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# taz.de -- Reform des Sexualstrafrechts: Nein bleibt Nein
> Seit fünf Jahren sind alle sexuellen Handlungen gegen den Willen einer
> Person strafbar. Doch noch immer werden viele Verfahren eingestellt.
Irgendwo in Deutschland, irgendwann im Jahr 2012. Eine schwangere Frau
sitzt auf der Couch, ihr Freund will mit ihr schlafen. Sie will nicht und
sagt ihm das auch. Er zieht sie vom Sofa hoch und schubst sie ins
Schlafzimmer, sie fällt auf den Boden und gegen das Bett. Weil ihr Freund
schon früher aggressiv war, Gewalt gegen ihre Katze und Gegenstände
ausgeübt hat und sie zudem Angst um das Kind in ihrem Bauch hat, zieht sich
die Frau aus. Es kommt zum Sex. Sie wiederholt mehrfach, dass sie keinen
will, Schmerzen hat und er aufhören soll. Sie schreit, sie fleht.
Als alles vorbei ist, [1][zeigt die Frau den Mann wegen sexueller Nötigung
an]. Doch das Verfahren wird eingestellt. Die Begründung der
Staatsanwaltschaft: Der Mann habe weder Gewalt angewendet noch seiner
Freundin gedroht – und Widerstand geleistet habe sie auch nicht. Von einem
„Klima der Gewalt“ in der Beziehung sei nicht auszugehen. Und in einer
„schutzlosen Lage“, die im Sinn der Strafnorm nötig sei, habe sich die Frau
auch nicht befunden. Schließlich sei die Wohnungstür ja nicht abgeschlossen
gewesen.
Diesen Fall schildert der Bundesverband der Frauenberatungsstellen und
Frauennotrufe zusammen mit 106 weiteren Fällen von sexualisierter Gewalt in
einer Analyse von 2014. Alle Täter in den beschriebenen Fällen wurden
angezeigt, keiner wurde verurteilt. Denn im Sexualstrafrecht gilt damals
der seit Langem unveränderte Paragraf 177.
Und der besagt: Sexuelle Nötigung ist dann strafbar, wenn der Täter das
Opfer mit Gewalt, Drohung gegen Leib oder Leben oder unter Ausnutzung einer
schutzlosen Lage dazu bringt, sexuelle Handlungen an sich zu dulden. Nicht
strafbar also sind all die Übergriffe, bei denen es zu sexuellen Handlungen
gegen den Willen der geschädigten Person kommt – auch dann nicht, wenn
dieser ausdrücklich artikuliert wird.
„Jahrzehntelang war klar, dass da etwas falsch läuft“, sagt die
Strafrechtsanwältin Christina Clemm über diese alte Form des Paragrafen.
Oft waren Betroffene entsetzt, wenn ihnen klar wurde, welche sexualisierten
Übergriffe alle nicht strafbar sind. Zwar fordern frauenpolitische
Organisationen seit Langem eine Änderung des Strafrechts.
Doch in die Sache kam erst Bewegung, [2][als 2014 die Istanbul-Konvention
gegen Gewalt gegen Frauen in Kraft trat]. Denn dieses Übereinkommen des
Europarats besagt unter anderem, dass alle nicht einvernehmlichen sexuellen
Handlungen unter Strafe gestellt werden müssen. Auch Deutschland hat die
Konvention unterzeichnet. Um sie auch hierzulande letztlich ratifizieren zu
können, mussten alle Bundesgesetze der Konvention angepasst werden.
„Es war klar: das ist unsere Möglichkeit“, sagt Clemm. Verbände wie der
Deutsche Frauenrat, der Bundesverband der Frauenberatungsstellen und
Frauennotrufe, die Dachverbände der Frauenhäuser und UN Women tun sich
zusammen, Grüne und Linke bringen aus der Opposition Gesetzesvorschläge
ein. Das Bundesjustizministerium setzt zwar eine Reformkommission für das
Sexualstrafrecht ein – aber noch immer tut sich nichts. Und dann kommt
Köln.
