| # taz.de -- Abgeschobener Islamist Sami A.: Einreisesperre gilt wohl nicht | |
| > Der Rechtstreit um die Abschiebung des Islamisten Sami A. wird immer | |
| > komplexer – hier die wichtigsten Fragen und Antworten. | |
| Bild: War nicht informiert, als Sami A. bereits im Flieger saß: Verwaltungsger… | |
| Gegen den [1][am 13. Juli nach Tunesien abgeschobenen Islamisten Sami A.] | |
| gilt eine Wiedereinreisesperre. Trotzdem verlangt das Verwaltungsgericht | |
| (VG) Gelsenkirchen nach wie vor seine Rückholung. Die Abschiebung, so das | |
| Gericht, sei rechtswidrig gewesen und müsse rückgängig gemacht werden. Nun | |
| ist die Beschwerde der Stadt Bochum dagegen am Oberverwaltungsgericht (OVG) | |
| in Münster anhängig. Was bedeutet die Wiedereinreisesperre für das laufende | |
| Verfahren? | |
| 1. Seit wann gilt das Einreiseverbot? | |
| Die Wiedereinreisesperre gilt ab dem Moment einer Abschiebung – im Fall von | |
| Sami A. also seit dem 13. Juli. Der Kölner Stadtanzeiger hatte am Montag | |
| berichtet, die Ausländerbehörde Bochum habe über das nordrhein-westfälische | |
| Landeskriminalamt eine sogenannte „Einreiseverweigerung“ ausschreiben | |
| lassen. Die Stadt Bochum berichtigte, es sei ein automatischer | |
| Verwaltungsakt. Die Wiedereinreisesperre gilt für alle Länder des | |
| Schengenraums. | |
| 2. Verhindert das Einreiseverbot eine Rückholung von Sami A.? | |
| Das ist unwahrscheinlich. Die Wiedereinreisesperre gilt ja seit dem 13. | |
| Juli. Dementsprechend haben die Gerichte sie in ihren bisherigen | |
| Entscheidungen bereits berücksichtigt. Doch das VG Gelsenkirchen hatte | |
| festgehalten, Bochum könne sich nicht auf eine „tatsächliche oder | |
| rechtliche Unmöglichkeit der Rückholung“ berufen. Denn: Sofern die | |
| Abschiebung rechtswidrig war, wäre auch die aus ihr folgende | |
| Wiedereinreisesperre nichtig. Eine vorherige Beschwerde der Stadt Bochum | |
| gegen das verhängte [2][Zwangsgeld von 10.000 Euro] hatte das OVG Münster | |
| bereits im Juli zurückgewiesen. | |
| 3. Was ist nun zu erwarten? | |
| Die Frist für die Begründung der Beschwerde endete am Montag um 23.59 Uhr. | |
| Das OVG ist in diesem Eilverfahren die letzte Beschwerdeinstanz. Sollte es | |
| sich der Einschätzung der Vorinstanz anschließen, bliebe der Stadt Bochum | |
| nur noch der Gang zum Bundesverfassungsgericht. Doch selbst wenn alle | |
| Instanzen auf einer Rückholung bestehen, dürfte die Umsetzung schwierig | |
| werden: Die tunesischen Behörden ermitteln gegen Sami A. und haben seinen | |
| Pass einbehalten. | |
| 4. Warum ist die Stadt Bochum zuständig? | |
| Vor seiner Abschiebung wohnte Sami A. in Bochum. Somit gilt die Stadt als | |
| verantwortlich, obwohl sie von der anstehenden Abschiebung gar nichts | |
| wusste. Integrationsminister Joachim Stamp (FDP) hatte die Verantwortung | |
| für das Vorgehen übernommen: Die Abschiebung von Sami A. habe sein | |
| Ministerium organisiert. Das VG Gelsenkirchen war nicht über den Termin in | |
| Kenntnis gesetzt worden, und der Beschluss über das Abschiebeverbot war | |
| eingegangen, als Sami A. bereits im Flieger saß. | |
| 13 Aug 2018 | |
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| ## AUTOREN | |
| Anett Selle | |
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