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# taz.de -- Nachkommen von NS-Verfolgten: Ausgebürgert bleibt ausgebürgert
> Marlene Rolfes Mutter floh vor den Nazis nach England. Nun möchte die
> Tochter Deutsche werden. Das geht nicht.
Bild: Merlene Rolfe hat einen deutschen Pass beantragt
London/Berlin taz | In einem Café im Londoner Stadtteil Islington liest
Marlene Rolfe von einem alten Blatt Papier. Ihr moderner Pagenschnitt, der
rote Lippenstift und ihr grüner Wollpullover geben der 72-jährigen
Künstlerin etwas Selbstbewusstes und Gegenwärtiges. Das Dokument, das sie
vorsichtig in ihren Händen hält, ist die auf Deutsch verfasste Erklärung
ihrer Mutter über deren Inhaftierung in Nazi-Deutschland.
„Weil sie 1936 Flugblätter verteilte, wurde sie in verschiedene deutsche
Zwangsanstalten gesteckt, am Ende ins KZ Ravensbrück“, erzählt Marlene
Rolfe über ihre aus Berlin stammende Mutter. Ilse Rolfe, geborene
Gostynski, war Jüdin und Kommunistin. Im Mai 1939 kam sie auf freien Fuß –
unter der Auflage, Deutschland sofort zu verlassen.
So fand sich Ilse Rolfe kurz vor Kriegsausbruch in Großbritannien wieder.
Im November 1941 wurde ihr per Reichsverordnung die deutsche
Staatsbürgerschaft entzogen – so wie allen im Ausland lebenden deutschen
Jüdinnen und Juden. Ihre Mutter, die nicht hatte fliehen können, wurde 1942
im deutschen Vernichtungslager Belzec in Polen ermordet.
Zehntausende Juden flohen zwischen 1933 und 1945 vor der Verfolgung durch
das Nazi-Regime nach Großbritannien. Nur wenige kehrten nach dem Krieg
zurück. Auch Ilse Rolfe blieb in Großbritannien. Seit März 1945 mit einem
Engländer verheiratet, kam im Januar 1946 ihre Tochter Marlene auf die
Welt.
## Marlene Rolfe möchte Deutsche werden
Nach Deutschland zog es Ilse Rolfe nach dem Krieg nur noch im Urlaub, trotz
einiger Wehmut. „Sie blieb ihr Leben lang eine echte Berlinerin, der die
Berliner Atmosphäre fehlte“, berichtet Marlene Rolfe. Trotz aller Narben,
die die NS-Zeit gerissen hatte, war die Verbindung ihrer Mutter mit der
alten Heimat immerhin so groß, dass sie 1975 von London aus die
Wiedereinbürgerung beantragte und Doppelstaatsbürgerin wurde. Nun will auch
ihre Tochter, Marlene Rolfe, einen deutschen Pass bekommen. Doch das könnte
schwierig werden.
Der Brexit hat die Zahl von Briten stark ansteigen lassen, die einen Antrag
auf einen deutschen Pass stellen. Davon erhoffen sie sich, auch nach einem
EU-Austritt des Königreichs ihre persönliche Freizügigkeit erhalten zu
können. Bei einem großen Teil der AntragstellerInnen handelt es sich um
Menschen, die einst vor dem NS-Regime geflohen sind, oder deren Nachkommen.
Dabei können sie sich auf Artikel 116, Absatz 2 des Grundgesetzes berufen.
Danach sind „frühere deutsche Staatsangehörige, denen zwischen dem 30.
Januar 1933 und dem 8. Mai 1945 die Staatsangehörigkeit aus politischen,
rassischen oder religiösen Gründen entzogen worden ist, und ihre
Abkömmlinge“ auf Antrag einzubürgern.
Allein von Januar bis Oktober 2018 gingen unter Berufung auf diesen Passus
1.228 Anträge bei den Auslandsvertretungen Deutschlands im Vereinigten
Königreich ein. 1.667 Anträge waren es 2017, 684 im Jahr 2016, als der
Brexit eingeleitet wurde. Zum Vergleich: 2015 begehrten nach Angaben der
Bundesregierung gerade einmal 43 BritInnen eine „Einbürgerung im Rahmen der
Wiedergutmachung“.
Marlene Rolfe stellte ihren Antrag am 24. August 2017. Eine Antwort hat sie
bislang nicht erhalten. Dabei geht es doch eigentlich um eine Formsache,
oder? Doch in ihrem Fall sieht das anders aus. Denn sie gehört zu einer
speziellen Gruppe, bei denen das ein Problem ist.
