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# taz.de -- Urteil über „Dashcams“ im Auto: Autokamera verletzt Datenschutz
> Ein Autofahrer spielt den Hilfssheriff und zeigt ständig Verkehrsverstöße
> an. Laut Gericht darf er nun dabei keine Dashcam mehr einsetzen.
Bild: Filmen aus der Autofahrerperspektive: Dashcam.
FREIBURG taz | Wer zu Beweiszwecken eine Kamera in seinem Fahrzeug
installiert und das Verkehrsgeschehen filmt, verstößt gegen den
Datenschutz. Das erklärte das Verwaltungsgericht Ansbach am Dienstag in
einem Präzedenzfall. Aus formalen Gründen gewann der Autofahrer allerdings
den Prozess.
Ausgelöst wurde das Verfahren durch einen fränkischen Rechtsanwalt, der in
seinem Fahrzeug eine so genannte Dashcam (Dashboard = Armaturenbrett)
installiert hatte. Schon 22 Mal hatte er bei der Polizei andere
Verkehrsteilnehmer wegen Fehlverhaltens angezeigt und dabei mehrfach
Aufnahmen seiner Dashcam als Beweis vorgelegt.
Die Polizei fragte beim Bayerischen Landesamt für Datenschutzaufsicht nach,
ob der Anwalt hier überhaupt legal handelt. Daraufhin untersagte das Amt
dem Autofahrer den Einsatz seiner Dashcam und forderte ihn zur Löschung
bisheriger Aufnahmen auf.
Das Landesamt handelte hier nicht im Alleingang. Vielmehr haben sich im
März die Datenschutzbehörden bundesweit darauf verständigt, dass der
Einsatz von Dashcams zu Beweiszwecken gegen das Gesetz verstößt. "Nur wer
die Aufnahmen ausschließlich zum privaten Betrachten macht, handelt legal",
betonte Thomas Kranig, der Leiter des Landesamts. Gegen diese Verfügung
klagte der fränkische Rechtsanwalt. Er wollte auch weiterhin das
Verkehrsgeschehen filmen, um bei Bedarf der Polizei Beweise vorlegen zu
können.
## Persönlichkeitsrecht von Passanten überwiegt
Das Verwaltungsgericht Ansbach hält Dashcam-Aufnahmen, die später
weitergegeben oder veröffentlcht werden sollen, jedoch generell für
rechtswidrig. Die nach dem Bundesdatenschutzgesetz erforderliche Abwägung
ergebe, dass das Persönlichkeitsrecht der Passanten, die von den Aufnahmen
betroffenen sind, überwiege. Das Gesetz lasse grundsätzlich heimliche
Aufnahmen von unbeteiligten Dritten nicht zu. "Es würde dem Autofahrer aber
auch nichts nutzen, wenn er ein Schild 'Achtung Videoüberwachung' auf seine
Windschutzscheibe klebt", stellte der Pressesprecher des Gerichts, Peter
Burgdorf, klar.
Dennoch hat der Autofahrer den Prozess in erster Instanz gewonnen. Denn das
Datenschutzamt hatte formale Fehler gemacht. Unter anderem sei das
Kameraverbot zu unbestimmt gewesen. Entweder hätte der genaue Typ der
Kamera angegeben werden müssen oder das Verbot hätte sich auf jede Kamera
im Fahrzeug erstrecken müssen.
Das Verwaltungsgericht ließ Berufung zu. Da der Autofahrer formal gewonnen
hat, kann aber nur das Landesamt Berufung einlegen. Dessen Chef Thomas
Kranig, will zunächst das schriftliche Urteil prüfen.
Sollte das Urteil bestehen bleiben, sind Vollzugsprobleme programmiert,
denn Dashcams sind weit verbreitet. Künftig wird wohl jeder Dashcam-Nutzer
behaupten, er filme nur Straßenimpressionen zum persönlichen Gebrauch. Doch
Datenschützer Kranig geht es um ein Signal. "Die Leute sollen wissen, dass
hier grundsätzlich Persönlichkeitsrechte verletzt werden" Ihn ärgert vor
allem, dass Dashcam-Aufnahmen regelmäßig auf Youtube veröffentlicht werden.
12 Aug 2014
## AUTOREN
Christian Rath
## TAGS
Persönlichkeitsrechte
Autofahrer
Amtsgericht
Rechtsanwalt
Datenschutz
Straßenverkehr
Verkehrsunfälle
Schwerpunkt Überwachung
Videoüberwachung
Internet
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BGH-Urteil
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