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# taz.de -- Ferienwohnungen in Berlin: VermieterInnen klagen gegen Verbot
> Am Mittwoch werden erstmals Klagen am Berliner Verwaltungsgericht
> verhandelt. VermieterInnen sehen verfassungsrechtliche Bedenken.
Bild: Ist das Verbot von Ferienwohnungen der Schlüssel für einen entspannten …
Der Kampf gegen Ferienwohnungen hat für den Senat hohen symbolischen Wert.
Doch nur fünf Wochen nach deren faktischem Verbot könnte es damit schon
wieder vorbei sein. Am Mittwoch verhandelt das Verwaltungsgericht vier
Klagen von gewerblichen VermieterInnen, die das Verbot zum Kippen bringen
könnten.
Rund 23.000 Ferienwohnungen werden laut einer Untersuchung der Berliner
Verwaltung angeboten. Das entspricht 1,2 Prozent aller 1,9 Millionen
Wohnungen in Berlin. Schon seit dem 1. Mai 2014 ist die Vermietung von
Ferienwohnungen nur noch mit Ausnahmegenehmigung vom zuständigen
Bezirksamt zulässig. Das regelt das sogenannte
Zweckentfremdungsverbotsgesetz.
Eine zweijährige Übergangsfrist ermöglichte es den Vermieterinnen jedoch,
angezeigte Wohnungen auch ohne Genehmigung weiter zu vermieten. 6.300
VermieterInnen machten davon Gebrauch. Seit dem 1. Mai 2016 ist auch diese
Frist ausgelaufen. Somit wird der Großteil der Ferienwohnungen seitdem
illegal angeboten.
## Verfassungsrechtliche Zweifel
Die KlägerInnen gegen das Gesetz haben verfassungsrechtliche Bedenken. In
jedem der Verfahren geht es um nur eine Wohnung, die von den
EigentümerInnen nicht selbst genutzt, sondern als Ferienwohnung vermietet
wird. Doch „wenn das Gericht verfassungsrechtliche Zweifel äußert, wird es
am Mittwoch kein Urteil geben“, sagt Gerichtssprecher Stephan Groscurth.
„Dann wird das Gesetz dem Landes- oder Bundesverfassungsgericht zur Prüfung
vorgelegt.“ Eine Einschätzung, ob das Gesetz vor dem Gericht Bestand haben
wird, wollte Groscurth der taz nicht geben.
Das Gesetz habe gravierende Mängel, sagt der ehemalige Präsident des
Berliner Verfassungsgerichtshofs, Helge Sodan. Es sei nicht
verhältnismäßig, weil es das Problem knappen Wohnraums kaum lösen könne.
Die Belastungen für die VermieterInnen stünden in keinem vernünftigen
Verhältnis zu den Vorteilen für die Allgemeinheit. Das
Zweckentfremdungsverbotsgesetz sei „nur ein Tropfen auf den heißen Stein“,
argumentiert auch der Anwalt der Onlineplattform Wimdu, Peter Vida. Sie
steht hinter einer der KlägerInnen.
Die Bedenken sind erst mal berechtigt. Kann ein Ferienwohnungsverbot
tatsächlich zur Entspannung des Wohnungsmarktes beitragen, wenn es
lediglich 1,2 Prozent aller Wohnungen Berlins betrifft?
## Leerstand ist auch verboten
Das Gesetz verbiete mehr als nur das Vermieten von Ferienwohnungen, sagt
Katrin Lompscher, Sprecherin für Stadtentwicklung der Linksfraktion im
Abgeordnetenhaus. Wohnraum, der länger als sechs Monate leer steht, fällt
zum Beispiel auch unter Zweckentfremdung und ist grundsätzlich verboten.
Eine Erfassung und Kontrolle fände aber nicht statt. Sie fordert ein
Monitoring-System zur Aufzeichnung von Leerstand sowie eine Verkürzung der
Regelung auf drei Monate.
Der Berliner Mieterverein sieht die Voraussetzungen für das Verbot als
gegeben, denn die Mangellage an Wohnraum sei unstrittig. „Wir sind
optimistisch, dass die vier Vermieter mit ihrem Anliegen nicht durchdringen
werden“, sagt Geschäftsführer Reiner Wild. Niemand werde in seinen
Eigentumsrechten „derart beschnitten, dass ihm die Insolvenz drohen würde“,
sagt er. Die KlägerInnen sehen jedoch Verstöße gegen die Berufs- und die
Eigentumsfreiheit sowie eine Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes.
Die Wohnungen werden meist über Onlineportale wie Wimdu oder Airbnb
angeboten. Im Gegensatz zu Wimdu hat Airbnb nichts mit der Klage zu tun.
„Die Ansichten von Airbnb und der Stadt liegen gar nicht so weit
auseinander“, sagt Julian Trautwein, der Sprecher von Airbnb für
Deutschland, Österreich und die Schweiz. Er betont indes, dass das
gelegentliche Vermieten der eigenen Wohnung seiner Ansicht nach keinen
negativen Einfluss auf den Wohnungsmarkt habe und kein Zweckentfremden von
Wohnraum sei.
## Alles Auslegungssache
Allerdings gebe es Unklarheit bei der Auslegung des Gesetzes. Wann eine
Wohnung von den jeweiligen Bezirken als Ferienwohnung angesehen wird,
darüber herrscht Uneinigkeit, [1][wie auch eine taz-Recherche belegt]. Laut
Trautwein „haben widersprüchliche Aussagen verschiedener Vertreter des
Senats in den letzten Wochen für weitere Unsicherheiten gesorgt“.
„Es ist enorm, wie unterschiedlich die Auslegung ist“, sagt auch Lompscher
von der Linksfraktion. Die rechtlichen Voraussetzungen seien aber klar
genug. Der Senat müsse nun auf Plattformen wie Airbnb zugehen und eine
Offenlegung der Angebote fordern.
Airbnb ist seit einer Gesetzesverschärfung im März dazu verpflichtet, auf
Anfrage des Senats Auskunft über die Daten von VermieterInnen zu geben.
Bisher habe der Senat jedoch, nach Angaben von Airbnb, keine Anfrage
gestellt. Wird den KlägerInnen Mittwoch bescheinigt, dass deren
Ferienwohnungen unter das Verbot fallen, bringt das Klarheit für
kommerzielle Vermietungen. Für eine eindeutige und entschlossene Umsetzung
des Verbots wäre das ein Anfang.
8 Jun 2016
## LINKS
[1] /Zweckentfremdung-von-Wohnraum/!5303354/
## AUTOREN
Sophie Schmalz
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