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# taz.de -- Verfassungsgericht weist NPD-Antrag ab: Meinungskampf statt Richter…
> Karlsruhe lehnt es ab, die NPD als „verfassungskonform“ zu bestätigen.
> Nun soll der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte entscheiden.
Bild: Es lebe der Populismus!
BERLIN taz | Das Bundesverfassungsgericht hat der NPD keinen Persilschein
ausgestellt. Der NPD-Antrag, ihr die Verfassungskonformität zu bestätigen,
wurde in Karlsruhe jetzt als unzulässig verworfen. Die NPD will nun den
Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte anrufen.
Seit Jahren diskutieren die Bundespolitiker, ob ein neuer Antrag auf ein
Verbot der NPD gestellt werden soll. Da ging die rechtsextremistische
Partei im letzten November überraschend in die Offensive und stellte selbst
einen Antrag in Karlsruhe. Das Bundesverfassungsgericht möge der NPD doch
bitte bescheinigen, dass sie nicht verfassungswidrig ist.
Als Beleg bekannte sich Parteichef Holger Apfel zum Grundgesetz und lehnte
Gewalt als Mittel der politischen Auseinandersetzung „kategorisch“ ab. Die
Richter wiesen den Antrag nun als unzulässig zurück. Laut Gesetz hätten nur
Bundestag, Bundesrat und Bundesregierung das Recht, ein
Parteiverbotsverfahren einzuleiten. Dass die fragliche Partei selbst einen
Antrag auf Reinwaschung von dem Verdacht stellt, sei nicht vorgesehen.
Gegen das von der NPD monierte „Klima der Feindseligkeit“ könne sich die
Partei mit den „Mitteln des Meinungskampfs“ selbst wehren. Auch wenn sie zu
vielen Medien keinen Zugang habe, stehe ihr doch das Internet zur
Verfügung. Eine politische Diskussion über ein Parteiverbot müsse die NPD
aushalten.
Allerdings nannte das Verfassungsgericht zwei Grenzen. Zum einen dürften
Staatsorgane eine Partei nicht willkürlich als verbotswürdig bezeichnen.
Zum anderen müsse eine Verbotsdiskussion „entscheidungsorientiert“ geführt
werden und dürfe nicht nur dem „Ziel der Benachteiligung“ dienen.
## NPD spricht von „faktischem Verbot“
Soweit die NPD und ihre Mitglieder unter Hinweis auf ihre
Verfassungsfeindlichkeit konkrete Nachteile erfahren, bestehe keine
Rechtsschutzlücke, betonten die Richter. Vielmehr müsse dann in jedem
einzelnen Fall der Gerichtsweg bestritten werden. Typische Fälle wären nach
Karlsruher Ansicht die Auflistung der NPD im Verfassungsschutzbericht oder
die Entfernung von NPD-Mitgliedern aus dem Beamtenstatus. Die NPD hatte
kritisiert, die vielen Gerichtsverfahren lähmten ihre Parteiarbeit. Die
Summe aller Nachteile stelle jetzt schon ein „faktisches Verbot“ dar.
Zum eigentlichen Verbotsverfahren nahm das Gericht in seinem Beschluss
keine Stellung. Die Richter gaben auch keine Hinweise, an welchem Maßstab
sie einen Verbotsantrag messen werden: ob eine konkrete Gefahr für die
Demokratie erforderlich ist oder eine abstrakte Gefahr genügt, ob die
Gefahr in ganz Deutschland bestehen muss oder Zuspitzungen in einzelnen
Regionen ausreichen.
Im Dezember hat zwar der Bundesrat beschlossen, einen Verbotsantrag zu
stellen. Eine Antragsschrift wurde allerdings in Karlsruhe noch nicht
eingereicht. Damit wird Mitte des Jahres gerechnet. Erst dann beginnt das
Verbotsverfahren. Bundestag und Bundesregierung wollen bis Ende März
entscheiden, ob und wie sie sich beteiligen.
5 Mar 2013
## AUTOREN
Christian Rath
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