauteren Wettbewerb und
illegale Glücksspiele. Über die Art der Sperre wurde in Karlsruhe noch
nicht gesprochen.
Das Urteil wird wohl erst im November verkündet. Vorher will der BGH im
Oktober noch einen ähnlichen Fall verhandeln, bei dem die Plattenfirma EMI
gegen den Provider Telefonica geklagt hat.
30 Jul 2015
## AUTOREN
Christian Rath
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Bundesgerichtshof
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Telekom
Youtube
Schwerpunkt Angela Merkel
Schwerpunkt Urheberrecht
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