| # taz.de -- Urteil des BGH zu Suchmaschinen: Google muss nicht vergessen | |
| > Kritische Berichte muss die Suchmachine auch nach Jahren nicht auslisten, | |
| > urteilt der Bundesgerichtshof. Zumindest nicht, wenn sie stimmen. | |
| Bild: Vergisst mein nicht: Firmengebäude von Google in Zürich | |
| Karlsruhe rtr/dpa | Google ist in der Regel nicht verpflichtet, negative, | |
| aber wahre Berichte über Personen nach wenigen Jahren aus der Trefferliste | |
| seiner Suchmaschine zu löschen. Dieses Urteil hat der Bundesgerichtshof | |
| (BGH) am Montag verkündet und damit eine Klage rechtskräftig abgewiesen. | |
| Das Informationsrecht der Öffentlichkeit überwiege das Recht der | |
| Betroffenen auf Schutz ihrer persönlichen Daten, heißt es in der | |
| Begründung. | |
| In dem Fall ging es um einen hessischen Wohlfahrtsverband, der in | |
| finanzielle Schieflage geraten war, und seinen Geschäftsführer, der sich | |
| kurz zuvor krankgemeldet hatte. Über beides hatte die regionale Presse | |
| unter Nennung des Namens des Geschäftsführers 2011 mehrfach berichtet. Der | |
| klagte gegen Google, weil bei Eingabe seines Namens die Presseartikel in | |
| der Trefferliste erschienen. | |
| Wie schon das Oberlandesgericht Frankfurt lehnte der BGH die Klage jetzt | |
| rechtskräftig ab. Das Ereignis sei von erheblichem öffentlichem Interesse. | |
| Über die Erkrankung des Geschäftsführers sei ohne nähere Angaben berichtet, | |
| sein Persönlichkeitsrecht deshalb nicht verletzt worden, urteilte der BGH. | |
| Auch der Zeitraum von sieben Jahren sei kein Grund für ein Löschen der | |
| Berichte. Hier sei noch nicht so viel Zeit vergangen, dass das | |
| Informationsinteresse der Öffentlichkeit in den Hintergrund getreten sei. | |
| Insgesamt müsse aber in jedem einzelnen Fall erwogen werden, ob das | |
| Persönlichkeitsrecht oder das Recht der Öffentlichkeit auf Information | |
| höher zu bewerten sei. | |
| ## Es kommt auf den Wahrheitsgehalt an | |
| Einen zweiten Fall legte der BGH allerdings dem Europäischen Gerichtshof | |
| (EuGH) zur Vorabentscheidung vor. Denn dort ist der Wahrheitsgehalt des in | |
| der Trefferliste von Google aufgeführten Berichts umstritten. Auf der | |
| Webseite eines US-Unternehmens 2015 waren mehrere Artikel erschienen, die | |
| sich kritisch mit dem Anlagemodell eines in Deutschland tätigen | |
| Finanzdienstleisters auseinandersetzten. Die Beiträge waren mit Fotos der | |
| Betreiber bebildert. Über den Wahrheitsgehalt der Berichte besteht Streit. | |
| Der EuGH soll nun klären, wer in solchen Fällen belegen muss, ob der | |
| Bericht wahr oder falsch ist – Google oder der Betroffene. | |
| Der EuGH hatte sich bereits 2014 mit der Materie befasst. Damals urteilte | |
| der Gerichtshof, dass Suchmaschinen-Betreiber wie Google grundsätzlich für | |
| die Verarbeitung personenbezogener Daten verantwortlich sind. Sie können | |
| deshalb verpflichtet sein, Links zu entfernen. Die Rechte der Betroffenen | |
| sind aber immer gegen das öffentliche Interesse abzuwägen. | |
| 27 Jul 2020 | |
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