# taz.de -- Verfassungsgericht weist NPD-Antrag ab: Meinungskampf statt Richter… | |
> Karlsruhe lehnt es ab, die NPD als „verfassungskonform“ zu bestätigen. | |
> Nun soll der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte entscheiden. | |
Bild: Es lebe der Populismus! | |
BERLIN taz | Das Bundesverfassungsgericht hat der NPD keinen Persilschein | |
ausgestellt. Der NPD-Antrag, ihr die Verfassungskonformität zu bestätigen, | |
wurde in Karlsruhe jetzt als unzulässig verworfen. Die NPD will nun den | |
Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte anrufen. | |
Seit Jahren diskutieren die Bundespolitiker, ob ein neuer Antrag auf ein | |
Verbot der NPD gestellt werden soll. Da ging die rechtsextremistische | |
Partei im letzten November überraschend in die Offensive und stellte selbst | |
einen Antrag in Karlsruhe. Das Bundesverfassungsgericht möge der NPD doch | |
bitte bescheinigen, dass sie nicht verfassungswidrig ist. | |
Als Beleg bekannte sich Parteichef Holger Apfel zum Grundgesetz und lehnte | |
Gewalt als Mittel der politischen Auseinandersetzung „kategorisch“ ab. Die | |
Richter wiesen den Antrag nun als unzulässig zurück. Laut Gesetz hätten nur | |
Bundestag, Bundesrat und Bundesregierung das Recht, ein | |
Parteiverbotsverfahren einzuleiten. Dass die fragliche Partei selbst einen | |
Antrag auf Reinwaschung von dem Verdacht stellt, sei nicht vorgesehen. | |
Gegen das von der NPD monierte „Klima der Feindseligkeit“ könne sich die | |
Partei mit den „Mitteln des Meinungskampfs“ selbst wehren. Auch wenn sie zu | |
vielen Medien keinen Zugang habe, stehe ihr doch das Internet zur | |
Verfügung. Eine politische Diskussion über ein Parteiverbot müsse die NPD | |
aushalten. | |
Allerdings nannte das Verfassungsgericht zwei Grenzen. Zum einen dürften | |
Staatsorgane eine Partei nicht willkürlich als verbotswürdig bezeichnen. | |
Zum anderen müsse eine Verbotsdiskussion „entscheidungsorientiert“ geführt | |
werden und dürfe nicht nur dem „Ziel der Benachteiligung“ dienen. | |
## NPD spricht von „faktischem Verbot“ | |
Soweit die NPD und ihre Mitglieder unter Hinweis auf ihre | |
Verfassungsfeindlichkeit konkrete Nachteile erfahren, bestehe keine | |
Rechtsschutzlücke, betonten die Richter. Vielmehr müsse dann in jedem | |
einzelnen Fall der Gerichtsweg bestritten werden. Typische Fälle wären nach | |
Karlsruher Ansicht die Auflistung der NPD im Verfassungsschutzbericht oder | |
die Entfernung von NPD-Mitgliedern aus dem Beamtenstatus. Die NPD hatte | |
kritisiert, die vielen Gerichtsverfahren lähmten ihre Parteiarbeit. Die | |
Summe aller Nachteile stelle jetzt schon ein „faktisches Verbot“ dar. | |
Zum eigentlichen Verbotsverfahren nahm das Gericht in seinem Beschluss | |
keine Stellung. Die Richter gaben auch keine Hinweise, an welchem Maßstab | |
sie einen Verbotsantrag messen werden: ob eine konkrete Gefahr für die | |
Demokratie erforderlich ist oder eine abstrakte Gefahr genügt, ob die | |
Gefahr in ganz Deutschland bestehen muss oder Zuspitzungen in einzelnen | |
Regionen ausreichen. | |
Im Dezember hat zwar der Bundesrat beschlossen, einen Verbotsantrag zu | |
stellen. Eine Antragsschrift wurde allerdings in Karlsruhe noch nicht | |
eingereicht. Damit wird Mitte des Jahres gerechnet. Erst dann beginnt das | |
Verbotsverfahren. Bundestag und Bundesregierung wollen bis Ende März | |
entscheiden, ob und wie sie sich beteiligen. | |
5 Mar 2013 | |
## AUTOREN | |
Christian Rath | |
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