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# taz.de -- Klage gegen Bewertungssite abgewiesen: Ärzte dürfen benotet werden
> Ein Arzt wollte, dass alle Einträge über ihn auf einem Bewertungsportal
> gelöscht werden. Der BGH wies die Klage zurück, weil seine Privatsphäre
> nicht betroffen war.
Bild: Bei der Arbeit sind Ärzte nicht privat, argumentierte der BGH.
KARLSRUHE rtr | Der Bundesgerichtshof hat das Recht auf freien
Meinungsaustausch im Internet gestärkt. Ärzte müssen sich anonyme
Bewertungen in einem Internetportal gefallen lassen, solange diese keine
Falschbehauptungen oder Schmähkritik enthalten, entschieden die Karlsruher
Richter am Dienstag.
Im vorliegenden Fall wies der BGH die Klage eines niedergelassenen
Frauenarztes zurück, der die Löschung seines kompletten Profils in einem
Online-Bewertungsportal verlangt hatte. Die Richter entschieden, dass der
Persönlichkeitsschutz des Arztes und dessen Recht auf Selbstbestimmung von
Informationen hinter das Recht auf Kommunikationsfreiheit zurücktreten
müssten.
Der BGH bestätigte damit ein Urteil des Landgerichts München. (Az: BGH VI
ZR 358/13) Auf dem Ärztebewertungsportal können Nutzer kostenlos
Informationen über Mediziner abrufen wie etwa deren Fachrichtung,
Praxisanschrift, Kontaktdaten und Sprechzeiten, sie können aber auch
anonyme Bewertungen des Arztes durch andere Portalnutzer lesen.
Möglich sind Kommentare ebenso wie die Vergabe der Noten 1 bis 6. Über den
Gynäkologen aus München wurden 2012 drei anonyme Bewertungen abgegeben:
„Toller Arzt – sehr empfehlenswert“, „Na ja“ sowie „Kompetenter, ne…
Arzt, sehr zu empfehlen!“ Der freiberufliche Mediziner klagte auf Löschung
seiner gesamten Daten und Bewertungen auf der Website, weil er seine
Persönlichkeitsrechte verletzt sah.
In der mündlichen Verhandlung hatte der Vorsitzende Richter Gregor Galke
den Ausgang des Verfahrens bereits angedeutet. Hier sei der Bereich der
„Sozialsphäre“ betroffen, der allein das berufliche Wirken des Arztes
betreffe. Darin stehe er im freien Wettbewerb. Zudem gebe es ein
öffentliches Interesse an Bewertungs-Foren im Internet. Nur unwahre
Tatsachenbehauptungen oder stigmatisierende Äußerungen müsse der Arzt in
seinem Bewertungsprofil grundsätzlich nicht hinnehmen. Dies sei hier aber
nicht der Fall.
23 Sep 2014
## TAGS
Medizin
Bewertungsportal
Privatsphäre
USA
Internet
BGH-Urteil
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