| # taz.de -- Urteil des Europäischen Gerichtshofs: Webseiten dürfen gesperrt w… | |
| > Internetprovider müssen verhindern, dass ihre Kunden urheberrechtlich | |
| > geschützte Filme oder Musik verbreiten. Auslöser war eine Klage gegen | |
| > kino.to. | |
| Bild: Bald überall Stoppschilder im Internet? | |
| LUXEMBURG dpa | Sperren von Internetseiten sind in der Europäischen Union | |
| in bestimmten Fällen erlaubt. Internetanbieter können dazu verpflichtet | |
| werden, Webseiten zu sperren, über die illegal urheberrechtlich geschütztes | |
| Material verbreitet wird. Das europäische Recht lasse solche Blockaden zu, | |
| urteilte der Europäische Gerichtshof am Donnerstag in Luxemburg | |
| (Rechtssache C-314/12). | |
| Internetanbieter müssten ihre Kunden daran hindern, urheberrechtlich | |
| geschützte Literatur, Filme oder Musik illegal zu nutzen. Bei der | |
| Entscheidung für eine Sperre müssten aber auch die Meinungsfreiheit und die | |
| wirtschaftlichen Interessen der Internetanbieter berücksichtigt werden. | |
| Internetaktivisten kritisierten die Entscheidung. | |
| Konkret ging es um die Seite kino.to und den österreichischen | |
| Internetanbieter UPC Telekabel. Das deutsche Filmstudio Constantin Film und | |
| die Filmproduktionsgesellschaft Wega hatten geklagt, weil auf der Webseite | |
| Kopien ihrer Filme ohne ihre Zustimmung verbreitet wurden. Kino.to stellte | |
| 2011 den Betrieb ein; der Betreiber und mehrere Mitarbeiter wurden | |
| verurteilt, einige von ihnen zu Gefängnisstrafen. Daher geht es vor allem | |
| um die Frage, ob Netzsperren in ähnlichen Fällen zulässig sind. | |
| Die Luxemburger Richter bejahen dies. Nach ihrer Ansicht ist ein | |
| Internetanbieter in diesem Fall ein „Vermittler, dessen Dienste zur | |
| Verletzung eines Urheberrechts genutzt werden“. Dabei müsse nicht | |
| nachgewiesen werden, dass die Kunden des Internetanbieters tatsächlich auf | |
| die geschützten Filme zugreifen. | |
| ## Internetanbieter sind im Ausland schwer greifbar | |
| Allerdings ermahnte der Europäische Gerichtshof die nationalen Gerichte, | |
| bei Netzsperren ein „angemessenes Gleichgewicht“ zwischen dem Schutz von | |
| Urheberrechten und der unternehmerischen Freiheit des Internetanbieters zu | |
| beachten. Auch die Informationsfreiheit der Nutzer muss berücksichtigt | |
| werden. Internetnutzer müssten ebenso wie die Internetanbieter gegen eine | |
| Sperre klagen können, sagte ein Sprecher des EuGH. | |
| Filmfirmen müssten sich zunächst unmittelbar an die Betreiber der | |
| rechtswidrigen Webseite wenden. Doch nicht immer sind die | |
| Webseiten-Betreiber oder deren Internetanbieter greifbar, oft sitzen die | |
| Anbieter außerhalb Europas. | |
| Bei einer Sperre gilt: Tippen Kunden diese Webadresse in ihren | |
| Internetbrowser ein, dürfen Internetanbieter sie nicht auf die Seite | |
| weiterleiten. Allerdings lassen sich die Sperren grundsätzlich mit | |
| technischen Mitteln umgehen. Ein ähnlicher Vorschlag für das Sperren von | |
| Webseiten mit Kinderpornografie hatte in Deutschland scharfe Diskussionen | |
| ausgelöst und wurde schließlich verworfen. | |
| Internetaktivisten kritisierten das Urteil. Netzsperren würden die | |
| Meinungsfreiheit gefährden und taugten wenig zur Bekämpfung von | |
| Rechtsverletzungen, erklärte Alexander Sander von dem Verein Digitale | |
| Gesellschaft. Er plädierte dafür, Webseiten mit illegalen Inhalten zu | |
| löschen anstatt zu sperren. | |
| 27 Mar 2014 | |
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