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# taz.de -- Urteil zum Recht auf Vergessenwerden: Keine Fake News bei Google-Tr…
> Die Suchmaschine muss Falschinformationen aus ihrer Ergebnisliste
> entfernen. Das hat der Europäische Gerichtshof entschieden.
Bild: Null Ergebnisse für Fake News bei Google, so will es der Europäische Ge…
Freiburg taz | Google muss Texte mit nachweisbar falschen Informationen auf
Antrag der Betroffenen aus seiner Trefferliste entfernen. Das entschied der
Europäische Gerichtshof (EuGH) im Rahmen eines Grundsatzurteils [1][zum
„Recht auf Vergessenwerden“].
Ursprünglich hatte der EuGH das Recht auf Vergessenwerden in einem Urteil
von 2014 selbst entwickelt. Danach kann jeder von Google und anderen
Suchmaschinenbetreibern verlangen, dass bestimmte Texte nicht mehr in der
Trefferliste zum eigenen Namen auftauchen. Google muss dem folgen, wenn
keine öffentlichen Interessen entgegenstehen. Politiker können also nicht
von Google verlangen, dass Berichte über ihre Skandale nicht mehr gefunden
werden.
Inzwischen hat der EU-Gesetzgeber das Recht auf Vergessenwerden in der
[2][Datenschutzgrundverordnung (DSGVO)] verankert, die seit Mai 2018 in
Kraft ist. Danach sind die Persönlichkeitsrechte der Betroffenen im
Einzelfall mit den Grundrechten der anderen Beteiligten abzuwägen, etwa der
Pressefreiheit der Medien und dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit.
Auf Vorlage des [3][Karlsruher Bundesgerichtshofs] klärte der EuGH nun
einige Grundsatzfragen zum Recht auf Vergessenwerden.
Im konkreten Fall ging es um ein Ehepaar aus der
Finanzdienstleisterbranche, das von einer US-Webseite als unseriös
gebrandmarkt wurde. Das Ehepaar warf seinerseits der US-Webseite vor, sie
berichte absichtlich falsch, um sie zu erpressen. Google lehnte 2015 den
Auslistungsantrag des Ehepaars ab: Man könne nicht beurteilen, ob die
US-Berichte korrekt seien.
## Persönlichkeitsrechte haben Vorrang
Der EuGH entschied nun, dass bei unrichtigen Informationen das
Persönlichkeitsrecht der Betroffenen immer Vorrang hat und die Meinungs-
und Informationsfreiheit zurückstehen müssen. Dies gelte auch, wenn nur ein
Teil der Informationen falsch ist, diese Informationen aber für den
Gesamtartikel „nicht unwesentlich“ sind. Die Beweislast für die
Unrichtigkeit der Informationen haben allerdings die Betroffenen, hier also
das Ehepaar, das die Auslistung beantragte.
Dabei kann von den Betroffenen nicht verlangt werden, dass sie die
Unrichtigkeit der Information erst in einem Gerichtsverfahren klären
lassen. Der EuGH lehnte damit einen Vorschlag des BGH ab. Es müsse genügen,
wenn Google ausreichende Nachweise für die Unrichtigkeit vorgelegt werden.
Ist die Unrichtigkeit offensichtlich, muss Google den entsprechenden Text
auslisten, so der EuGH. Wenn die Beweise aber nicht offensichtlich sind,
muss Google nicht selbst recherchieren. Dann müssen die Betroffenen doch
eine gerichtliche Klärung versuchen. Sie können von Google dann aber
verlangen, dass in der Trefferliste auf das laufende Gerichtsverfahren
hingewiesen wird.
Die Anzeige von Vorschaubildern (sogenannten Thumbnails) ist zulässig, wenn
sie im Kontext der Trefferliste Informationswert haben, zum Beispiel das
Thema veranschaulichen. (Az.: C-460/20)
8 Dec 2022
## LINKS
[1] /Entscheidung-zur-Privatsphaere-im-Netz/!5625191
[2] /Datenschutzgrundverordnung/!t5300503
[3] /Beschluss-fuer-das-Recht-auf-Vergessen/!5641007
## AUTOREN
Christian Rath
## TAGS
Google
Suchmaschine
Recht auf Vergessen
EuGH
Google
Social Media
Datenschutzgrundverordnung
Internet
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