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# taz.de -- Urteil des BGH über Dashcams: Videos können als Beweis gelten
> Datenschützer kritisieren permanentes Filmen des Straßengeschehens. Der
> BGH sieht es ähnlich, verbietet die Aufnahmen aber nicht ganz.
Bild: In Deutschland haben derzeit erst acht Prozent der Autofahrer eine Dashca…
Karlsruhe taz | Die Nutzung permanent aufzeichnender Minikameras an der
Windschutzscheibe von Kraftwagen ist verboten. Dennoch dürfen Aufnahmen
solcher sogenannter Dashcams vor Gericht als Beweismittel verwertet werden.
Das entschied jetzt der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe einem
Grundsatzurteil.
Datenschützer kritisieren die permanent filmenden Dashcams schon lange und
halten sie für unzulässig. Sie fürchten, dass Leute zu Hause die Aufnahmen
auswerten und peinliche Momente zum Beispiel auf Youtube posten. Bald
könnte Gesichtserkennungs-Software sogar identifizieren, wer im Einzelnen
auf den Dashcam-Filmen zu sehen ist.
Der BGH bestätigte nun die Position der Datenschützer: „Eine permanente
anlasslose Aufzeichnung des gesamten Geschehens auf und entlang der
Fahrstrecke ist unzulässig“, erklärte der Vorsitzende Richter Gregor Galke,
sie verstoße gegen das Bundesdatenschutzgesetz. Ein langfristiges
Aufzeichnen sei auch nicht erforderlich, um bei einem Unfall Beweise
vorlegen zu können. Denn es gebe inzwischen auch Dashcams, die ihre
Aufnahmen „in kurzen Abständen“ überschreiben und nur bei einem Aufprall
oder einem heftigen Bremsen dauerhaft aufzeichnen. Unter welchen
Bedingungen solche datensparsamen Dashcams zulässig sind, ließ der BGH
allerdings offen, da im strittigen Fall eine konventionelle Dashcam benutzt
wurde.
Im zweiten Schritt stellte der BGH nun fest, dass auch rechtswidrige
Dashcam-Aufnahmen vor Gericht berücksichtigt werden können. Das deutsche
Prozessrecht schließe die Verwertung von unzulässig erlangten Beweismitteln
nicht aus. Vielmehr komme es auf eine Abwägung der Interessen an. Diese
Abwägung spreche dafür, illegal angefertigte Dashcam-Aufnahmen vor Gericht
als Beweis zuzulassen. Schließlich gehe es um Aufnahmen auf öffentlichen
Straßen, also um Vorgänge, die ohnehin jeder sehen könne. Gleichzeitig
könnten die Aufnahmen einem Unfallopfer bei Beweisnot helfen. Und der
Unfallgegner sei gesetzlich eh verpflichtet, auf Verlangen seinen Namen und
seine Anschrift anzugeben.
Für Dashcam-Nutzer ist die Botschaft also zwiespältig: Wenn sie die
Aufnahmen bei der Polizei und vor Gericht vorlegen, riskieren sie erst
einmal ein Bußgeld. Eine BMW-Fahrerin aus München musste jüngst 150 Euro
bezahlen. Auf der anderen Seite sind die Summen, über die in einem
Schadensersatzprozess gestritten werden, meist deutlich höher als 150 Euro.
Die vom BGH nur angedeutete Möglichkeit, dass datensparsame Dashcams legal
sein könnten, wird vermutlich so lange wenig Wirkung zeigen, wie der BGH
keine konkreten Anforderungen dafür nennt.
Das Urteil ist kein Freibrief für „Hobbypolizisten und selbsternannte
Hilfssheriffs“, sagte Arnold Plickert, Vizechef der Gewerkschaft der
Polizei. Für die Überwachung des öffentlichen Straßenverkehrs sei nach wie
vor die Polizei zuständig.
15 May 2018
## AUTOREN
Christian Rath
## TAGS
Straßenverkehr
Verkehr
BGH
Schwerpunkt Polizeikontrollen in Hamburg
de-cix
Rettungswagen
Persönlichkeitsrechte
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