# taz.de -- Ferienwohnungen in Berlin: Wohnungsmangel groß genug | |
> Das Verwaltungsgericht weist vier Klagen von VermieterInnen ab – und | |
> bestätigt das Verbot von Ferienwohnungen. | |
Bild: Ab ins Hotel | |
Fünf Wochen nach dem Ablauf einer Übergangsfrist beim Ferienwohnungsverbot | |
sind am Mittwoch die ersten Klagen vor dem Verwaltungsgericht gescheitert. | |
Die KlägerInnen – vier EigentümerInnen von Ferienwohnungen in | |
unterschiedlichen Bezirken – hatten sich auf die Verfassung berufen. Sie | |
sahen sich in ihrer Berufs- und Eigentumsfreiheit eingeschränkt sowie die | |
allgemeine Gleichbehandlung verletzt. Das Gericht jedoch entschied, dass | |
das sogenannte Zweckentfremdungsverbotsgesetz verfassungsgemäß ist und wies | |
die Klagen ab. | |
Die KlägerInnen beanspruchten jenen Bestandsschutz für sich, der | |
Anwaltskanzleien, Arztpraxen oder Kindertagespflegestellen gewährt wird: | |
Die dürfen weiter existieren, auch wenn sie in einer früheren Mietwohnung | |
entstanden sind. Das Abgeordnetenhaus hatte das Ferienwohnungsverbot | |
bereits im Frühjahr 2014 beschlossen, in das Gesetz aber eine zweijährige | |
Übergangsfrist eingebaut. | |
Wer gegenwärtig noch eine Ferienwohnung vermieten will braucht eine | |
Ausnahmegenehmigung – die es allerdings eher selten gibt. Darum hatten die | |
EigentümerInnen vergeblich von den zuständigen Bezirksämtern verlangt, sie | |
so einzustufen, dass ihre Ferienwohnungen nicht unter das Verbot fällt. Als | |
das nicht passierte, reichten sie ihre Klagen ein. | |
Das Gericht bestätigte die Linie des Senats, dass der Mangel an Wohnungen | |
in der Stadt das Verbot rechtfertigt und dieser darum nicht | |
unverhältnismäßig sei. Der Senat habe diesen Mangel wirksam festgestellt | |
und damit die Voraussetzung für das Verbot erfüllt. Dies hatten die | |
KlägerInnen während des Prozesses angezweifelt. | |
Die EigentümerInnen hätten zudem keinen Anspruch darauf, den Wohnraum mit | |
größtmöglicher Gewinnerwartung nutzen zu dürfen. Auch der allgemeine | |
Gleichheitssatz sei nicht verletzt. Denn künftig sei die gewerbliche | |
Vermietung von Ferienwohnungen als auch die gewerbliche und berufliche | |
sonstige Nutzung von Wohnräumen gleichermaßen verboten.Gegen das Urteil ist | |
eine Berufung am Oberverwaltungsgericht möglich. | |
8 Jun 2016 | |
## AUTOREN | |
Sophie Schmalz | |
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