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# taz.de -- Ferienwohnungsverbot in Berlin: Dänen mieten nicht
> Eine dänische Gewerkschaft und eine Gemeinde klagten, um weiterhin
> Ferienwohnungen vermieten zu dürfen. Das Gericht sah das anders.
Bild: Ihr könnt nach Hause fahren, ihr könnt nach hause fahren…
Berlin taz | Das Berliner Verwaltungsgericht hat das
Zweckentfremdungsverbot, das die Vermietung von Ferienwohnungen unter einen
generellen Genehmigungsvorbehalt stellt, am Mittwoch gestärkt. Geklagt
hatten eine dänische Polizeigewerkschaft und ein Fonds im Auftrag der
dänischen Kommune Gladsaxe. Beide haben laut dem Urteilsspruch keinen
Anspruch auf eine Genehmigung der von ihnen vermieteten Ferienwohnungen.
Die Gewerkschaft vermietet an ihre aktiven 11.300 sowie bereits
pensionierten Mitglieder seit Jahren eine Vierzimmerwohnung in Wilmersdorf.
Die Mieter müssen dafür eine wöchentliche Gebühr von 483 Euro entrichten.
Nach Ansicht der Gewerkschaft diene die Gebühr lediglich dem Ausgleich der
durch die Vermietung entstehenden Kosten. Außerdem seien die
Gewerkschaftsmitglieder quasi Eigentümer der Wohnung – die gelte demnach
als Zweitwohnung. Dieselbe Kammer des Gerichts hatte im August [1][drei
Klägern recht gegeben], die ihre Zweitwohnungen teilweise untervermieten.
Ganz ähnlich wie die Gewerkschaft argumentierte die Stiftung, die im
Auftrag der Gemeinde zwei Wohnungen in der Prenzlauer Allee an die
Bediensteten der öffentlichen Verwaltung vermietet. Die fälligen Kosten von
336 Euro pro Woche dienten vor allem Verwaltungsaufgaben sowie
Zusatzleistungen wie Wäsche, Strom, Internet und Reinigung. Die Kläger
vertraten auch hier die Auffassung, eine Zweckentfremdung liege nicht vor,
da die Wohnungen nicht vermietet werden. Nach Aussage des vorsitzenden
Richters lägen noch weitere Fälle vor – insgesamt sei von etwa 50 Wohnungen
auszugehen.
Ausführlich wurden in der mündlichen Verhandlung die Fragen erörtert: Liegt
eine Zweckentfremdung vor? Und wenn ja, gibt es dennoch einen Anspruch auf
Genehmigung? Die Kläger beriefen sich hier auf die Ausführungsverordnung
des Zweckentfremdungsgesetzes. Dort heißt es: „Bei der Vermietung von
Gästewohnungen durch Gewerkschaften, Universitäten und ähnlichen
Institutionen muss das überwiegende Interesse an einer solchen Vermietung
nicht gesondert begründet werden.“
## Ein Fall von Diskriminierung?
Die Richter der 6. Kammer des Verwaltungsgerichts stellten jedoch fest:
Eine Zweckentfremdung von Wohnraum liegt in beiden Fällen vor, da die
Wohnungen tage- bzw. wochenweise gegen ein Entgelt vermietet werden. Zudem
fehle ein öffentliches Interesse, das der Gesetzgeber bei den Ausnahmen
etwa für Gewerkschaften annehme. Dies wäre eventuell dann der Fall, wenn
die Wohnungen für institutionelle Zwecke, etwa zur Ausübung der beruflichen
Tätigkeiten, genutzt werden würden.
Auch dem Vorwand, ein Verbot sei europarechtlich zu beanstanden, da auch
deutsche Gewerkschaften im Ausland Ferienwohnungen unterhalten können,
folgte das Gericht nicht. „Die Nutzung von Ferienwohnungen durch deutsche
oder dänische Gewerkschaften stellt generell eine Zweckentfremdung dar“, so
der Richter in seiner Urteilsbegründung. Die europarechtliche Frage stelle
sich demnach nicht. In beiden Fällen ließen die Richter Berufung zu.
Noch am Vormittag hatten die Richter in einem Fall geurteilt, in dem eine
Wohnung unentgeltlich überlassen wird. Dies falle nicht unter die verbotene
Zweckentfremdung.
14 Dec 2016
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Erik Peter
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