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# taz.de -- Urteil über Jugendehen: Der Einzelfall entscheidet
> Kinderehen sind verboten. Trotzdem lehnt der Bundesgerichtshof es ab, die
> vor langer Zeit geschlossene Ehe einer damals 16-Jährigen aufzuheben.
Bild: Eingang zum Bundesgerichtshof in Karlsruhe
FREIBURG taz | Der Bundesgerichtshof (BGH) hat erneut gegen das neue Gesetz
zur Bekämpfung von Kinderehen opponiert. Nachdem er 2018 bereits das
Bundesverfassungsgericht anrief, hat er jetzt den Familiengerichten
Ermessen bei der Eheaufhebung zugebilligt. Konkret ging es diesmal um Ehen,
bei denen ein Partner zum Zeitpunkt der Heirat zwischen 16 und 18 Jahre alt
war.Das Gesetz zur Bekämpfung von Kinderehen wurde vom Bundestag 2017
beschlossen, nachdem bei der großen Flüchtlingszuwanderung 2015 hunderte
Fälle von jungen Mädchen bekannt wurden, die mit erwachsenen Männern
verheiratet waren. Als Reaktion hob der Gesetzgeber zunächst das deutsche
Ehealter auf 18 Jahre an und erstreckte die Regelung dann auf im Ausland
geschlossene Ehen.
Wenn ein Partner bei der Heirat unter 16 war, gilt die Ehe jetzt als
nichtig, also nicht existent. Ist der jüngere Partner zwischen 16 und 18
Jahre alt, sollte die Ehe vom Familiengericht in der Regel aufgehoben
werden.[1][Ende 2018 legte der BGH] die Regelung für die Ehe mit
Unter-16-Jährigen dem Bundesverfassungsgericht vor. Es verletze das
Kindeswohl, dass die Nichtigkeit der Ehe automatisch eintrete und es
keinerlei Einzelfallprüfung geben dürfe. Das Bundesverfassungsgericht will
noch in diesem oder im nächsten Jahr entscheiden.Im aktuellen BGH-Urteil
ging es nun um Ehen, bei denen der jüngere Partner bei der Heirat zwar
minderjährig, aber über 16 Jahre alt war. Im Gesetz heißt es, dass hier das
Familiengericht die Ehe aufheben „kann“. Aber in der Begründung machte der
Gesetzgeber klar, das die Aufhebung der Ehe die Regel sein soll und das
Familiengericht – abgesehen von zwei Sonderfällen – kein Ermessen habe.
## Gewichtige Gründe gegen Aufhebung
Das sah der BGH nun anders. Auch in dieser Konstellation komme es auf eine
Einzelfallprüfung an. Wenn gewichtige Gründe gegen die Aufhebung der Ehe
sprechen, solle auf die Aufhebung verzichtet werden. Hier musste das
Bundesverfassungsgericht nicht gefragt werden, weil der Wortlaut der Norm
dem BGH eine „verfassungskonforme Auslegung“ erlaubte.Im konkreten Fall
ging es um die Ehe von zwei Libanesen, die 2001 [2][im Libanon geschlossen]
wurde. Er war 21, sie war 16. Ab 2002 lebte das Paar in Deutschland, sie
bekam nach der Volljährigkeit vier Kinder, trennte sich dann aber 2016 von
ihrem Mann und lebt nun in Berlin mit einem neuen Lebensgefährten
zusammen.Als das Berliner Standesamt erfuhr, dass die Ehe ursprünglich eine
„Kinderehe“ war, beantragten Berliner Behörden die Aufhebung der Ehe. Der
BGH nutzte nun sein Ermessen und lehnte dies ab. Eine Eheaufhebung stünde
„in krassem Gegensatz zu der langjährig bewusst im Erwachsenenalter
gelebten Familienwirklichkeit“.
Wie die inzwischen erfolgte Trennung zeige, sei die Frau „ohne weiteres zu
einem selbstbestimmten, von ihrem Ehemann unabhängigen Leben in der Lage“.
Wenn sie die Ehe beenden wolle, könne sie sich ja scheiden lassen, so der
BGH. Dann bekommt sie vielleicht sogar Unterhalt.(Az.: XII ZB 131/20)
14 Aug 2020
## LINKS
[1] /BGH-zu-Gesetz-gegen-Kinderehen/!5558794
[2] /Zwangsheirat-im-Libanon/!5551181
## AUTOREN
Christian Rath
## TAGS
Bundesgerichtshof
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BGH-Urteil
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