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# taz.de -- Oppositionsrechte in der GroKo: „Absichtserklärungen reichen nic…
> Grüne und Linke müssen auch in Zukunft einen Untersuchungsausschuss
> einsetzen können. Das fordert die Verfassungsrechtlerin Pascale Cancik.
Bild: Linke und Grüne haben 20 Prozent der Sitze im neuen Parlament - zu wenig…
taz: Frau Cancik, in dieser Woche wollen die Fraktionen im Bundestag
darüber entscheiden, wie die Oppositionsrechte in der neuen Wahlperiode
gesichert werden können. Grüne und Linke haben zusammen nur rund 20 Prozent
der Sitze. Schützt das Grundgesetz die Opposition?
Pascale Cancik: Nicht ausdrücklich. Anders als in vielen
Landesverfassungen, etwa in Bayern, sind die Wirkungsmöglichkeiten und die
Ausstattung der Opposition im Grundgesetz nicht explizit angesprochen. Aus
konkreten Regelungen kann jedoch entnommen werden, dass auch das
Grundgesetz eine wirkungsvolle Opposition garantiert. So kann schon ein
Viertel der Abgeordneten einen Untersuchungsausschuss erzwingen. Ebenso
kann ein Viertel der Abgeordneten per Normenkontrolle dem
Bundesverfassungsgericht jedes beliebige Gesetz zur Prüfung vorlegen.
Diese Garantien, die ein Viertel der Abgeordneten erfordern, laufen demnach
zukünftig aber ins Leere.
Stimmt. Doch auch in solchen Fällen muss ein Grundbestand an
Oppositionsrechten gewährleistet sein. Das folgt direkt aus dem Prinzip der
parlamentarischen Demokratie im Grundgesetz.
Was heißt das konkret für die kommenden vier Jahre?
Die Opposition muss auch dann einen Untersuchungsausschuss durchsetzen
können, wenn sie dafür im Bundestag weniger als 25 Prozent der Stimmen
mobilisieren kann. Der Untersuchungsausschuss ist das stärkste
Kontrollrecht der Opposition. Nur in einem Untersuchungsausschuss kann die
Opposition zum Beispiel Akten anfordern und selbst auswerten. Nur dort kann
sie Zeugen vorladen lassen und befragen.
Würde eine Selbstverpflichtung der Koalition genügen, um die
Oppositionsrechte zu sichern?
Nein. Dieses Recht muss im Gesetz über parlamentarische
Untersuchungsausschüsse konkretisiert werden. Bloße Absichtserklärungen der
Koalitionsfraktionen genügen nicht.
Was passiert, wenn sich Linke und Grüne mal nicht einig sind?
Mitwirkungsrechte der Opposition können an ein Quorum, also eine
Mindeststimmenzahl, gebunden werden. Eine heterogene Opposition kann dann
nur gemeinsam einen Untersuchungsausschuss erzwingen. Ein Anliegen muss
schon so wichtig sein, dass die Opposition bereit ist, sich
zusammenzuraufen.
Soll die Opposition auch das Recht zur Normenkontrolle bekommen, obwohl sie
nicht das laut Grundgesetz erforderliche Viertel der Abgeordneten stellt?
Die Normenkontrolle beim Bundesverfassungsgericht gehört nicht zum
Kernbestand einer wirkungsvollen Opposition. Ich fände es zwar politisch
wünschenswert, die Hürde auch hier abzusenken, einen verfassungsrechtlichen
Anspruch darauf gibt es nach meiner Auffassung aber nicht.
Die Große Koalition hat der Opposition angeboten, ihren Anteil an der
Redezeit deutlich anzuheben: von zwanzig Prozent auf ein Viertel bis ein
Drittel. Die Grünen halten das nicht für ausreichend. Zu Recht?
Auch bei einer zahlenmäßig schwachen Opposition muss das essenzielle
Prinzip von Rede und Gegenrede gewahrt bleiben. 25 Prozent Redezeit für die
Opposition sind da deutlich zu wenig. Bei sehr kurzen Debatten muss die
Redezeit außerdem so lang sein, dass die Position der Opposition noch
angemessen dargestellt werden kann. Genaue Prozent- und Minutenzahlen sind
dem Grundgesetz allerdings nicht zu entnehmen.
Was ist, wenn keine Einigung über die Oppositionsrechte zustande kommt?
Dann kann, wie auch bei der Verweigerung von Untersuchungsausschüssen, per
Organklage das Bundesverfassungsgericht angerufen werden. Mit guten
Erfolgsaussichten.
17 Dec 2013
## AUTOREN
Christian Rath
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