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# taz.de -- Urteil zu Recht auf Vergessen: Eine gelungene Balance
> Der BGH hat mit Augenmaß über das Recht auf Vergessen geurteilt. Das
> Informationsrecht gilt, Politiker können aber nicht einfach ihre Skandale
> tilgen.
Bild: Google winkt also nicht einfach Korrekturwünsche durch, sondern differen…
Das [1][„Recht auf Vergessenwerden“ hat sich bewährt]. Es ist zwar erst
seit 2018 gesetzlich geregelt. Doch praktische Erfahrungen gab es schon in
den Jahren zuvor. Danach geht Google durchaus differenziert mit dem Wunsch
von Bürgern um, unliebsame Links aus der Trefferliste zu ihrem Namen zu
eliminieren.
In Deutschland gab Google bisher nur der Hälfte von über 150.000 Anträgen
statt. Medien-Links blieben ganz überwiegend in den Trefferlisten. Google
winkt also nicht einfach alle Korrekturwünsche durch. Das befürchtete
Overblocking blieb aus. Die nun vom Bundesgerichtshof (BGH) angemahnte
Einzelfallprüfung findet also lange schon statt.
Die Rechtslage ist doppelt großzügig. Auf der einen Seite kann jeder von
Google verlangen, unangenehme Links aus der Trefferliste wieder zu
entfernen. Es geht dabei keineswegs nur um überholte und falsche
Informationen. Auch bei Peinlichkeiten und allzu Privatem kann eine
Auslistung gefordert werden. Dieser Ansatz ist richtig, denn Google schafft
mit seiner Trefferliste eine Art Persönlichkeitsprofil. Da ist es nur fair,
wenn der Betroffene über sein Bild in der Öffentlichkeit und im Netz
mitbestimmen kann.
Großzügigkeit ist aber auch auf der anderen Seite erforderlich. Sobald es
um öffentliche Interessen geht, muss die Pressefreiheit und das
Informationsrecht der Bürger Vorrang haben. Politiker und Manager können
also nicht einfach ihre Skandale tilgen und sich so eine vermeintlich weiße
Weste verschaffen. So hat es sich der Europäische Gerichtshof schon 2014
gedacht, so ist es nun auch in der Datenschutz-Grundverordnung geregelt.
Die [2][spannenden Fragen liegen im Detail]. Wie viele Jahre und Jahrzehnte
kann öffentliches Interesse an einem Vorgang in der Vergangenheit
unterstellt werden? Wie groß muss die „Öffentlichkeit“ sein, für die die
Information relevant bleibt? Genügt ein Fachpublikum? Oder sogar die nähere
Nachbarschaft? Die Antwort wird wohl auch davon abhängen, wie
verantwortungsvoll die Informationen genutzt werden.
27 Jul 2020
## LINKS
[1] /Urteil-des-BGH-zu-Suchmaschinen/!5703926
[2] /Google-und-Apple/!5695765
## AUTOREN
Christian Rath
## TAGS
Social Media
Informationsfreiheit
BGH-Urteil
Google
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Bundesgerichtshof
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Datenschutz
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