| # taz.de -- Ferienwohnungen in Berlin: Wohnungsmangel groß genug | |
| > Das Verwaltungsgericht weist vier Klagen von VermieterInnen ab – und | |
| > bestätigt das Verbot von Ferienwohnungen. | |
| Bild: Ab ins Hotel | |
| Fünf Wochen nach dem Ablauf einer Übergangsfrist beim Ferienwohnungsverbot | |
| sind am Mittwoch die ersten Klagen vor dem Verwaltungsgericht gescheitert. | |
| Die KlägerInnen – vier EigentümerInnen von Ferienwohnungen in | |
| unterschiedlichen Bezirken – hatten sich auf die Verfassung berufen. Sie | |
| sahen sich in ihrer Berufs- und Eigentumsfreiheit eingeschränkt sowie die | |
| allgemeine Gleichbehandlung verletzt. Das Gericht jedoch entschied, dass | |
| das sogenannte Zweckentfremdungsverbotsgesetz verfassungsgemäß ist und wies | |
| die Klagen ab. | |
| Die KlägerInnen beanspruchten jenen Bestandsschutz für sich, der | |
| Anwaltskanzleien, Arztpraxen oder Kindertagespflegestellen gewährt wird: | |
| Die dürfen weiter existieren, auch wenn sie in einer früheren Mietwohnung | |
| entstanden sind. Das Abgeordnetenhaus hatte das Ferienwohnungsverbot | |
| bereits im Frühjahr 2014 beschlossen, in das Gesetz aber eine zweijährige | |
| Übergangsfrist eingebaut. | |
| Wer gegenwärtig noch eine Ferienwohnung vermieten will braucht eine | |
| Ausnahmegenehmigung – die es allerdings eher selten gibt. Darum hatten die | |
| EigentümerInnen vergeblich von den zuständigen Bezirksämtern verlangt, sie | |
| so einzustufen, dass ihre Ferienwohnungen nicht unter das Verbot fällt. Als | |
| das nicht passierte, reichten sie ihre Klagen ein. | |
| Das Gericht bestätigte die Linie des Senats, dass der Mangel an Wohnungen | |
| in der Stadt das Verbot rechtfertigt und dieser darum nicht | |
| unverhältnismäßig sei. Der Senat habe diesen Mangel wirksam festgestellt | |
| und damit die Voraussetzung für das Verbot erfüllt. Dies hatten die | |
| KlägerInnen während des Prozesses angezweifelt. | |
| Die EigentümerInnen hätten zudem keinen Anspruch darauf, den Wohnraum mit | |
| größtmöglicher Gewinnerwartung nutzen zu dürfen. Auch der allgemeine | |
| Gleichheitssatz sei nicht verletzt. Denn künftig sei die gewerbliche | |
| Vermietung von Ferienwohnungen als auch die gewerbliche und berufliche | |
| sonstige Nutzung von Wohnräumen gleichermaßen verboten.Gegen das Urteil ist | |
| eine Berufung am Oberverwaltungsgericht möglich. | |
| 8 Jun 2016 | |
| ## AUTOREN | |
| Sophie Schmalz | |
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