| # taz.de -- Verfassungsgericht weist NPD-Antrag ab: Meinungskampf statt Richter… | |
| > Karlsruhe lehnt es ab, die NPD als „verfassungskonform“ zu bestätigen. | |
| > Nun soll der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte entscheiden. | |
| Bild: Es lebe der Populismus! | |
| BERLIN taz | Das Bundesverfassungsgericht hat der NPD keinen Persilschein | |
| ausgestellt. Der NPD-Antrag, ihr die Verfassungskonformität zu bestätigen, | |
| wurde in Karlsruhe jetzt als unzulässig verworfen. Die NPD will nun den | |
| Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte anrufen. | |
| Seit Jahren diskutieren die Bundespolitiker, ob ein neuer Antrag auf ein | |
| Verbot der NPD gestellt werden soll. Da ging die rechtsextremistische | |
| Partei im letzten November überraschend in die Offensive und stellte selbst | |
| einen Antrag in Karlsruhe. Das Bundesverfassungsgericht möge der NPD doch | |
| bitte bescheinigen, dass sie nicht verfassungswidrig ist. | |
| Als Beleg bekannte sich Parteichef Holger Apfel zum Grundgesetz und lehnte | |
| Gewalt als Mittel der politischen Auseinandersetzung „kategorisch“ ab. Die | |
| Richter wiesen den Antrag nun als unzulässig zurück. Laut Gesetz hätten nur | |
| Bundestag, Bundesrat und Bundesregierung das Recht, ein | |
| Parteiverbotsverfahren einzuleiten. Dass die fragliche Partei selbst einen | |
| Antrag auf Reinwaschung von dem Verdacht stellt, sei nicht vorgesehen. | |
| Gegen das von der NPD monierte „Klima der Feindseligkeit“ könne sich die | |
| Partei mit den „Mitteln des Meinungskampfs“ selbst wehren. Auch wenn sie zu | |
| vielen Medien keinen Zugang habe, stehe ihr doch das Internet zur | |
| Verfügung. Eine politische Diskussion über ein Parteiverbot müsse die NPD | |
| aushalten. | |
| Allerdings nannte das Verfassungsgericht zwei Grenzen. Zum einen dürften | |
| Staatsorgane eine Partei nicht willkürlich als verbotswürdig bezeichnen. | |
| Zum anderen müsse eine Verbotsdiskussion „entscheidungsorientiert“ geführt | |
| werden und dürfe nicht nur dem „Ziel der Benachteiligung“ dienen. | |
| ## NPD spricht von „faktischem Verbot“ | |
| Soweit die NPD und ihre Mitglieder unter Hinweis auf ihre | |
| Verfassungsfeindlichkeit konkrete Nachteile erfahren, bestehe keine | |
| Rechtsschutzlücke, betonten die Richter. Vielmehr müsse dann in jedem | |
| einzelnen Fall der Gerichtsweg bestritten werden. Typische Fälle wären nach | |
| Karlsruher Ansicht die Auflistung der NPD im Verfassungsschutzbericht oder | |
| die Entfernung von NPD-Mitgliedern aus dem Beamtenstatus. Die NPD hatte | |
| kritisiert, die vielen Gerichtsverfahren lähmten ihre Parteiarbeit. Die | |
| Summe aller Nachteile stelle jetzt schon ein „faktisches Verbot“ dar. | |
| Zum eigentlichen Verbotsverfahren nahm das Gericht in seinem Beschluss | |
| keine Stellung. Die Richter gaben auch keine Hinweise, an welchem Maßstab | |
| sie einen Verbotsantrag messen werden: ob eine konkrete Gefahr für die | |
| Demokratie erforderlich ist oder eine abstrakte Gefahr genügt, ob die | |
| Gefahr in ganz Deutschland bestehen muss oder Zuspitzungen in einzelnen | |
| Regionen ausreichen. | |
| Im Dezember hat zwar der Bundesrat beschlossen, einen Verbotsantrag zu | |
| stellen. Eine Antragsschrift wurde allerdings in Karlsruhe noch nicht | |
| eingereicht. Damit wird Mitte des Jahres gerechnet. Erst dann beginnt das | |
| Verbotsverfahren. Bundestag und Bundesregierung wollen bis Ende März | |
| entscheiden, ob und wie sie sich beteiligen. | |
| 5 Mar 2013 | |
| ## AUTOREN | |
| Christian Rath | |
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