## Reichsgesetz contra Grundgesetz
Es geht um eine komplizierte Rechtslage: Wer durch NS-Unrecht seine
Staatsbürgerschaft verloren hat, erhält sie zwar eigentlich auf Antrag
zurück, auch wenn er nicht mehr in Deutschland lebt. Aber: Voraussetzung
dafür ist, dass der oder die AntragstellerIn ohne den während der NS-Zeit
erfolgten rechtswidrigen Entzug einen deutschen Pass besitzen könnte.
Das meint: Hätte ein Mensch die deutsche Staatsangehörigkeit ohnehin
verloren oder gar nicht erst erlangt, dann gibt es kein Anrecht auf eine
Wiedereinbürgerung. Und genau das trifft auf ein Kind zu, das vor dem 1.
April 1953 geboren worden ist, wenn seine deutsche Mutter bis zu diesem
Zeitpunkt einen ausländischen Mann geheiratet hatte.
Verantwortlich dafür ist Artikel 117, Absatz 1 des Grundgesetzes. Dort ist
geregelt, wie lange in der Bundesrepublik Gesetze in Kraft bleiben durften,
die im Widerspruch zur verfassungsrechtlich garantierten Gleichberechtigung
von Mann und Frau standen: längstens bis zum 31. März 1953.
## Nur Männer durften Staatsangehörigkeit weiter geben
Dazu wiederum zählt der Paragraf 17, Absatz 6 des Reichs- und
Staatsangehörigkeitsgesetzes (RuStAG), nach dem eine Frau die deutsche
Staatsbürgerschaft verlor, wenn sie einen Ausländer heiratete. Nach dem
„Prinzip der Familieneinheit“, also der einheitlichen Staatsangehörigkeit
aller Familienmitglieder, folgte die Staatsangehörigkeit der Ehefrau stets
der des Ehemannes. Nach Paragraf 4, Absatz 1 konnte zudem nur ein deutscher
Vater die Staatsangehörigkeit an seine Kinder weitergeben. Für die Mutter
galt das nur, wenn das Kind unehelich geboren war.
Was das konkret bedeutet, erfährt gerade die 39-jährige Autorin Eleanor
Thom. Nach dem Brexit-Referendum hatte die in Edinburgh lebende
Schriftstellerin gemeinsam mit ihrer 75-jährigen Mutter Betsy Thom die
deutsche Staatsbürgerschaft beantragt. Vor Kurzem bekamen sie die Antwort
des Bundesverwaltungsamts in Köln: Ihre Anträge wurden abschlägig
beschieden. Verstehen können die beiden das nicht.
Eleanor Thoms jüdische Großmutter Dora Tannenbaum wurde 1916 in Berlin
geboren. Im Januar 1939 konnte sie sich mit einem Dienstmädchenvisum vor
den Nazis nach Großbritannien retten. Ihre im September 1937 unehelich
geborene Tochter Ruth Rosa musste sie jedoch zurücklassen. Am 4. März 1943
wurden sie nach Auschwitz deportiert und ermordet.
Für Dora Tannenbaum wurde der Nordosten Schottlands zur zweiten Heimat.
1942 heiratete sie Duncan Wilson, ein Jahr später kam ihre zweite Tochter
Betsy zur Welt. Nach Deutschland zurückkehren wollte sie bis zu ihrem
Lebensende 1980 nicht. „Meine Großmutter hat sich trotzdem immer als
Deutsche gesehen“, erzählt Eleanor Thom.
## Keine Chance für Familie Thom
Ihren Nachkommen nützt das nichts. Denn Dora Tannenbaums Tochter Betsy
hätte zum Zeitpunkt der Geburt gemäß dem damals geltenden
Staatsangehörigkeitsrecht keine Deutsche werden können – und zwar auch ohne
die Entrechtung durch die Nazis. Denn ihr Vater, Duncan Wilson, war
schließlich Brite – und damit konnten gemäß den patriarchalen Regelungen
des Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes weder seine Frau noch deren
Tochter rechtlich Deutsche sein. Somit haben weder Betsy Thom noch ihre
Tochter Eleanor ein Anrecht auf Einbürgerung nach Artikel 116, Absatz 2 des
Grundgesetzes.
