# taz.de -- Urteil zum Recht auf Vergessenwerden: Keine Fake News bei Google-Tr… | |
> Die Suchmaschine muss Falschinformationen aus ihrer Ergebnisliste | |
> entfernen. Das hat der Europäische Gerichtshof entschieden. | |
Bild: Null Ergebnisse für Fake News bei Google, so will es der Europäische Ge… | |
FREIBURG taz | Google muss Texte mit nachweisbar falschen Informationen auf | |
Antrag der Betroffenen aus seiner Trefferliste entfernen. Das entschied der | |
Europäische Gerichtshof (EuGH) im Rahmen eines Grundsatzurteils [1][zum | |
„Recht auf Vergessenwerden“]. | |
Ursprünglich hatte der EuGH das Recht auf Vergessenwerden in einem Urteil | |
von 2014 selbst entwickelt. Danach kann jeder von Google und anderen | |
Suchmaschinenbetreibern verlangen, dass bestimmte Texte nicht mehr in der | |
Trefferliste zum eigenen Namen auftauchen. Google muss dem folgen, wenn | |
keine öffentlichen Interessen entgegenstehen. Politiker können also nicht | |
von Google verlangen, dass Berichte über ihre Skandale nicht mehr gefunden | |
werden. | |
Inzwischen hat der EU-Gesetzgeber das Recht auf Vergessenwerden in der | |
[2][Datenschutzgrundverordnung (DSGVO)] verankert, die seit Mai 2018 in | |
Kraft ist. Danach sind die Persönlichkeitsrechte der Betroffenen im | |
Einzelfall mit den Grundrechten der anderen Beteiligten abzuwägen, etwa der | |
Pressefreiheit der Medien und dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit. | |
Auf Vorlage des [3][Karlsruher Bundesgerichtshofs] klärte der EuGH nun | |
einige Grundsatzfragen zum Recht auf Vergessenwerden. | |
Im konkreten Fall ging es um ein Ehepaar aus der | |
Finanzdienstleisterbranche, das von einer US-Webseite als unseriös | |
gebrandmarkt wurde. Das Ehepaar warf seinerseits der US-Webseite vor, sie | |
berichte absichtlich falsch, um sie zu erpressen. Google lehnte 2015 den | |
Auslistungsantrag des Ehepaars ab: Man könne nicht beurteilen, ob die | |
US-Berichte korrekt seien. | |
## Persönlichkeitsrechte haben Vorrang | |
Der EuGH entschied nun, dass bei unrichtigen Informationen das | |
Persönlichkeitsrecht der Betroffenen immer Vorrang hat und die Meinungs- | |
und Informationsfreiheit zurückstehen müssen. Dies gelte auch, wenn nur ein | |
Teil der Informationen falsch ist, diese Informationen aber für den | |
Gesamtartikel „nicht unwesentlich“ sind. Die Beweislast für die | |
Unrichtigkeit der Informationen haben allerdings die Betroffenen, hier also | |
das Ehepaar, das die Auslistung beantragte. | |
Dabei kann von den Betroffenen nicht verlangt werden, dass sie die | |
Unrichtigkeit der Information erst in einem Gerichtsverfahren klären | |
lassen. Der EuGH lehnte damit einen Vorschlag des BGH ab. Es müsse genügen, | |
wenn Google ausreichende Nachweise für die Unrichtigkeit vorgelegt werden. | |
Ist die Unrichtigkeit offensichtlich, muss Google den entsprechenden Text | |
auslisten, so der EuGH. Wenn die Beweise aber nicht offensichtlich sind, | |
muss Google nicht selbst recherchieren. Dann müssen die Betroffenen doch | |
eine gerichtliche Klärung versuchen. Sie können von Google dann aber | |
verlangen, dass in der Trefferliste auf das laufende Gerichtsverfahren | |
hingewiesen wird. | |
Die Anzeige von Vorschaubildern (sogenannten Thumbnails) ist zulässig, wenn | |
sie im Kontext der Trefferliste Informationswert haben, zum Beispiel das | |
Thema veranschaulichen. (Az.: C-460/20) | |
8 Dec 2022 | |
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## AUTOREN | |
Christian Rath | |
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