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# taz.de -- Justizminister will Strafgesetz ändern: Besserer Schutz gegen Stal…
> Stalking soll künftig auch dann strafbar sein, wenn das Opfer dem Druck
> nicht nachgibt und sein Leben nicht ändert.
Bild: StalkerInnen sollen künftig einfacher vor Gericht gestellt werden können
Freiburg taz | Stalker, die ihr Opfer massiv terrorisieren, sollen sich
künftig auch dann strafbar machen, wenn das Opfer dem Druck nicht nachgibt.
Eine entsprechende Änderung des Stalking-Paragrafen im Strafgesetzbuch
sieht ein jüngst veröffentlichter Gesetzentwurf von Justizminister Heiko
Maas (SPD) vor.
Seit 2007 ist Stalking strafbar. Es kommt also nicht darauf an, dass der
Täter Straftaten wie Hausfriedensbruch und Beleidigung begeht, um seinem
Opfer nachzustellen. Es genügt, dass er beharrlich und unerwünscht Kontakt
sucht, anruft, droht oder Waren bestellt. Wenn dadurch die Lebensgestaltung
des Opfers schwerwiegend beeinträchtigt wird, drohen eine Geldstrafe oder
Gefängnis bis zu drei Jahren. Laut Rechtsprechung kommt es also darauf an,
dass das Opfer zum Beispiel kaum noch die Wohnung verlässt oder sogar
umzieht oder den Arbeitsplatz wechselt.
Strafbar macht sich der Täter derzeit also nur dann, wenn das Opfer
nachweislich auf seinen Psychoterror reagiert, indem es seine
Lebensgestaltung massiv einschränkt oder ändert. Damit verlangt die
Rechtsordnung dem Opfer ein Verhalten ab, das eigentlich vermieden werden
soll. Der Schutz des Strafrechts versagt, wenn das Opfer äußerlich besonnen
und standhaft bleibt. Oft kann sich das Opfer einen Umzug oder einen
Arbeitsplatzwechsel auch gar nicht leisten.
Justizminister Maas will deshalb den Stalking-Paragrafen so ändern, dass es
nicht mehr auf einen Erfolg des Täters ankommt. Seine Nachstellungen
müssten dann nur noch „geeignet“ sein, die Lebensgestaltung des Opfers
schwerwiegend zu beeinträchtigen.
Der Vorschlag hat gute Chancen auf Realisierung, denn Maas greift damit ein
Thema auf, dass von Landesjustizministern der Union, insbesondere aus
Bayern, schon lange gepusht wird. Auch im Koalitionsvertrag ist eine
Verschärfung des Stalking-Paragrafen vorgesehen.
Als Ausgleich für die Strafrechtsverschärfung will Maas die Handlungsformen
des Stalking auf die oben erwähnten Modalitäten (zum Beispiel Anrufe oder
Warenbestellungen) einschränken. Die bisherige Generalklausel „oder eine
andere vergleichbare Handlung“ soll gestrichen werden. Maas verweist dabei
auf das rechtsstaatliche „Bestimmtheitsgebot“.
Eine weitere Änderung hat vor allem prozessuale Bedeutung. Das
Strafverfahren soll nicht mehr mit der Begründung eingestellt werden
können, dass das Opfer ja Privatklage gegen den mutmaßlichen Täter erheben
könne. Hier wurde das Opfer bisher dazu gezwungen, im Prozess selbst als
Ankläger dem Täter gegenüberzustehen. Dieser bekam dadurch also die
Aufmerksamkeit, die er erzwingen wollte. Deshalb wird das Stalking jetzt
aus dem Katalog möglicher Privatklage-Delikte gestrichen.
Der Gesetzentwurf von Maas soll vor der Sommerpause ins Kabinett und noch
in diesem Jahr vom Bundestag beschlossen werden. Eine Zustimmung des
Bundesrats ist nicht erforderlich. Eine Evaluierung des Gesetzes ist drei
Jahre nach Inkrafttreten vorgesehen.
29 Mar 2016
## AUTOREN
Christian Rath
## TAGS
Stalking
Strafrecht
Gesetzesänderung
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