In der Silvesternacht 2015 auf 2016 kommt es in der Nähe von Hauptbahnhof
und Dom zu Übergriffen auf Frauen durch vorwiegend migrantische Täter. 661
Frauen melden Straftaten, bei 28 geht es um versuchte oder vollendete
Vergewaltigung. „Auf einmal ging es rasend schnell“, sagt Clemm, die auch
Mitglied der Reformkommission des Justizministeriums war. Schon im Juli
stimmt der Bundestag für die Neufassung des Paragrafen 177 Strafgesetzbuch
– einstimmig. Ein historischer Moment. Seit Inkrafttreten des Gesetzes am
10. November 2016 gilt in Deutschland zum ersten Mal „Nein heißt Nein“.
„Nein heißt Nein“, das bedeutet: Nicht mehr nur physische Gewalt ist
strafbar – sondern jede sexuelle Handlung gegen den „erkennbar
entgegenstehenden Willen“ des Opfers. Zudem wird Paragraf 184 i neu
eingeführt: Zum ersten Mal wird sexuelle Belästigung als eigener
Straftatbestand anerkannt. Und schließlich entsteht Paragraf 184 j, der
Taten aus Gruppen heraus unter Strafe stellt – eine Reaktion auf die Kölner
Silvesternacht.
Fünf Jahre später zeigt sich, dass die Ermittlungsverfahren wegen
Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung in den Jahren nach der
Reform gestiegen sind. 2014 und 2015, also vor der Reform, waren es laut
Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz jeweils knapp 39.000
Verfahren. 2019 und 2020 waren es knapp 57.000 und 58.000 Verfahren. Auch
die Verurteilungen wegen Paragraf 177 stiegen von 2014 bis 2019 deutlich
an. Waren es 2014 noch 1.001 Verurteilungen, waren es 2019 schon 1.599.
Dass die Zahlen insgesamt steigen würden, war allerdings zu erwarten – vor
allem aufgrund des neuen Straftatbestands der sexuellen Belästigung, die
vorher überhaupt nicht strafbar war. Die Zahlen der Verurteilungen zeigen
auch, welchen großen Anteil die neu hinzugekommenen sexuellen Belästigungen
an den gestiegenen Zahlen haben: ganze 1.519 von 1.599 Verurteilungen
erfolgten deshalb.
„Die Einführung des Straftatbestands der sexuellen Belästigung war ein
großer Erfolg“, sagt der Rechtswissenschaftler Jörg Eisele von der
Universität Tübingen. Häufig fänden Belästigungen im öffentlichen Raum
statt, in Schwimmbädern, in der Bahn – entsprechend gibt es Zeug:innen, die
für Verurteilungen förderlich sind. „Mit dem 184 i bekommt man
Alltagsgrapschereien gut in den Griff.“
Ein Flop dagegen sei der Paragraf 184 j, der wegen Köln eingeführt wurde.
„Dass der keinen Mehrwert hat, war absehbar“, sagt Eisele: zu kompliziert,
inhaltlich außerdem durch andere Paragrafen bereits weitgehend abgedeckt.
Gerade mal zwei Verurteilungen, so zeigen es die Zahlen des BMJV, gab es
wegen dieses neuen Paragrafen im Jahr 2019.
Doch was die eigentliche Reform des Paragrafen 177 jenseits dieser beiden
neu eingeführten Paragrafen angeht, sind die Zahlen bislang nicht unbedingt
aussagekräftig. Das weiß auch das Bundesministerium für Justiz und
Verbraucherschutz. Zwar sei die Reform im Sexualstrafrecht ein
„Paradigmenwechsel“ gewesen, so das BMJV: Erstmals wird der „Wille des
Opfers […] in das Zentrum des strafrechtlichen Schutzes gerückt“.
Auch die Rückmeldungen aus der Praxis gegenüber dem Ministerium seien „ganz
überwiegend positiv“: Richter:innen sowie Staatsanwält:innen würden
berichten, so eine Sprecherin des BMJV, dass sie mit den Neuregelungen gut
zurecht kämen. Und dennoch: Für eine umfassende Beurteilung der Reform sei
es zu früh.
So sieht es auch der Kriminologe Christian Pfeiffer, der seit den 90er
Jahren zu Sexualstraftaten forscht. „Die Reform war wichtig, weil das
‚Nein‘ der Betroffenen endlich ernst genommen wird“, sagt er. „Aber es
fehlt die Empirie, um beurteilen zu können, was sie für die Strafverfolgung
bedeutet.“ Noch gebe es dazu schlicht keine systematische Analyse.
Pfeiffer hat deshalb eine Studie begonnen, in der 3.000 Frauen, die in
Niedersachsen eine Vergewaltigung angezeigt haben, zu ihren Erfahrungen
befragt werden. Die Hälfte der Frauen zeigte vor, die andere Hälfte nach
der Reform an. Untersucht werden soll unter anderem, wie unterschiedlich
die Frauen die Anzeigen erlebten und ob sie mit dem Ablauf nach der Anzeige
zufrieden waren. Eine Auswertung der Befragungen soll in einigen Monaten
vorliegen.
