# taz.de -- Nach Tunesien abgeschobener Islamist: Rückholfrist von Sami A. lä… | |
> Der Ausländerbehörde Bochum drohen 10.000 Euro Strafe. Nach tunesischen | |
> Angaben ist noch kein Ersuchen auf Rücküberstellung eingegangen. | |
Bild: Sami A. wurde vom Flughafen Düsseldorf abgeschoben. Der Ausländerbehör… | |
Am Dienstag läuft eine Frist ab, die das Verwaltungsgericht (VG) | |
Gelsenkirchen der Ausländerbehörde Bochum gesetzt hat. Wenn die Behörde den | |
abgeschobenen Islamisten Sami A. bis dahin nicht aus Tunesien zurückholt, | |
muss sie 10.000 Euro Zwangsgeld bezahlen. Die Lage ist allerdings komplex. | |
Zur Erinnerung: Am 12. Juli entschied das VG Gelsenkirchen, dass Sami A. | |
nicht nach Tunesien abgeschoben werden darf. Tunesien habe keine | |
diplomatische Zusicherung abgegeben, dass A. menschenwürdig behandelt wird. | |
Dieser Beschluss wurde allerdings erst am nächsten Morgen zugestellt, als | |
Sami A. schon im Flieger saß. | |
Die Gelsenkirchener Richter fühlten sich von den Behörden getäuscht, weil | |
ihnen trotz Nachfrage die unmittelbar bevorstehende Abschiebung | |
verheimlicht worden war. Noch am gleichen Tag beschlossen sie, dass Sami A. | |
wegen der groben Rechtsfehler unverzüglich nach Deutschland zurückzuholen | |
ist. | |
Elf Tage später, am 24. Juli, stellte das VG fest, dass die | |
Ausländerbehörde „in den zurückliegenden 10 Tagen nach eigenen Angaben | |
nichts Substantielles unternommen hat“, um eine Rückführung des | |
abgeschobenen Tunesiers nach Deutschland zu bewirken. Deshalb wurde das | |
Zwangsgeld angedroht. Gegen diesen Beschluss sind noch Rechtsmittel zum | |
Oberverwaltungsgericht Münster möglich. | |
Gegen den Rückholbeschluss vom 13. Juli hatte die Stadt Bochum bereits | |
Beschwerde zum OVG Münster eingelegt, diese zunächst aber nicht begründet. | |
Das VG Gelsenkirchen weist darauf hin, dass sein Rückholbeschluss vom 13. | |
Juli umzusetzen ist, solange er nicht aufgehoben wurde. | |
## Sami A. wurde bereits aus Haft entlassen | |
Die Behörde könnte sich zwar darauf berufen, es sei objektiv „unmöglich“, | |
Sami A. nach Deutschland zurückzuholen, weil Tunesien ihn nicht ausreisen | |
lässt. Dieses Argument will das VG Gelsenkirchen aber nicht gelten lassen, | |
solange die Behörde gar keine „tauglichen Schritte“ unternommen hat. | |
Tatsächlich ist nach tunesischen Angaben noch kein deutsches Ersuchen auf | |
Rücküberstellung eingegangen. Am Freitag wurde A. in Tunesien [1][sogar aus | |
dem Gewahrsam entlassen.] | |
Dass Sami A. tunesischer Staatsbürger ist, würde nach Angaben der | |
Nachrichtenagentur dpa eine Auslieferung nicht blockieren, wenn es in | |
Deutschland Terrorvorwürfe gibt. Allerdings ist A. in Deutschland nur als | |
„Gefährder“ eingestuft, dem ein Anschlag zugetraut wird. Strafrechtliche | |
Ermittlungen gegen A. gibt es derzeit aber nicht. | |
Die einfachste Lösung wäre, wenn Tunesien eine diplomatische Zusicherung | |
abgibt, dass Sami A. menschenwürdig behandelt werde. Dann wäre wohl die | |
Rechtswidrigkeit der Abschiebung geheilt und die Rückholung nach | |
Deutschland nicht mehr erforderlich. | |
29 Jul 2018 | |
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## AUTOREN | |
Christian Rath | |
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