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# taz.de -- Einbetten fremder Bilder auf Webseiten: Lizenzstreit wird europäis…
> Der Bundesgerichtshof beschäftigte sich mit einem Rechtsstreit um Links
> und Vorschaubilder. Entscheiden muss nun der Europäische Gerichtshof.
Bild: Bilder von Büchern sind zum Streitobjekt geworden
Karlsruhe/Berlin epd | Der Europäische Gerichtshof (EuGH) muss über die
Voraussetzungen für das Einbetten fremder Bilder und Videos auf der eigenen
Homepage entscheiden. Nach einem vom Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe
am Donnerstag verkündeten Beschluss sollen die Luxemburger Richter prüfen,
inwieweit Internetseitenbetreiber zu Schutzmaßnahmen gegen das sogenannte
Framing verpflichtet werden können. (AZ: I ZR 113/18)
Beim Framing werden Videos, Fotos oder auch Texte in eine Webseite
eingebettet, die auf einer fremden Webseite hochgeladen sind. Werden dort
die Inhalte gelöscht, sind sie auch auf der anderen Webseite nicht mehr
abrufbar.
Im konkreten Fall ging es um die Stiftung Preußischer Kulturbesitz in
Berlin, [1][die die Deutsche Digitale Bibliothek betreibt], eine
Online-Plattform für Kultur und Wissen. Kultur- und
Wissenschaftseinrichtungen sind darüber miteinander vernetzt. Auf der
Internetseite der Bibliothek sind Links zu digitalisierten Inhalten auf den
jeweiligen Seiten der Einrichtungen enthalten. Teilweise urheberrechtlich
geschützte Vorschaubilder veranschaulichen die digitalisierten Inhalte.
Die Stiftung hatte nun von der Verwertungsgesellschaft Bild-Kunst einen
Vertragsabschluss verlangt, der ihr das Recht zur Nutzung dieser Werke in
Form der Vorschaubilder einräumt. Die Verwertungsgesellschaft, die die
Urheberrechte der Künstler wahrnimmt, verlangte jedoch zuvor auf der
Internetseite der Stiftung technische Schutzmaßnahmen gegen das Framing.
Anderenfalls könnten Urheberrechte verletzt werden.
Am 29. Oktober 2014 hatte der EuGH bereits entschieden, dass das Framing
grundsätzlich nicht gegen das EU-Urheberrecht verstößt (AZ: C-348/13). Der
BGH urteilte am 9. Juli 2015, dass das Einbetten von Inhalten auf einer
Webseite zumindest dann zulässig ist, wenn der Rechteinhaber diese bereits
öffentlich zugänglich gemacht hat – beispielsweise auf Youtube (Az: I ZR
46/12).
Inwieweit dies im konkreten Rechtsstreit der Fall ist und die
Verwertungsgesellschaft aber Schutzmaßnahmen gegen das Framing verlangen
kann, muss nun der EuGH entscheiden.
25 Apr 2019
## LINKS
[1] https://www.deutsche-digitale-bibliothek.de/
## TAGS
Framing
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EU-Urheberrechtsreform
Fotografie
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