Anwält:innen und Betroffenenorganisationen ziehen derweil gemischte
erste Bilanzen. „Für uns war es zwar bitter, dass die Reform mit Köln
letztlich vor einem eindeutig rassistischen Hintergrund gepusht wurde“,
sagt etwa Katharina Göpner vom Bundesverband Frauenberatungsstellen und
Frauennotrufe. Gleichzeitig sei sie in jahrelanger Arbeit vorbereitet
worden und grundsätzlich ein Erfolg: „Gesellschaftlich hat die
Strafrechtsänderung immens viel bewegt.“
Es sei ganz anders möglich geworden, über sexualisierte Gewalt zu sprechen
und sie zu verhandeln. Die im Verband organisierten Beratungsstellen würden
übereinstimmend berichten, „dass Betroffene mit einem anderen
Selbstbewusstsein Ereignisse öffentlich machen und sich häufiger überlegen,
anzuzeigen“.
Gleichzeitig gebe es weiter Probleme, sagt Göpner. Die beträfen allerdings
nicht so sehr das Gesetz an sich – sondern Besonderheiten, die
Sexualdelikte vor Gericht in den weitaus meisten Fällen begleiten. „Wenn
die Betroffenen vorher nachweisen mussten, dass sie sich zur Wehr gesetzt
haben, müssen sie jetzt nachweisen, dass sie ihr,Nein' formuliert haben“,
sagt Göpner. Möglich also, dass der Täter sich auf den Standpunkt stellt,
das „Nein“ weder gehört noch erkannt zu haben.
In einem Bericht eines Bündnisses aus NGOs, dem unter anderem der Deutsche
Juristinnenbund und der Deutsche Frauenrat angehören und der bereits im
Februar veröffentlicht wurde, heißt es zu den Praxiserfahrungen nach der
Reform: „Erfahrungen von Rechtsanwält:innen, Fachberatungsstellen und
psychosozialen Prozessbegleiter:innen zeigen, dass zahlreiche
Verfahren eingestellt werden, weil der Vorsatz der sexuellen Handlung gegen
den eigenen Willen häufig nicht angenommen wird – selbst wenn Betroffene
angeben, geweint oder den Beschuldigten deutlich und wiederholt gebeten
haben, aufzuhören.“
So werde durch alle Instanzen hindurch immer wieder entschieden, dass ein
deutlich verbal ausgedrücktes „Nein“ für einen Beschuldigten nicht zwinge…
als entgegenstehender Wille angesehen werden könne, wenn etwa die
betroffene Person vorher sexuelle Handlungen mitgemacht oder initiiert
habe. In einem Fall etwa stimmte die Betroffene zunächst verschiedenen
sexuellen Praktiken zu. Als der Mann gewalttätig wurde, brachte sie jedoch
ihren Widerwillen zum Ausdruck.
Doch die Verurteilung des Täters durch das Landesgericht hob der
Bundesgerichtshof auf. Die Begründung: Dass sich die „verbalen und
physischen Versuche“ der Frau, den Angeklagten zum Aufhören zu bewegen,
auch auf Oral- und Analverkehr bezogen, sei nicht eindeutig. Auch der
„Umstand, dass die Geschädigte vor Schmerzen schrie und der Angeklagte ihr
zeitweise den Mund zuhielt“, habe möglicherweise nur mit dem Zufügen von
Schmerzen durch Schläge zu tun, nicht mit Geschlechtsverkehr als solchem.
Ihrer Erfahrung nach, berichtet Anwältin Clemm, würden rund zwei Drittel
der Fälle eingestellt, von denen sie sagen würde, sie müssten nach Paragraf
177 verurteilt werden. Dies sei immer noch besser als vor der Reform – denn
vorher wurden noch mehr dieser Fälle eingestellt. „Die Änderung war
zweifellos richtig“, sagt Clemm. „Aber eine wesentliche Verbesserung gibt
es für die Betroffenen noch nicht.“ Ein Problem sei, dass insbesondere im
Bereich der Sexualdelikte oft patriarchal geprägte Vorannahmen herrschten.
Etwa die, dass Betroffene Sexualdelikte anzeigen, weil sie Vorteile daraus
erlangen – also zum Beispiel auf Schmerzensgeld aus seien oder den Umgang
des ehemaligen Partners mit den Kindern verhindern wollten. Häufig fände
sich auch die Annahme, dass Frauen dazu neigen, ihr Verhalten im Nachhinein
umzudeuten. Eigentlich konsensuale Sexualkontakte würden deshalb später als
deutlich erkennbar gegen den Willen umdefiniert, entsprechend würde falsch
berichtet, so das Vorurteil.
