# taz.de -- Klage gegen Bewertungssite abgewiesen: Ärzte dürfen benotet werden | |
> Ein Arzt wollte, dass alle Einträge über ihn auf einem Bewertungsportal | |
> gelöscht werden. Der BGH wies die Klage zurück, weil seine Privatsphäre | |
> nicht betroffen war. | |
Bild: Bei der Arbeit sind Ärzte nicht privat, argumentierte der BGH. | |
KARLSRUHE rtr | Der Bundesgerichtshof hat das Recht auf freien | |
Meinungsaustausch im Internet gestärkt. Ärzte müssen sich anonyme | |
Bewertungen in einem Internetportal gefallen lassen, solange diese keine | |
Falschbehauptungen oder Schmähkritik enthalten, entschieden die Karlsruher | |
Richter am Dienstag. | |
Im vorliegenden Fall wies der BGH die Klage eines niedergelassenen | |
Frauenarztes zurück, der die Löschung seines kompletten Profils in einem | |
Online-Bewertungsportal verlangt hatte. Die Richter entschieden, dass der | |
Persönlichkeitsschutz des Arztes und dessen Recht auf Selbstbestimmung von | |
Informationen hinter das Recht auf Kommunikationsfreiheit zurücktreten | |
müssten. | |
Der BGH bestätigte damit ein Urteil des Landgerichts München. (Az: BGH VI | |
ZR 358/13) Auf dem Ärztebewertungsportal können Nutzer kostenlos | |
Informationen über Mediziner abrufen wie etwa deren Fachrichtung, | |
Praxisanschrift, Kontaktdaten und Sprechzeiten, sie können aber auch | |
anonyme Bewertungen des Arztes durch andere Portalnutzer lesen. | |
Möglich sind Kommentare ebenso wie die Vergabe der Noten 1 bis 6. Über den | |
Gynäkologen aus München wurden 2012 drei anonyme Bewertungen abgegeben: | |
„Toller Arzt – sehr empfehlenswert“, „Na ja“ sowie „Kompetenter, ne… | |
Arzt, sehr zu empfehlen!“ Der freiberufliche Mediziner klagte auf Löschung | |
seiner gesamten Daten und Bewertungen auf der Website, weil er seine | |
Persönlichkeitsrechte verletzt sah. | |
In der mündlichen Verhandlung hatte der Vorsitzende Richter Gregor Galke | |
den Ausgang des Verfahrens bereits angedeutet. Hier sei der Bereich der | |
„Sozialsphäre“ betroffen, der allein das berufliche Wirken des Arztes | |
betreffe. Darin stehe er im freien Wettbewerb. Zudem gebe es ein | |
öffentliches Interesse an Bewertungs-Foren im Internet. Nur unwahre | |
Tatsachenbehauptungen oder stigmatisierende Äußerungen müsse der Arzt in | |
seinem Bewertungsprofil grundsätzlich nicht hinnehmen. Dies sei hier aber | |
nicht der Fall. | |
23 Sep 2014 | |
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