# taz.de -- Einbetten fremder Bilder auf Webseiten: Lizenzstreit wird europäis… | |
> Der Bundesgerichtshof beschäftigte sich mit einem Rechtsstreit um Links | |
> und Vorschaubilder. Entscheiden muss nun der Europäische Gerichtshof. | |
Bild: Bilder von Büchern sind zum Streitobjekt geworden | |
KARLSRUHE/BERLIN epd | Der Europäische Gerichtshof (EuGH) muss über die | |
Voraussetzungen für das Einbetten fremder Bilder und Videos auf der eigenen | |
Homepage entscheiden. Nach einem vom Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe | |
am Donnerstag verkündeten Beschluss sollen die Luxemburger Richter prüfen, | |
inwieweit Internetseitenbetreiber zu Schutzmaßnahmen gegen das sogenannte | |
Framing verpflichtet werden können. (AZ: I ZR 113/18) | |
Beim Framing werden Videos, Fotos oder auch Texte in eine Webseite | |
eingebettet, die auf einer fremden Webseite hochgeladen sind. Werden dort | |
die Inhalte gelöscht, sind sie auch auf der anderen Webseite nicht mehr | |
abrufbar. | |
Im konkreten Fall ging es um die Stiftung Preußischer Kulturbesitz in | |
Berlin, [1][die die Deutsche Digitale Bibliothek betreibt], eine | |
Online-Plattform für Kultur und Wissen. Kultur- und | |
Wissenschaftseinrichtungen sind darüber miteinander vernetzt. Auf der | |
Internetseite der Bibliothek sind Links zu digitalisierten Inhalten auf den | |
jeweiligen Seiten der Einrichtungen enthalten. Teilweise urheberrechtlich | |
geschützte Vorschaubilder veranschaulichen die digitalisierten Inhalte. | |
Die Stiftung hatte nun von der Verwertungsgesellschaft Bild-Kunst einen | |
Vertragsabschluss verlangt, der ihr das Recht zur Nutzung dieser Werke in | |
Form der Vorschaubilder einräumt. Die Verwertungsgesellschaft, die die | |
Urheberrechte der Künstler wahrnimmt, verlangte jedoch zuvor auf der | |
Internetseite der Stiftung technische Schutzmaßnahmen gegen das Framing. | |
Anderenfalls könnten Urheberrechte verletzt werden. | |
Am 29. Oktober 2014 hatte der EuGH bereits entschieden, dass das Framing | |
grundsätzlich nicht gegen das EU-Urheberrecht verstößt (AZ: C-348/13). Der | |
BGH urteilte am 9. Juli 2015, dass das Einbetten von Inhalten auf einer | |
Webseite zumindest dann zulässig ist, wenn der Rechteinhaber diese bereits | |
öffentlich zugänglich gemacht hat – beispielsweise auf Youtube (Az: I ZR | |
46/12). | |
Inwieweit dies im konkreten Rechtsstreit der Fall ist und die | |
Verwertungsgesellschaft aber Schutzmaßnahmen gegen das Framing verlangen | |
kann, muss nun der EuGH entscheiden. | |
25 Apr 2019 | |
## LINKS | |
[1] https://www.deutsche-digitale-bibliothek.de/ | |
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