| # taz.de -- Entscheidung Bundesverfassungsgericht: Kein pauschales Kopftuchverb… | |
| > Die Karlsruher Richter revidieren ihre Rechtsprechung: Künftig soll eine | |
| > „konkrete Gefahr“ als Grundlage für ein Kopftuchverbot bei Lehrerinnen | |
| > gelten. | |
| Bild: Eine generelle Kopftucherlaubnis ist die Entscheidung der Richter nicht. | |
| FREIBURG taz | Ein pauschales Kopftuchverbot bei Lehrkräften ist nicht mit | |
| der Religionsfreiheit vereinbar. Das hat jetzt das Bundesverfassungsgericht | |
| entschieden. Eine entsprechende Grundsatzentscheidung wird an diesem | |
| Freitag veröffentlicht. Aufgrund einer Computerpanne des Gerichts wurde der | |
| Kern des Beschlusses allerdings schon am Donnerstag bekannt. | |
| Geklagt hatten zwei muslimische Pädagoginnen aus Nordrhein-Westfalen, die | |
| in der Schule aufgrund ihres Glaubens eine Kopfbedeckung tragen wollten. | |
| Eine trug ein klassisches Kopftuch, die andere eine Art Mütze. Damit | |
| verstießen sie aber nach Ansicht der Behörden gegen das | |
| nordrhein-westfälische Schulgesetz. Dort werden den Lehrkräften religiöse | |
| „Bekundungen“ verboten, die geeignet sind, die Neutralität des Landes und | |
| den Schulfrieden zu gefährden. Eine Klägern wurde gekündigt, die andere | |
| abgemahnt. | |
| Das Bundesverfassungsgericht hat nun entschieden, dass dieses Verbot | |
| „verfassungskonform einzuschränken“ ist. Künftig soll keine abstrakte | |
| Gefahr für Neutralität und Schulfrieden mehr genügen, vielmehr muss eine | |
| „hinreichend konkrete Gefahr“ von den jeweiligen Kopftüchern ausgehen. | |
| Eine generelle Kopftucherlaubnis ist das allerdings nicht. Sollten | |
| konservative Eltern gegen eine erkennbar muslimische Lehrerin Proteste | |
| organisieren, könnte darin eine konkrete Gefahr für den Schulfrieden | |
| gesehen werden, die ein Kopftuchverbot im konkreten Fall doch erlaubt. | |
| ## Privilegierung christlicher Symbole | |
| Eine weitere Klausel des NRW-Schulgesetzes wurde von den Richtern ganz | |
| gekippt. Danach gab es eine Ausnahme vom Verbot religiöser Bekundungen für | |
| die „Darstellung christlicher und abendländischer Bildungs- und Kulturwerte | |
| oder Traditionen“. Diese Privilegierung christlicher Symbole verstoße gegen | |
| das Grundgesetz, das Benachteiligungen aus religiösen Gründen verbietet, so | |
| die Richter. | |
| Damit korrigiert das Verfassungsgericht seine eigene Rechtsprechung aus dem | |
| Jahr 2003. Im Fall der Stuttgarter Lehrerin Fereshta Ludin hatte Karlsruhe | |
| damals entschieden, dass auch vorsorgliche Kopftuchverbote möglich sind – | |
| wenn es hierfür eine gesetzliche Grundlage gibt. Viele Bundesländer schufen | |
| daraufhin entsprechende Kopftuchverbote in ihren Schulgesetzen. | |
| Der Wandel der Rechtsprechung hat auch damit zu tun, dass 2003 der | |
| konservativere Zweite Senat entschieden hatte und diesmal der liberalere | |
| Erste Senat zuständig war. Grund: 2003 ging es um das Beamtenrecht, für das | |
| der Zweite Senat verantwortlich ist, während die jetzt klagenden | |
| Pädagoginnen nur angestellt waren. | |
| Die neue Entscheidung war aber auch nicht unumstritten und fiel im Ersten | |
| Senat mit 6 zu 2 Richterstimmen. Ausgerechnet der konservative Richter | |
| Wilhelm Schluckebier, der das Urteil vorbereitet hatte, musste ein | |
| Minderheitsvotum schreiben. Ein zweites Sondervotum stammt von Richterin | |
| Monika Hermanns, die in dem Verfahren den befangenen Senatspräsidenten | |
| Ferdinand Kirchhof vertrat. | |
| 12 Mar 2015 | |
| ## AUTOREN | |
| Christian Rath | |
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