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# taz.de -- Urteil des Europäischen Gerichtshofs: Urheberrecht gilt auch für …
> Eigentlich wollte eine Schülerin nur ein Referat über Córdoba halten.
> Jetzt muss ihre Schule Schadensersatz an einen Fotografen zahlen.
Bild: Eine Szene aus der spanischen Stadt Córdoba. Die taz hat das Nutzungsrec…
Wenn eine Schule Referate mit urheberrechtlich geschützten Photos online
veröffentlicht, verstößt sie gegen das Urheberrecht und muss Schadensersatz
zahlen. Das entschied jetzt der Europäische Gerichtshof (EuGH) in einem
Grundsatzurteil.
Der Fall spielte in Waltrop, einer Kleinstadt im Ruhrgebiet. Eine Schülerin
der Spanisch-AG an der örtlichen Gesamtschule hatte ein Referat über die
Stadt Córdoba verfasst. Zur Illustration nutzte sie ein Photo der Stadt
(mit der berühmtem römischen Brücke im Vordergrund). Das Photo hatte sie
auf der Webseite des Online-Reisemagazins „Schwarzaufweiß“ gefunden, das
sie auch als Quelle angab. Ihr Lehrer fand das Referat gut und
veröffentlichte es auf der Homepage der Schule.
Dort fand es der Berufsfotograf Dirk Renckhoff, von dem das Córdoba-Foto
einst stammte. Er verlangte von der Schule, das Photo zu entfernen, sowie
400 Euro Schadensersatz. Die Schule weigerte sich aber zu zahlen,
schließlich habe auf der Seite des Reisemagazins keine Urheberangabe
gestanden.
Über den Bundesgerichtshof landete der Streit beim EuGH in Luxemburg. Das
EU-Gericht stellte darauf ab, dass es sich bei der Veröffentlichung auf der
Schulseite um eine neue „öffentliche Wiedergabe“ handelte, für die eine
Zustimmung des Fotografen erforderlich war.
## Urteil zugunsten von Fotografen
Der EuGH-Generalanwalt hatte das in seinem vorbereitenden Gutachten noch
verneint, da sich die Schulseite an das gleiche Publikum – die gesamte
Internet-Öffentlichkeit – richte wie die Reiseseite. Das ließ der EuGH aber
nicht gelten. Hauptziel des europäisch harmonisierten Urheberrechts sei es,
ein „hohes Schutzniveau“ für die Urheber sicherzustellen. Deshalb sei der
Begriff des „neuen Publikums“ so auszulegen, dass sich jede
Veröffentlichung auf einer anderen Webseite auch an ein neues Publikum
richte. Nur so könne ein Fotograf verhindern, dass seine Bilder ohne
Honorar auf anderen Seiten benutzt werden.
Das Land Nordrhein-Westfalen hatte als Schulträger argumentiert, dass hier
ja keine kommerzielle Nutzung stattfand und die Veröffentlichung des
Referats auf der Schulwebseite der Bildung diente. Doch auch hier
interpretierte der EuGH das Urheberrecht enger. Es genüge, dass Fotos und
andere geschützte Werke „zur Veranschaulichung im Unterricht“ benutzt
werden dürfen. Die Veröffentlichung auf der Schul-Webseite sei davon nicht
gedeckt. (Az.: C-161/17)
7 Aug 2018
## AUTOREN
Christian Rath
## TAGS
Fotografie
Schule
Europäischer Gerichtshof
Urteil
Schadensersatz
Framing
Urheberrecht
Youtube
Google
Schwerpunkt Urheberrecht
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EU-Parlament
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