# taz.de -- Urteil zu Recht auf Vergessen: Eine gelungene Balance | |
> Der BGH hat mit Augenmaß über das Recht auf Vergessen geurteilt. Das | |
> Informationsrecht gilt, Politiker können aber nicht einfach ihre Skandale | |
> tilgen. | |
Bild: Google winkt also nicht einfach Korrekturwünsche durch, sondern differen… | |
Das [1][„Recht auf Vergessenwerden“ hat sich bewährt]. Es ist zwar erst | |
seit 2018 gesetzlich geregelt. Doch praktische Erfahrungen gab es schon in | |
den Jahren zuvor. Danach geht Google durchaus differenziert mit dem Wunsch | |
von Bürgern um, unliebsame Links aus der Trefferliste zu ihrem Namen zu | |
eliminieren. | |
In Deutschland gab Google bisher nur der Hälfte von über 150.000 Anträgen | |
statt. Medien-Links blieben ganz überwiegend in den Trefferlisten. Google | |
winkt also nicht einfach alle Korrekturwünsche durch. Das befürchtete | |
Overblocking blieb aus. Die nun vom Bundesgerichtshof (BGH) angemahnte | |
Einzelfallprüfung findet also lange schon statt. | |
Die Rechtslage ist doppelt großzügig. Auf der einen Seite kann jeder von | |
Google verlangen, unangenehme Links aus der Trefferliste wieder zu | |
entfernen. Es geht dabei keineswegs nur um überholte und falsche | |
Informationen. Auch bei Peinlichkeiten und allzu Privatem kann eine | |
Auslistung gefordert werden. Dieser Ansatz ist richtig, denn Google schafft | |
mit seiner Trefferliste eine Art Persönlichkeitsprofil. Da ist es nur fair, | |
wenn der Betroffene über sein Bild in der Öffentlichkeit und im Netz | |
mitbestimmen kann. | |
Großzügigkeit ist aber auch auf der anderen Seite erforderlich. Sobald es | |
um öffentliche Interessen geht, muss die Pressefreiheit und das | |
Informationsrecht der Bürger Vorrang haben. Politiker und Manager können | |
also nicht einfach ihre Skandale tilgen und sich so eine vermeintlich weiße | |
Weste verschaffen. So hat es sich der Europäische Gerichtshof schon 2014 | |
gedacht, so ist es nun auch in der Datenschutz-Grundverordnung geregelt. | |
Die [2][spannenden Fragen liegen im Detail]. Wie viele Jahre und Jahrzehnte | |
kann öffentliches Interesse an einem Vorgang in der Vergangenheit | |
unterstellt werden? Wie groß muss die „Öffentlichkeit“ sein, für die die | |
Information relevant bleibt? Genügt ein Fachpublikum? Oder sogar die nähere | |
Nachbarschaft? Die Antwort wird wohl auch davon abhängen, wie | |
verantwortungsvoll die Informationen genutzt werden. | |
27 Jul 2020 | |
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## AUTOREN | |
Christian Rath | |
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