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# taz.de -- Ferienwohnungen in Berlin: Wohnungsmangel groß genug
> Das Verwaltungsgericht weist vier Klagen von VermieterInnen ab – und
> bestätigt das Verbot von Ferienwohnungen.
Bild: Ab ins Hotel
Fünf Wochen nach dem Ablauf einer Übergangsfrist beim Ferienwohnungsverbot
sind am Mittwoch die ersten Klagen vor dem Verwaltungsgericht gescheitert.
Die KlägerInnen – vier EigentümerInnen von Ferienwohnungen in
unterschiedlichen Bezirken – hatten sich auf die Verfassung berufen. Sie
sahen sich in ihrer Berufs- und Eigentumsfreiheit eingeschränkt sowie die
allgemeine Gleichbehandlung verletzt. Das Gericht jedoch entschied, dass
das sogenannte Zweckentfremdungsverbotsgesetz verfassungsgemäß ist und wies
die Klagen ab.
Die KlägerInnen beanspruchten jenen Bestandsschutz für sich, der
Anwaltskanzleien, Arztpraxen oder Kindertagespflegestellen gewährt wird:
Die dürfen weiter existieren, auch wenn sie in einer früheren Mietwohnung
entstanden sind. Das Abgeordnetenhaus hatte das Ferienwohnungsverbot
bereits im Frühjahr 2014 beschlossen, in das Gesetz aber eine zweijährige
Übergangsfrist eingebaut.
Wer gegenwärtig noch eine Ferienwohnung vermieten will braucht eine
Ausnahmegenehmigung – die es allerdings eher selten gibt. Darum hatten die
EigentümerInnen vergeblich von den zuständigen Bezirksämtern verlangt, sie
so einzustufen, dass ihre Ferienwohnungen nicht unter das Verbot fällt. Als
das nicht passierte, reichten sie ihre Klagen ein.
Das Gericht bestätigte die Linie des Senats, dass der Mangel an Wohnungen
in der Stadt das Verbot rechtfertigt und dieser darum nicht
unverhältnismäßig sei. Der Senat habe diesen Mangel wirksam festgestellt
und damit die Voraussetzung für das Verbot erfüllt. Dies hatten die
KlägerInnen während des Prozesses angezweifelt.
Die EigentümerInnen hätten zudem keinen Anspruch darauf, den Wohnraum mit
größtmöglicher Gewinnerwartung nutzen zu dürfen. Auch der allgemeine
Gleichheitssatz sei nicht verletzt. Denn künftig sei die gewerbliche
Vermietung von Ferienwohnungen als auch die gewerbliche und berufliche
sonstige Nutzung von Wohnräumen gleichermaßen verboten.Gegen das Urteil ist
eine Berufung am Oberverwaltungsgericht möglich.
8 Jun 2016
## AUTOREN
Sophie Schmalz
## TAGS
Zweckentfremdung
Ferienwohnungen
Wohnungsmarkt
Zweckentfremdungsverbot
Schwerpunkt Klimawandel
Wohnraum
Ferienwohnungen
Zweckentfremdung
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