# taz.de -- Urteil des Europäischen Gerichtshofs: Webseiten dürfen gesperrt w… | |
> Internetprovider müssen verhindern, dass ihre Kunden urheberrechtlich | |
> geschützte Filme oder Musik verbreiten. Auslöser war eine Klage gegen | |
> kino.to. | |
Bild: Bald überall Stoppschilder im Internet? | |
LUXEMBURG dpa | Sperren von Internetseiten sind in der Europäischen Union | |
in bestimmten Fällen erlaubt. Internetanbieter können dazu verpflichtet | |
werden, Webseiten zu sperren, über die illegal urheberrechtlich geschütztes | |
Material verbreitet wird. Das europäische Recht lasse solche Blockaden zu, | |
urteilte der Europäische Gerichtshof am Donnerstag in Luxemburg | |
(Rechtssache C-314/12). | |
Internetanbieter müssten ihre Kunden daran hindern, urheberrechtlich | |
geschützte Literatur, Filme oder Musik illegal zu nutzen. Bei der | |
Entscheidung für eine Sperre müssten aber auch die Meinungsfreiheit und die | |
wirtschaftlichen Interessen der Internetanbieter berücksichtigt werden. | |
Internetaktivisten kritisierten die Entscheidung. | |
Konkret ging es um die Seite kino.to und den österreichischen | |
Internetanbieter UPC Telekabel. Das deutsche Filmstudio Constantin Film und | |
die Filmproduktionsgesellschaft Wega hatten geklagt, weil auf der Webseite | |
Kopien ihrer Filme ohne ihre Zustimmung verbreitet wurden. Kino.to stellte | |
2011 den Betrieb ein; der Betreiber und mehrere Mitarbeiter wurden | |
verurteilt, einige von ihnen zu Gefängnisstrafen. Daher geht es vor allem | |
um die Frage, ob Netzsperren in ähnlichen Fällen zulässig sind. | |
Die Luxemburger Richter bejahen dies. Nach ihrer Ansicht ist ein | |
Internetanbieter in diesem Fall ein „Vermittler, dessen Dienste zur | |
Verletzung eines Urheberrechts genutzt werden“. Dabei müsse nicht | |
nachgewiesen werden, dass die Kunden des Internetanbieters tatsächlich auf | |
die geschützten Filme zugreifen. | |
## Internetanbieter sind im Ausland schwer greifbar | |
Allerdings ermahnte der Europäische Gerichtshof die nationalen Gerichte, | |
bei Netzsperren ein „angemessenes Gleichgewicht“ zwischen dem Schutz von | |
Urheberrechten und der unternehmerischen Freiheit des Internetanbieters zu | |
beachten. Auch die Informationsfreiheit der Nutzer muss berücksichtigt | |
werden. Internetnutzer müssten ebenso wie die Internetanbieter gegen eine | |
Sperre klagen können, sagte ein Sprecher des EuGH. | |
Filmfirmen müssten sich zunächst unmittelbar an die Betreiber der | |
rechtswidrigen Webseite wenden. Doch nicht immer sind die | |
Webseiten-Betreiber oder deren Internetanbieter greifbar, oft sitzen die | |
Anbieter außerhalb Europas. | |
Bei einer Sperre gilt: Tippen Kunden diese Webadresse in ihren | |
Internetbrowser ein, dürfen Internetanbieter sie nicht auf die Seite | |
weiterleiten. Allerdings lassen sich die Sperren grundsätzlich mit | |
technischen Mitteln umgehen. Ein ähnlicher Vorschlag für das Sperren von | |
Webseiten mit Kinderpornografie hatte in Deutschland scharfe Diskussionen | |
ausgelöst und wurde schließlich verworfen. | |
Internetaktivisten kritisierten das Urteil. Netzsperren würden die | |
Meinungsfreiheit gefährden und taugten wenig zur Bekämpfung von | |
Rechtsverletzungen, erklärte Alexander Sander von dem Verein Digitale | |
Gesellschaft. Er plädierte dafür, Webseiten mit illegalen Inhalten zu | |
löschen anstatt zu sperren. | |
27 Mar 2014 | |
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