Für Eleanor Thom ist das absolut nicht nachvollziehbar: „Diese alte
Ungerechtigkeit, die Frauen nicht anerkennt, muss dringend abgeschafft
werden.“
Es hat erstaunlich lange gedauert, bis sich der Gesetzgeber dazu
durchringen konnte, das deutsche Staatsangehörigkeitsrecht kompatibel mit
dem Gleichberechtigungsgebot des Grundgesetzes zu machen. Es benötigte erst
eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, damit zum 1. Januar 1975
das Gesetz förmlich geändert wurde. Seitdem wird die deutsche
Staatsangehörigkeit durch Geburt erworben, wenn ein Elternteil sie besitzt
– egal welches.
Auch für einen Großteil der „Altfälle“ fand der Bundestag damals eine
gesetzliche Lösung: „Das nach dem 31. März 1953, aber vor dem Inkrafttreten
dieses Gesetzes ehelich geborene Kind einer Mutter, die im Zeitpunkt der
Geburt des Kindes Deutsche war, erwirbt durch die Erklärung, deutscher
Staatsangehöriger werden zu wollen, die Staatsangehörigkeit, wenn es durch
die Geburt die deutsche Staatsangehörigkeit nicht erworben hat.“
Aber was ist mit den Kindern, die davor geboren wurden? Sie haben Pech
gehabt. Schließlich besteht ein Anspruch auf Einbürgerung nur dann, „wenn
der Abkömmling, wäre sein Vater oder seine Mutter bzw. sein Großvater oder
seine Großmutter nicht ausgebürgert worden, durch Geburt die deutsche
Staatsangehörigkeit nach den jeweiligen Bestimmungen des Reichs- und
Staatsangehörigkeitsgesetzes (RuStAG) bzw. des Staatsangehörigkeitsgesetzes
(StAG) erworben hätte“. So steht es ganz offiziell in bestem
BürokratInnendeutsch in den „Hinweisen zum Einbürgerungsanspruch“ des
Bundesverwaltungsamts.
## Die Heirat von 1941 verhindert die Einbürgerung heute
Sylvia Finzi wurde 1948 in London geboren. Ihre Mutter, Elfriede „Friedel“
Kastner, stammte aus Wuppertal-Elberfeld. Ihre Kindheit und Jugend
verbrachte sie in Berlin. Dann übernahmen die Nazis die Macht. „Meine
Mutter entkam dem nationalsozialistischen Deutschland 1938“, erzählt Sylvia
Finzi. Wieder war es ein Dienstmädchenvisum, dass der damals 22-Jährigen
das Leben rettete. Ihr Verlobter hatte dieses Glück nicht. Er wurde in
Auschwitz ermordet.
In Großbritannien traf Friedel Kastner den Mailänder Anwalt Giulio Finzi.
Auch er hatte als Jude vor den Nazis aus seiner italienischen Heimat auf
die Insel fliehen müssen. Seine Mutter Aurelia und Schwester Emma starben
in Auschwitz. 1941 heirateten Giulio Finzi und Friedel Kastner. 1947
erhielten sie die britische Staatsbürgerschaft. „Als Kind sang mir meine
Mutter deutsche Lieder vor“, erinnert sich Sylvia Finzi. Ansonsten jedoch
habe sie nur Englisch gesprochen.
Die Bundesrepublik lernte Sylvia Finzi erstmalig 1970 kennen. Im gleichen
Alter, in dem ihre Mutter aus Deutschland geflohen war, reiste sie in das
Land der TäterInnen – gegen den ausdrücklichen Wunsch ihrer Eltern. Sie
blieb erst einmal. Zunächst lebte sie in Berlin, dann in München, wo die
diplomierte Malerin und Grafikerin an der Volkshochschule unterrichtete.
1979 kehrte sie nach London zurück. 2009 zog es sie erneut für sechs Jahre
nach Deutschland. In Berlin besitzt sie inzwischen eine Wohnung.
## Die deutsche Botschaft macht Hoffnung – vergeblich
Nach dem Brexit-Votum hat sich Sylvia Finzi dafür entschieden, den
deutschen Pass zu beantragen. „Ich hoffe sehr, dass es möglich sein wird,
mir die deutsche Staatsbürgerschaft zu verleihen, da ich demnächst mit
meinem englischen Pass nicht mehr als Europäerin frei nach Deutschland
werde ein- und ausreisen können“, schreibt sie im Januar 2017 an die
deutsche Botschaft in London und verweist auf ihre deutsch-jüdische
Herkunft.
