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# taz.de -- Entscheidung des Bundesgerichtshofs: Google muss Fake News entfernen
> Zum „Recht auf Vergessenwerden“ bei Falschinformationen hat der
> Bundesgerichtshof entschieden und die Rechtsprechung des EuGH bestätigt.
Bild: Bei unrichtigen Informationen hat das Persönlichkeitsrecht der Betroffen…
Karlsruhe taz | Google muss Texte mit nachweisbar falschen Informationen
auf Antrag der Betroffenen aus seiner Trefferliste entfernen. Das entschied
nun auch der Bundesgerichtshof (BGH). Die obersten Zivilrichter und
-richterinnen Deutschlands setzten damit ein Grundsatzurteil des
Europäischen Gerichtshofs (EuGH) aus dem Dezember 2022 um.
Das „Recht auf Vergessenwerden“ gibt es seit dem Jahr 2014. Es beruhte
zunächst nur auf einem EuGH-Urteil. Danach kann jeder von Google und
anderen Suchmaschinenbetreibern verlangen, dass bestimmte Texte nicht mehr
in der Trefferliste zum eigenen Namen auftauchen. Google muss dem folgen,
wenn keine öffentlichen Interessen entgegenstehen.
Seit Mai 2018 ist das „Recht auf Vergessenwerden“ auch ausdrücklich in der
EU-weit gültigen Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) geregelt. Danach sind
die Persönlichkeitsrechte der Betroffenen im Einzelfall mit den
Grundrechten der anderen Beteiligten abzuwägen, etwa der Pressefreiheit der
Medien und dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit. Details hierzu
waren aber noch ungeklärt, insbesondere wer im Fall der Fälle die
Beweislast trägt, wenn Informationen angeblich falsch sind.
Im konkreten Fall ging es um ein Ehepaar aus der
Finanzdienstleisterbranche, das von einer US-Webseite als unseriös
gebrandmarkt wurde. Das Ehepaar warf seinerseits der US-Webseite vor, sie
berichte absichtlich falsch, um sie zu erpressen. Google lehnte 2015 den
Auslistungsantrag des Ehepaars ab. Die Begründung: Man könne nicht
beurteilen, ob die US-Berichte korrekt seien. Der Fall landete beim BGH,
der den EuGH einschaltete, weil es um die Auslegung von europäischem Recht
geht.
## Datenschutz auf EU-Ebene
Die eigentliche Grundsatzentscheidung hat der EuGH bereits im Dezember 2022
getroffen. Danach hat bei unrichtigen Informationen das
Persönlichkeitsrecht der Betroffenen immer Vorrang und die Meinungs- und
Informationsfreiheit muss zurückstehen. Dies gelte auch, wenn nur ein Teil
der Informationen falsch ist, diese Informationen aber für den
Gesamtartikel „nicht unwesentlich“ sind. Bei Fake News muss Google also
immer den Link aus seiner Trefferliste zur betroffenen Person entfernen.
Die Beweislast für die Unrichtigkeit der Informationen haben allerdings die
Betroffenen, in diesem Fall also das Ehepaar, das die Auslistung
beantragte. Dabei kann von den Betroffenen nicht verlangt werden, dass sie
die Unrichtigkeit der Information erst in einem Gerichtsverfahren klären
lassen.
Dies hatte der BGH zunächst vorgeschlagen. Es muss genügen, so die aktuelle
Entscheidung des Vorsitzenden Richters des sechsten Zivilsenats, Stephan
Seiters, wenn Google „relevante und hinreichende“ Nachweise für die
Unrichtigkeit vorgelegt werden.
Ist die Unrichtigkeit offensichtlich, muss Google den entsprechenden Text
auslisten, so der EuGH. Wenn die Beweise aber nicht offensichtlich sind,
muss Google nicht selbst recherchieren. Dann müssen die Betroffenen doch
eine gerichtliche Klärung versuchen. Sie können von Google dann aber
verlangen, dass in der Trefferliste auf das laufende Gerichtsverfahren
hingewiesen wird.
Bei Anwendung dieser Regeln kam der BGH nun zum Schluss, dass Google keinen
der drei von dem Ehepaar beanstandeten Artikel aus der Trefferliste
entfernen muss. Ein Artikel enthält schon keine personenbezogenen
Informationen, außerdem konnte das Ehepaar bei den anderen beiden Texten
nicht nachweisen, dass die Informationen „offensichtlich unrichtig“ sind.
Erfolg hatten sie nur in einer Randfrage. Google darf ihre Fotos nicht in
der Trefferliste als kleine, etwa daumennagelgroße Vorschaubilder
(„Thumbnails“) anzeigen, weil die Bilder in diesem Kontext keinen eigenen
Informationswert haben.
23 May 2023
## AUTOREN
Christian Rath
## TAGS
Google
Recht auf Vergessen
Datenschutz
Persönlichkeitsrechte
künstliche Intelligenz
Google
Recht auf Vergessen
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