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# taz.de -- Polizeikosten für Hochrisikospiele: Land Bremen darf den Fußball …
> Das Bundesverfassungsgericht billigte den Bremer Vorstoß bei
> Polizeikosten für Hochrisikospiele. Nun könnten andere Bundesländer
> folgen.
Bild: Polizeikräfte vor dem Bremer Weserstadion
Karlsruhe taz | Ein Bremer Gesetz, das der Deutschen Fußball-Liga (DFL)
[1][polizeiliche Mehrkosten von Hochrisikospielen auferlegt], ist
grundgesetzkonform. Das entschied das Bundesverfassungsgericht. Bremens
Innensenator Ulrich Mäurer (SPD) hatte die Idee entwickelt. Seit 2015
können in Bremen die Zusatzkosten für gewinnorientierte Großveranstaltungen
(über 5.000 Teilnehmer), die erfahrungsgemäß zu Gewalttätigkeiten führen,
dem Veranstalter in Rechnung gestellt werden. Für ein Spiel von Werder
Bremen gegen den Hamburger SV im April 2015 verlangte das Land von der DFL
425.000 Euro.
Doch die klagte gegen den Bescheid. Sie hielt das Gesetz für
verfassungswidrig. Öffentliche Sicherheit müsse durch Steuergelder
finanziert werden, nicht durch Gebühren. Die DFL sei auch nicht für
Fan-Ausschreitungen verantwortlich, vielmehr seien die Vereine selbst die
Leidtragenden. Außerhalb des Stadions sei eindeutig die Polizei zuständig
und nicht der Verein.
Die DFL klagte gegen den ersten Gebührenbescheid, den sie 2015 erhielt. Sie
[2][erlitt in den oberen Instanzen aber nur Niederlagen], zuletzt 2021 beim
Bundesverwaltungsgericht in Leipzig. Nun verlor sie in vollem Umfang auch
beim Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe. Gerichtspräsident Stephan
Harbarth stellte fest, dass das Bremer Gebühren- und Beitragsgesetz nicht
gegen das Grundgesetz verstößt.
Zwar stelle die Gebührenpflicht für Hochrisikospiele einen Eingriff „von
einigem Gewicht“ in die Berufsausübungsfreiheit der DFL dar. Die
Gebührenpflicht verfolge jedoch das legitime Ziel, den Staatshaushalt zu
schonen, indem die Kosten von besonders aufwändigen Polizeieinsätzen auf
diejenigen abgewälzt werden, die auch den Gewinn aus der Veranstaltung
ziehen.
## Gebühr gerechtfertigt
Es gebe im Grundgesetz schon keinen Grundsatz, dass der Staat seine
Kernaufgaben stets kostenfrei erledigen müsse, so Harbarth. So werde zum
Beispiel die Justiz durch Gerichtsgebühren mitfinanziert. Für die Polizei
könne nichts anderes gelten.
Entscheidend sei, dass die Gebühr durch eine individuell zurechenbare
Leistung der Polizei gerechtfertigt werde, so die Richter:innen. Dies sei
[3][bei den Hochrisikospielen] eindeutig der Fall. Die Polizei sorge dafür,
dass die Leute „unversehrt“ zum Stadion kommen und wieder zurück. „Durch
die Polizeikräfte wird die Großveranstaltung in Gänze ermöglicht und das
Risiko reduziert, dass ihre Durchführung in chaotische Zustände verfällt“,
erläuterte der federführende Richter Heinrich Amadeus Wolff.
## Unzulässig, wenn „erdrosselnd“ wirken
Wolff wies auch das zentrale Argument der DFL zurück, dass die Polizei nur
von „Störern“ Gebühren verlangen dürfe. Auch wer sich rechtmäßig verh�…
und dadurch Polizeieinsätze „auslöst“, könne grundsätzlich an den Kosten
beteiligt werden, so Richter Wolff. Es komme auch nicht darauf an, ob die
DFL die Polizeieinsätze beantragt oder bestellt hat. Unzulässig wären
solche Gebühren nur, wenn sie abschreckend oder gar „erdrosselnd“ wirken
würden, so Wolff. Davon könne bei den Bremer Polizeigebühren aber nicht die
Rede sein. Es gebe keine Anzeichen, dass die Durchführung der Bundesliga
oder von Hochrisikospielen „nicht mehr möglich wäre oder auch nur verändert
werden müsste“.
Ulrich Mäurer, der immer noch Bremer Innensenator ist, rechnet damit, dass
nun andere Länder dem Bremer Beispiel folgen. In Hamburg und
Rheinland-Pfalz gab es schon vor dem Urteil entsprechende
Absichtserklärungen. Große Länder wie Bayern, Baden-Württemberg,
Nordrhein-Westfalen und Sachsen waren bisher jedoch dagegen.
Mäurer schlägt vor, dass die Länder einen Polizeikostenfonds einrichten, in
den alle Vereine einzahlen, und daraus dann die Polizeikosten der konkret
betroffenen Vereine bezahlt werden; so will er Wettbewerbsverzerrungen
vermeiden. Die DFL wollte nach dem Urteil „noch nicht über Folgen
spekulieren.“
14 Jan 2025
## LINKS
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## AUTOREN
Christian Rath
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