| # taz.de -- Ermittlungen gegen Edathy: Anfangsverdacht im Graubereich | |
| > Eindeutig legal oder nicht eindeutig illegal? Der Fall Edathy zeigt, dass | |
| > es kleine große Unterschiede in der Auslegung der Strafnorm gibt. | |
| Bild: Wo liegt der Graubereich zwischen Legalität und Strafbarkeit? Das Strafg… | |
| FULDA taz | Sebastian Edathy hat in Kanada kein eindeutig | |
| kinderpornografisches Material bestellt. Dennoch nahmen die Staatsanwälte | |
| einen Anfangsverdacht wegen Besitzes von Kinderpornografie an, leiteten ein | |
| Ermittlungsverfahren ein und ließen Edathys Wohnung und Büros durchsuchen. | |
| Die Kieler Strafrechtlerin Monika Frommel hält dies für rechts- und | |
| verfassungswidrig. [1][Auch Sebastian Edathy selbst beschwerte sich im | |
| Spiegel über das „ungeheuerliche“ Verhalten der Staatsanwaltschaft]. Die | |
| begründet den Anfangsverdacht so: Bei Personen, die „nicht eindeutig | |
| strafbare“ Bilder von nackten Kindern besitzen, werde oft auch strafbares | |
| Material gefunden, bei dem Kinder zum Beispiel in sexuellen Posen zu sehen | |
| sind. Das ergebe sich aus der „kriminalistischen Erfahrung“. | |
| Das Material aus Kanada wurde vom Bundeskriminalamt geprüft und | |
| kategorisiert. Edathy habe nur Material der „Kategorie 2“ bestellt, so das | |
| BKA. Diese Kategorie ist aber nirgends gesetzlich definiert. Auch das BKA | |
| hat keine eindeutige Definition. Manche Medien schreiben nun, es gehe um | |
| „strafrechtlich irrelevantes“ Material, andere sprechen von „strafrechtli… | |
| nicht eindeutigen“ Bildern. Das BKA fasst aber wohl beides in der Kategorie | |
| 2 zusammen: also eindeutig legale Bilder sowie Darstellungen im Graubereich | |
| zwischen Legalität und Strafbarkeit. | |
| Letztlich entscheidend ist ohnehin nicht die Einstufung durch die Polizei, | |
| sondern die Bewertung durch die Justiz. Und die Staatsanwaltschaft Hannover | |
| sieht das von Edathy bestellte Material eben nicht als eindeutig legal, | |
| sondern als „nicht eindeutig illegal“. Daraus einen Anfangsverdacht | |
| abzuleiten ist weniger abwegig als beim Besitz von eindeutig legalem | |
| Material. | |
| Außerdem stützt sich die Staatsanwaltschaft darauf, dass Edathy | |
| „konspirativ“ vorgegangen sei. Er habe verschiedene E-Mail-Adressen benutzt | |
| und für die Zahlung neue Kreditkartenkonten angelegt. Allerdings hat sich | |
| Edathy laut Spiegel bei der kanadischen Firma unter seinem richtigen Namen | |
| registriert. Das klingt eher wenig konspirativ. | |
| Doch nicht nur die Hannoveraner Staatsanwaltschaft, auch das Amtsgericht | |
| Hannover nahm einen Anfangsverdacht an und erlaubte die Hausdurchsuchung. | |
| Außerdem warteten die Ermittler wochenlang, wie sich die anderen | |
| Staatsanwaltschaften verhalten würden. Erst als die Mehrheit von ihnen – | |
| unter anderem in Frankfurt, München, Augsburg, Dresden und Flensburg – aus | |
| dem Besitz von Material der Kategorie 2 einen Anfangsverdacht ableitete, | |
| folgte Hannover – „aus Gründen der Gleichbehandlung“. | |
| Das Problem ist weniger das Verhalten der Staatsanwaltschaft als eine | |
| Strafnorm mit großem Graubereich. Wenn die Genitalien von Kindern zu sehen | |
| sind, ist das schon aufreizend und damit strafbar? Oder eher neutral und | |
| damit legal? Bei vielen Bildern sind auch Fachleute unsicher oder kommen zu | |
| unterschiedlichen Ergebnissen. | |
| 17 Feb 2014 | |
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| ## AUTOREN | |
| Christian Rath | |
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