| # taz.de -- Cannabis-Verbot: Kiffen bleibt vorerst strafbar | |
| > Das bisherige Verbot von Cannabis hat nach Erklärung des | |
| > Bundesverfassungsgerichts weiter Bestand. Jetzt ist eine Entscheidung des | |
| > Bundestages gefragt. | |
| Bild: Freund:innen des Kiffens feiern am Brandenburger Tor am 20. April den Wel… | |
| Freiburg taz | Das Bundesverfassungsgericht überlässt die Entscheidung, ob | |
| Besitz und Handel mit [1][Cannabis legalisiert] werden sollen, dem | |
| Bundestag. Die Vorlagen von drei Amtsgerichten, die die Strafbarkeit des | |
| Cannabis-Konsums als verfassungswidrig einstuften, lehnte das Gericht als | |
| unzulässig ab. | |
| Derzeit sind Anbau, Besitz und Weitergabe von Cannabis in Deutschland | |
| strafbar, nur der reine Konsum ist straflos. Amtsrichter Andreas Müller aus | |
| Bernau bei Berlin hält das für unverhältnismäßig und daher | |
| verfassungswidrig. Beim „moderaten Gebrauch“ durch | |
| Normalbenutzer:innen sei Cannabis „relativ ungefährlich“ und deutlich | |
| harmloser als der legale Alkohol. Deshalb müsse zumindest der Besitz von | |
| geringen Mengen straflos sein, so Müller. | |
| ## Richtervorlagen als unzulässig erklärt | |
| Da aber nur Karlsruhe über die Verfassungswidrigkeit von Gesetzen | |
| entscheiden kann, legte der Bernauer Amtsrichter 2020 einen ersten Fall | |
| vor. Er nutzte dabei einen Musterentwurf des Deutschen Hanfverbands. | |
| Insgesamt musste das Bundesverfassungsgericht nun über 13 weitgehend | |
| identische Vorlagen der drei Amtsgerichte Bernau, Pasewalk und Münster | |
| entscheiden. | |
| Eine mit drei Richter:innen besetzte Kammer des Verfassungsgerichts | |
| erklärte nun alle Richtervorlagen für unzulässig. Da Karlsruhe 1994 schon | |
| einmal über die Strafbarkeit des [2][Cannabis-Konsums] entschieden hatte, | |
| hätten die Vorlagen eine ganz neue Sach- oder Rechtslage aufzeigen müssen. | |
| Die Amtsrichter hätten jedoch im wesentlichen die alten Argumente | |
| wiederholt. | |
| Damit bleibt es bei der Karlsruher Entscheidung von 1994. Danach ist es ein | |
| legitimes strafrechtliches Ziel, die Bevölkerung und insbesondere die | |
| Jugend vor den Gefahren von Cannabis zu bewahren, auch wenn Kiffen „weit | |
| weniger gefährlich“ ist als vom Gesetzgeber ursprünglich angenommen. | |
| ## Ampel plant Entkriminalisierung | |
| Die Androhung von Strafe sei nicht unverhältnismäßig, weil das Verfahren | |
| beim erstmaligen Besitz geringer Mengen Cannabis ja eingestellt werden | |
| kann. Dass Besitz und Verkauf des gefährlicheren Alkohols legal bleiben, | |
| sei gerechtfertigt, so das Bundesverfassungsgericht 1994, denn der | |
| Gesetzgeber könne den Genuss von Alkohol „wegen der herkömmlichen | |
| Konsumgewohnheiten in Deutschland“ nicht effektiv unterbinden. | |
| Auch die Tatsache, dass inzwischen mehrere Staaten wie Portugal, Kanada und | |
| Uruguay sowie Teile der USA Cannabis legalisiert haben, ohne dass dies zu | |
| Chaos und Kontrollverlust führte, ließen die Verfassungsrichter:innen | |
| nicht als neue Sachlage gelten. Sie betonten vielmehr, dass es Aufgabe des | |
| Gesetzgebers sei, „Strafnormen gesellschaftlichen Entwicklungen | |
| anzupassen“. | |
| Der Verweis auf den Bundestag lag nahe, da die Ampel-Koalition gerade | |
| ohnehin [3][eine Entkriminalisierung von Cannabis] plant. Ein | |
| Gesetzentwurf, den Gesundheitsminister Karl Lauterbach (SPD) vorige Woche | |
| vorlegte, sieht vor, dass der Besitz von bis zu 25 Gramm Cannabis zum | |
| Eigengebrauch ebenso straffrei bleiben soll wie der Besitz von drei | |
| Cannabispflanzen zum Eigenanbau. Das Bundesverfassungsgericht hat diesen | |
| Plänen nun zwar keinen Rückenwind verschafft, aber auch keine Bedenken | |
| dagegen angedeutet. | |
| 11 Jul 2023 | |
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| ## AUTOREN | |
| Christian Rath | |
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