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# taz.de -- Grundsatzurteil zu Persönlichkeitsrechten: BGH stärkt Anonymität…
> Das Bewertungsportal Sanego muss auch nach Falschbehauptungen die Daten
> eines anonymen Nutzers nicht preisgeben. Das entschied der
> Bundesgerichtshof.
Bild: Auch wenn ein Nutzer im Internet falsche Behauptungen aufstellt – er bl…
KARLSRUHE dpa | Internetdienste müssen die Namen anonymer Nutzer nicht an
Privatpersonen herausrücken. Dies entschied am Dienstag der
Bundesgerichtshof in Karlsruhe in einem Fall von grundsätzlicher Bedeutung.
Dabei scheiterte ein Arzt aus Baden-Württemberg mit der Forderung, Namen
und Anschrift zum Verfasser einer abträglichen Bewertung im Online-Portal
Sanego zu bekommen. Der VI. Zivilsenat des Gerichts bekräftigte damit den
Schutz der Anonymität im Internet.
Die Anonymität dürfe nach den Bestimmungen des Telemediengesetzes (TMG) nur
in wenigen Ausnahmen aufgehoben werden, sagte der Vorsitzende Richter
Gregor Galke bei der Verkündung der Entscheidung. Er nannte
Strafverfolgung, Gefahrenabwehr und die Durchsetzung von Urheberrechten.
„Der Schutz der Persönlichkeitsrechte ist nicht genannt“, betonte Galke.
Der Senat habe geprüft, ob es sich dabei um ein Versehen des Gesetzgebers
gehandelt habe. „Das war nicht der Fall.“
Die Entscheidung bedeutet, dass es bei abträglichen Behauptungen in
Internet-Portalen aller Art keine zivilrechtliche Handhabe gibt, um von dem
Anbieter Name und Adresse eines anonymen Verfassers zu bekommen. Das
könnten Betroffene etwa fordern, um Schadenersatz bei einer Rufschädigung
zu verlangen. Sie können jedoch weiterhin eine Strafanzeige bei der Polizei
stellen. Ermittelt dann ein Staatsanwalt und erwirkt eine richterliche
Anordnung, müssen Internet-Dienste den Behörden die Daten eines anonymen
Nutzers vorlegen.
Mit der Entscheidung werde „der Schutz des Einzelnen gestärkt, im Internet
seine Meinung kundzutun“, sagte der Mainzer Rechtsanwalt Jens Gmerek.
Gmerek hatte das Bewertungsportal Sanego während des Verfahrens vor dem
Stuttgarter Oberlandesgericht vertreten, dessen Berufung nun vor dem BGH
endete. „Die Betroffenen sind ja nicht schutzlos“, sagte Gmerek der
Nachrichtenagentur dpa. „Wir haben jetzt nur die Hürde, dass sie bei
strafrechtlich relevanten Äußerungen den Staatsanwalt einschalten müssen.“
Anders als bei der mündlichen Verhandlung am 3. Juni war der schwäbische
Arzt diesmal nicht nach Karlsruhe gekommen. Seitens der Kanzlei, die den
Kläger vor dem BGH vertrat, sagte Rechtsanwalt Jochen Höger, mit der
Entscheidung werde „dem Betroffenen die Möglichkeit genommen, sich gegen
nachweisliche Falschbehauptungen in solchen Foren zu wehren“.
Der klagende Arzt hatte erst vom Landgericht, dann auch vom
Oberlandesgericht Stuttgart in allen Punkten Recht bekommen. Das
Bewertungsportal mit Sitz in Dreieich bei Frankfurt folgte der Anordnung,
die Bewertung des Arztes mit falschen Tatsachenbehauptungen aus dem Netz zu
nehmen. Gegen die Verurteilung zur Auskunftserteilung legte Sanego dann
aber Revision ein. Der BGH hob nun das Urteil des OLG Stuttgart vom 26.
Juni vergangenen Jahres auf. Zuvor hatte auch das OLG Dresden einen
Auskunftsanspruch bestätigt, das OLG Hamm hatte dies jedoch verneint.
1 Jul 2014
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BGH-Urteil
Anonymität
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Datenschutz
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Medizin
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