# taz.de -- Gericht urteilt über Palästina-Demos: Antisemitismus nicht verbot… | |
> Ein Bremer Gericht erlaubt propalästinensische Demos mit gelockerten | |
> Auflagen. Der Slogan „Kindermörder Israel“ ist von der Meinungsfreiheit | |
> gedeckt. | |
Bild: Unter strengen Auflagen erlaubt: Pro-palästinensische Kundgebung in Brem… | |
HAMBURG taz | Die Bremer Justiz ist sich uneins bei der Bewertung | |
propalästinensischer Kundgebungen. Nach einem Beschluss des | |
Verwaltungsgerichts dürfen Demonstranten in den kommenden Wochen den Slogan | |
„Kindermörder Israel“ verwenden und eine Karte Israels in palästinensisch… | |
Farben zeigen. Entsprechende Verbote des Ordnungsamtes hat das | |
Verwaltungsgericht am Montag mit dem Hinweis auf das hohe Gewicht der | |
Meinungsfreiheit im [1][Eilverfahren für rechtswidrig erklärt (Az. 5 V | |
1013/24)]. | |
Das Verbot des Slogans [2][„From the river to the sea – Palestine will be | |
free]“, welches das Verwaltungsgericht ebenfalls für rechtswidrig erklärt | |
hatte, bleibt nun doch bestehen. Auf Beschwerde des Innensenators Ulrich | |
Mäurer (SPD) setzte das Oberverwaltungsgericht (OVG) das Verbot am Dienstag | |
wieder in Kraft. | |
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts dürfte die bloße Verwendung dieser | |
Parolen die öffentliche Sicherheit nicht beeinträchtigen. Inhaltlich seien | |
sie [3][durch die Meinungsfreiheit gedeckt]. Die umfasse „auch Meinungen, | |
die rassistisch, antisemitisch oder verfassungsfeindlicher Natur seien“. | |
Nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts ist jedoch die Parole „From the | |
river to the sea“ möglicherweise strafbar. | |
## Wöchentliche Kundgebung geplant | |
Die propalästinensischen Kundgebungen sollen vom 2. Mai bis zum 13. Juni | |
wöchentlich auf dem Bremer Grasmarkt stattfinden. Das Ordnungsamt hatte das | |
mit der Auflage erlaubt, es dürften keine Kennzeichen von verbotenen | |
Organisationen wie der Hamas gezeigt werden. Zudem seien Äußerungen | |
verboten, die gegen Juden zum Hass aufstachelten. | |
Die Anmelder verwiesen auf die katastrophale Lage im Gazastreifen. Bei den | |
israelischen Angriffen seien viele Zivilisten verletzt und getötet worden – | |
auch Kinder. Das Verwaltungsgericht folgte diesem Hinweis: Der Ausspruch | |
„Kindermörder Israel“ müsse nicht unbedingt mit dem Verschwörungsmythos | |
assoziiert werden, wonach Juden Ritualmorde an Kindern begingen. | |
Im Oktober 2023 hatte das Verwaltungsgericht diesen Slogan sowie die Parole | |
„From the river to the sea“ und das [4][Ausmalen Israels mit | |
palästinensischen Farben noch für problematisch gehalten und ein Verbot | |
bestätigt.] Dass es jetzt zu anderen Schlüssen gekommen ist, erklärt das | |
Gericht mit dem zeitlichen Abstand. Der Nahost-Konflikt habe sich durch den | |
israelischen Gegenangriff verändert. Deshalb könnten die [5][Parole nicht | |
mehr allein auf den Angriff der Hamas bezogen werden]. | |
Das Verbot von „From the river to the sea“ rechtfertigt das OVG damit, dass | |
die Parole ein Kennzeichen der Hamas sein könnte. Ob das so sei, könne zwar | |
im Eilverfahren nicht geklärt werden. Anders als zuvor das | |
Verwaltungsgericht entschied das OVG im Zweifel gegen die Demo-Anmelder. | |
1 May 2024 | |
## LINKS | |
[1] https://www.verwaltungsgericht.bremen.de/entscheidungen/entscheidungssuche-… | |
[2] /Antisemitismus-Debatte-in-Deutschland/!5996230 | |
[3] /Angriffe-auf-die-Meinungsfreiheit/!5984434 | |
[4] https://www.verwaltungsgericht.bremen.de/entscheidungen/entscheidungssuche-… | |
[5] /Debattenkultur-zum-Nahostkonflikt/!6001896 | |
## AUTOREN | |
Gernot Knödler | |
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