Vielleicht, so werde angenommen, war ihr Nein eben doch ein Ja. Vielleicht
war das Nein auch nicht deutlich genug ausgesprochen. Und vielleicht war
die Aussage, dass sie geweint habe, im Nachhinein erfunden, weil sie erst
dann gemerkt habe, dass sie die betreffende sexuelle Handlung gar nicht
wollte. Vielleicht habe sie auch nur Rache nehmen wollen für eine nicht
erwiderte Liebe – all so etwas geistere immer wieder in den Köpfen
derjenigen herum, die die Verfahren betreiben, sagt Clemm.
Zudem gebe es noch immer eine bestimmte Vorstellung davon, wie ein Opfer zu
sein habe. Eine ihrer Mandantinnen etwa hatte sich über eine
Dating-Plattform mit einem Mann verabredet. Sie zeigte ihn wegen
Vergewaltigung an, er wurde freigesprochen. In der Urteilsbegründung, so
Clemm, habe das Gericht angeführt: Gegen ihre Aussage spreche, dass sie
sich ja auch nach der Tat weiter anonym mit Männern getroffen habe. Das sei
für eine tatsächlich vergewaltigte Person nur schwer vorstellbar.
„Frauen zeigen sexuelle Übergriffe oder Vergewaltigungen an, weil sie
verletzt sind, weil sie andere schützen oder nicht hinnehmen wollen, dass
ihnen Schlimmes widerfahren ist“, sagt Clemm. „Aber ich kenne keine einzige
Frau, die durch einen Prozess Karrierevorteile gehabt hätte.“ Und natürlich
müsse die Unschuldsvermutung gegenüber einem potenziellen Täter gelten. „Es
muss aber eben auch die Vermutung gelten, dass die anzeigende Frau die
Wahrheit sagt. Mit dieser Situation können und müssen wir umgehen.“
Strafrechtlich sei dem allerdings kaum beizukommen. „Was wir wirklich
brauchen, ist eine viel größere Sensibilisierung für geschlechtsspezifische
Gewalt“, sagt Clemm. Es brauche Forschung: wie viele Täter werden
verurteilt, wo liegen die Probleme, was sind typische Fallkonstellationen?
Es brauche Fortbildungen von Polizei und Justiz: Wie häufig kommen
Übergriffe vor, wie verhalten sich Täter, wie verhalten sich Betroffene –
und warum? Und es brauche eine Aufstockung der Kapazitäten innerhalb der
Behörden. „Die Dezernate in Polizei und Justiz sind katastrophal
unterbesetzt“, sagt Clemm. „Da ist es natürlich einfacher, einzustellen,
als eine Anklage zu verfassen und den Fall auch noch vor Gericht zu
vertreten.“
Um mehr Forschung kümmert sich unter anderem der Kriminologe Pfeiffer.
Seine Hypothese dabei sei, sagt er: „Die Strafverfolgung funktioniert dort
gut, wo sie personell und technisch gut ausgestattet ist.“ So gehe er davon
aus, dass etwa Videobefragungen der Opfer einen hohen Mehrwert brächten.
Wenn dagegen die Aussage nur auf Tonband aufgezeichnet wird oder gar nur
als gekürzte Mitschrift der Polizei an die Staatsanwaltschaft geht, „erhöht
sich das Risiko deutlich, dass dort das Verfahren eingestellt wird“.
Noch ein Argument spricht für Videobefragungen: Für Betroffene sei es oft
eine Tortur, alles mehrfach erzählen zu müssen, sagt Katharina Göpner vom
Bundesverband der Frauenberatungsstellen und Frauennotrufe. Dieser fordert
neben Fortbildungen in Polizei und Justiz auch eine Sonderzuständigkeit für
Sexualstraftaten an Gerichten. Rücksichtsvolle Befragungen könnten nur mit
entsprechendem Wissen erreicht werden, was Rücksichtnahme in diesem Feld
überhaupt bedeutet.
Zudem müssten alle Betroffenen im Bereich der Sexualstraftaten Anspruch auf
psychosoziale Prozessbegleitung haben. „Es geht um intimste Details“, sagt
Göpner. Bisher sei der Umgang mit Betroffenen vonseiten der Behörden oft
retraumatisierend. Wenn sich ein Fall wie anfangs beschrieben etwa in einer
Beziehung ereignet, heißt das also auch nach der erfolgreichen Reform des
Paragrafen 177 nicht sicher, dass es zu einem Prozess, geschweige denn zu
einem Urteil kommt. „Aber trotzdem ist klar: Es ist Unrecht, was passiert
ist“, sagt Göpner. Für Betroffene sei das ein enormer Fortschritt.
6 Nov 2021
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Patricia Hecht
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