Die Botschaft reagiert umgehend: Es sei „leider so, dass eheliche Kinder
deutscher Mütter, die vor dem 01. April 1953 geboren sind, für eine
Einbürgerung nach Art. 116 (2) GG nicht berücksichtigt werden können“,
antwortet eine Mitarbeiterin. Aber: „Alternativ kommt bei Ihnen jedoch eine
sogenannte Ermesseneinbürgerung gem. §14 StaG in Frage – das entsprechende
Antragsformular und das Merkblatt füge ich dieser E-Mail bei.“
Seit dem 1. Januar 2000 ist das neue deutsche Staatsangehörigkeitsgesetz
(StAG) in Kraft, wodurch das ursprünglich aus dem Jahr 1914 stammende
Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz grundlegend reformiert wurde. Alle
Ungerechtigkeiten wurden damit zwar nicht beseitigt. Aber immerhin
vermittelt das Merkblatt, das Sylvia Finzi zugeschickt bekommt, den
Eindruck, dass es für ihren Fall eine passable Lösung gibt. Denn darin
heißt es, dass „ein öffentliches Interesse an einer Einbürgerung“ bei
denjenigen Personen bejaht wird, „die vor dem 01.01.1975 als Kind einer
deutschen Mutter und eines ausländischen Vaters ehelich geboren sind“ und
deren Mutter die deutsche Staatsangehörigkeit aus politischen, rassischen
oder religiösen Gründen zwischen 1933 und 1945 entzogen worden war.
Auch das Bundesverwaltungsamt weist auf Nachfrage der taz darauf hin, dass
es eine solche „Wiedergutmachungsmöglichkeit“ für vor 1975 ehelich gebore…
Kinder deutscher Mütter und ausländischer Väter gebe. Aufgrund „der
verfassungsrechtlichen Benachteiligung dieses Personenkreises bei
fortbestehendem Auslandsaufenthalt“ bestehe „auch heute noch ein
öffentliches Interesse an einer Wiedergutmachung“. Hierfür habe das
Bundesministerium des Innern „im Erlasswege zu § 14
Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG) bei Erfüllung bestimmter Voraussetzungen
eine Einbürgerungsmöglichkeit geschaffen“.
Doch das stimmt so nicht. Das Merkblatt des Bundesverwaltungsamts war nicht
ganz korrekt. Es fehlte ein kleines Detail. Mittlerweile gibt es eine
korrigierte Version. Darin ist zu erfahren, dass es nicht reicht, wenn das
Kind einer NS-Verfolgten vor 1975 geboren wurde – es muss zudem nach dem
23. Mai 1949 geboren sein. Für diejenigen aber, die vor der Gründung der
Bundesrepublik das Licht der Welt erblickten, besteht die Sylvia Finzi
mitgeteilte Möglichkeit einer solchen „Ermessenseinbürgerung“ nicht.
Mitte November 2018 sieht sich die deutsche Botschaft denn auch zu einer
Korrektur gezwungen. „Eine erleichterte Einbürgerung kommt in Ihrem Fall
leider nicht in Betracht“, schreibt die Botschaftsmitarbeiterin an Sylvia
Finzi. „Dass ich in Ihrer ursprünglichen E-Mail vom 11. Januar 2017
übersehen habe, dass Ihr Geburtsdatum vor dem Stichtag liegt, tut mir sehr
leid – dieser Fehler hätte nicht passieren dürfen.“
Sylvia Finzi hat dafür kein Verständnis: „Wie kann es sein, dass es keine
Selbstverständlichkeit ist, mir die deutsche Staatsbürgerschaft zu geben?“
## Betroffene organisieren sich
Seit Dezember 2018 formiert sich wegen der offensichtlichen Ungerechtigkeit
bei der Vergabe der deutschen Staatsbürgerschaft eine Interessengruppe von
an die 100 Betroffenen aus ganz Großbritannien und einigen anderen Staaten
wie den USA. Felix Couchman, ein Londoner Anwalt, der die Gruppe mit
koordiniert, fordert ein [1][schnelles Handeln der Bundesregierung], da
viele der Mitglieder bereits in hohem Alters seien, teilweise sogar direkte
Opfer der NS-Verfolgung. „Die Beantragung und Bearbeitung unserer Fälle
sollte aufgrund der Vergangenheit unkompliziert und vollkommen
selbstverständlich sein“, insistiert er.
14 Jan 2019
## LINKS
[1] /Kein-deutscher-Pass-fuer-verfolgte-Frauen/!5561481
## AUTOREN
Daniel Zylbersztajn
Pascal Beucker
Christian Rath
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