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# taz.de -- Urteil des BGH zu Suchmaschinen: Google muss nicht vergessen
> Kritische Berichte muss die Suchmachine auch nach Jahren nicht auslisten,
> urteilt der Bundesgerichtshof. Zumindest nicht, wenn sie stimmen.
Bild: Vergisst mein nicht: Firmengebäude von Google in Zürich
Karlsruhe rtr/dpa | Google ist in der Regel nicht verpflichtet, negative,
aber wahre Berichte über Personen nach wenigen Jahren aus der Trefferliste
seiner Suchmaschine zu löschen. Dieses Urteil hat der Bundesgerichtshof
(BGH) am Montag verkündet und damit eine Klage rechtskräftig abgewiesen.
Das Informationsrecht der Öffentlichkeit überwiege das Recht der
Betroffenen auf Schutz ihrer persönlichen Daten, heißt es in der
Begründung.
In dem Fall ging es um einen hessischen Wohlfahrtsverband, der in
finanzielle Schieflage geraten war, und seinen Geschäftsführer, der sich
kurz zuvor krankgemeldet hatte. Über beides hatte die regionale Presse
unter Nennung des Namens des Geschäftsführers 2011 mehrfach berichtet. Der
klagte gegen Google, weil bei Eingabe seines Namens die Presseartikel in
der Trefferliste erschienen.
Wie schon das Oberlandesgericht Frankfurt lehnte der BGH die Klage jetzt
rechtskräftig ab. Das Ereignis sei von erheblichem öffentlichem Interesse.
Über die Erkrankung des Geschäftsführers sei ohne nähere Angaben berichtet,
sein Persönlichkeitsrecht deshalb nicht verletzt worden, urteilte der BGH.
Auch der Zeitraum von sieben Jahren sei kein Grund für ein Löschen der
Berichte. Hier sei noch nicht so viel Zeit vergangen, dass das
Informationsinteresse der Öffentlichkeit in den Hintergrund getreten sei.
Insgesamt müsse aber in jedem einzelnen Fall erwogen werden, ob das
Persönlichkeitsrecht oder das Recht der Öffentlichkeit auf Information
höher zu bewerten sei.
## Es kommt auf den Wahrheitsgehalt an
Einen zweiten Fall legte der BGH allerdings dem Europäischen Gerichtshof
(EuGH) zur Vorabentscheidung vor. Denn dort ist der Wahrheitsgehalt des in
der Trefferliste von Google aufgeführten Berichts umstritten. Auf der
Webseite eines US-Unternehmens 2015 waren mehrere Artikel erschienen, die
sich kritisch mit dem Anlagemodell eines in Deutschland tätigen
Finanzdienstleisters auseinandersetzten. Die Beiträge waren mit Fotos der
Betreiber bebildert. Über den Wahrheitsgehalt der Berichte besteht Streit.
Der EuGH soll nun klären, wer in solchen Fällen belegen muss, ob der
Bericht wahr oder falsch ist – Google oder der Betroffene.
Der EuGH hatte sich bereits 2014 mit der Materie befasst. Damals urteilte
der Gerichtshof, dass Suchmaschinen-Betreiber wie Google grundsätzlich für
die Verarbeitung personenbezogener Daten verantwortlich sind. Sie können
deshalb verpflichtet sein, Links zu entfernen. Die Rechte der Betroffenen
sind aber immer gegen das öffentliche Interesse abzuwägen.
27 Jul 2020
## TAGS
Bundesgerichtshof
Google
Datenschutz
Persönlichkeitsrechte
Social Media
Datenschutzgrundverordnung
Internet
Google
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