| # taz.de -- Polizeikosten bei Fußballspielen: Richter lassen die Liga zahlen | |
| > Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden: Das Bremer Gesetz zu | |
| > Polizeikosten bei Fußballspielen ist rechtmäßig. | |
| Bild: Wer zahlt, wenn hunderte zusätzliche Polizisten bei einem Risikospiel ei… | |
| Leipzig taz | Bremen hat den Rechtsstreit gegen die Deutsche Fußball-Liga | |
| (DFL) im Wesentlichen gewonnen. Die DFL muss für Hochrisikospiele der | |
| Bundesliga in Bremen grundsätzlich Gebühren bezahlen. Das Bremer Gesetz | |
| verstoße nicht gegen Bundesrecht, entschied jetzt das | |
| Bundesverwaltungsgericht in Leipzig. | |
| Seit 2014 können nach einer Gesetzesänderung in Bremen die Zusatzkosten für | |
| gewinnorientierte Großveranstaltungen (über 5.000 Teilnehmer), die | |
| erfahrungsgemäß zu Gewalttätigkeiten führen, dem Veranstalter in Rechnung | |
| gestellt werden. Für ein Spiel von Werder Bremen gegen den Hamburger SV | |
| [1][im April 2015 verlangte das Land von der DFL 425.000 Euro]. Die klagte | |
| gegen den Gebührenbescheid. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung musste nun | |
| das Bundesverwaltungsgericht entscheiden. | |
| Die DFL hielt schon das Bremer Gesetz für verfassungswidrig, scheiterte nun | |
| aber mit diesem Einwand. Die Gebührenregelung sei gerechtfertigt, weil die | |
| Polizei hier eine besondere Leistung erbringe, die sich von der allgemeinen | |
| Gefahrenabwehr abgrenzen lasse, betonte der Vorsitzende Richter Wolfgang | |
| Bier. Die Gebühr werde nicht bei allen Bundesligaspielen verlangt, sondern | |
| nur bei Hochrisikospielen. Die DFL müsse auch nicht die gesamten | |
| Polizeikosten bezahlen, sondern nur die Mehrkosten. [2][Beim fraglichen | |
| Spiel Bremen gegen Hamburg waren 969 Beamte im Einsatz] statt wie üblich | |
| 150. | |
| Der Veranstalter müsse die Gebühr nicht zahlen, weil er die Sonderleistung | |
| der Polizei verursacht hat, sondern weil er einen „Sondervorteil“ hat, so | |
| Richter Bier. Er brauche und erhalte bei Hochrisikospielen eine besonders | |
| aufwändige Sicherheitsvorsorge. Sonst bestünde etwa das Risiko, dass | |
| Zuschauer nicht zum Stadion kommen oder dass das Spiel sogar abgesagt | |
| werden müsse. | |
| Richter Bier räumte ein, dass die Gebühren eine „beträchtliche“ Höhe | |
| erreichen können. Sie seien aber in der Ersten Bundesliga „nicht | |
| unverhältnismäßig“. In der dritten und vierten Liga oder bei sonstigen | |
| Sport- und Kulturereignissen könne das Bremer Gesetz „einschränkend | |
| ausgelegt“ werden. | |
| Das Leipziger Gericht billigte auch, dass die Bremer Polizei die Gebühren | |
| von der DFL verlangte und nicht vom örtlichen Verein Werder Bremen. Wenn | |
| eine Veranstaltung mehrere Veranstalter habe, könne die Polizei nach Bremer | |
| Recht frei wählen, wen sie in Anspruch nehme. | |
| Nur wegen eines Details wurde der Prozess an das Oberverwaltungsgericht | |
| Bremen zurückverwiesen. Die Kosten, die von einzelnen Störern | |
| zurückverlangt werden können, darf die Polizei nicht der DFL in Rechnung | |
| stellen. Es geht hier aber wohl nur um wenige Prozent der Gesamtsumme. | |
| Es dauert also noch einige Monate. Die DFL und die anderen Bundesländer | |
| haben damit Zeit gewonnen. DFL-Präsident Reinhard Rauball sagte nach dem | |
| Leipziger Urteil, er werde zunächst das Bremer Verfahren abwarten und dann | |
| mit den Vereinen das weitere Vorgehen beraten. Erst dann will die DFL auch | |
| entscheiden, ob sie gegen die Urteile noch das Bundesverfassungsgericht | |
| anruft. Jedenfalls werde sich die DFL die Polizeigebühren von Werder Bremen | |
| erstatten lassen – was aber vermutlich nur teilweise gelingen wird, da die | |
| DFL ja zweifellos Mitveranstalterin der Bundesliga ist. | |
| Der Bremer Innensenator Ulrich Mäurer (SPD) forderte die DFL auf, sofort | |
| mit Gesprächen zu beginnen. Er schlägt einen Fonds für Polizeikosten vor, | |
| in den alle Vereine unabhängig von der Gesetzeslage vor Ort einzahlen, | |
| „damit wir keine Wettbewerbsverzerrungen bekommen“. | |
| 29 Mar 2019 | |
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| ## AUTOREN | |
| Christian Rath | |
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