| # taz.de -- Entscheidung des Bundesgerichtshofs: Google muss Fake News entfernen | |
| > Zum „Recht auf Vergessenwerden“ bei Falschinformationen hat der | |
| > Bundesgerichtshof entschieden und die Rechtsprechung des EuGH bestätigt. | |
| Bild: Bei unrichtigen Informationen hat das Persönlichkeitsrecht der Betroffen… | |
| Karlsruhe taz | Google muss Texte mit nachweisbar falschen Informationen | |
| auf Antrag der Betroffenen aus seiner Trefferliste entfernen. Das entschied | |
| nun auch der Bundesgerichtshof (BGH). Die obersten Zivilrichter und | |
| -richterinnen Deutschlands setzten damit ein Grundsatzurteil des | |
| Europäischen Gerichtshofs (EuGH) aus dem Dezember 2022 um. | |
| Das „Recht auf Vergessenwerden“ gibt es seit dem Jahr 2014. Es beruhte | |
| zunächst nur auf einem EuGH-Urteil. Danach kann jeder von Google und | |
| anderen Suchmaschinenbetreibern verlangen, dass bestimmte Texte nicht mehr | |
| in der Trefferliste zum eigenen Namen auftauchen. Google muss dem folgen, | |
| wenn keine öffentlichen Interessen entgegenstehen. | |
| Seit Mai 2018 ist das „Recht auf Vergessenwerden“ auch ausdrücklich in der | |
| EU-weit gültigen Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) geregelt. Danach sind | |
| die Persönlichkeitsrechte der Betroffenen im Einzelfall mit den | |
| Grundrechten der anderen Beteiligten abzuwägen, etwa der Pressefreiheit der | |
| Medien und dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit. Details hierzu | |
| waren aber noch ungeklärt, insbesondere wer im Fall der Fälle die | |
| Beweislast trägt, wenn Informationen angeblich falsch sind. | |
| Im konkreten Fall ging es um ein Ehepaar aus der | |
| Finanzdienstleisterbranche, das von einer US-Webseite als unseriös | |
| gebrandmarkt wurde. Das Ehepaar warf seinerseits der US-Webseite vor, sie | |
| berichte absichtlich falsch, um sie zu erpressen. Google lehnte 2015 den | |
| Auslistungsantrag des Ehepaars ab. Die Begründung: Man könne nicht | |
| beurteilen, ob die US-Berichte korrekt seien. Der Fall landete beim BGH, | |
| der den EuGH einschaltete, weil es um die Auslegung von europäischem Recht | |
| geht. | |
| ## Datenschutz auf EU-Ebene | |
| Die eigentliche Grundsatzentscheidung hat der EuGH bereits im Dezember 2022 | |
| getroffen. Danach hat bei unrichtigen Informationen das | |
| Persönlichkeitsrecht der Betroffenen immer Vorrang und die Meinungs- und | |
| Informationsfreiheit muss zurückstehen. Dies gelte auch, wenn nur ein Teil | |
| der Informationen falsch ist, diese Informationen aber für den | |
| Gesamtartikel „nicht unwesentlich“ sind. Bei Fake News muss Google also | |
| immer den Link aus seiner Trefferliste zur betroffenen Person entfernen. | |
| Die Beweislast für die Unrichtigkeit der Informationen haben allerdings die | |
| Betroffenen, in diesem Fall also das Ehepaar, das die Auslistung | |
| beantragte. Dabei kann von den Betroffenen nicht verlangt werden, dass sie | |
| die Unrichtigkeit der Information erst in einem Gerichtsverfahren klären | |
| lassen. | |
| Dies hatte der BGH zunächst vorgeschlagen. Es muss genügen, so die aktuelle | |
| Entscheidung des Vorsitzenden Richters des sechsten Zivilsenats, Stephan | |
| Seiters, wenn Google „relevante und hinreichende“ Nachweise für die | |
| Unrichtigkeit vorgelegt werden. | |
| Ist die Unrichtigkeit offensichtlich, muss Google den entsprechenden Text | |
| auslisten, so der EuGH. Wenn die Beweise aber nicht offensichtlich sind, | |
| muss Google nicht selbst recherchieren. Dann müssen die Betroffenen doch | |
| eine gerichtliche Klärung versuchen. Sie können von Google dann aber | |
| verlangen, dass in der Trefferliste auf das laufende Gerichtsverfahren | |
| hingewiesen wird. | |
| Bei Anwendung dieser Regeln kam der BGH nun zum Schluss, dass Google keinen | |
| der drei von dem Ehepaar beanstandeten Artikel aus der Trefferliste | |
| entfernen muss. Ein Artikel enthält schon keine personenbezogenen | |
| Informationen, außerdem konnte das Ehepaar bei den anderen beiden Texten | |
| nicht nachweisen, dass die Informationen „offensichtlich unrichtig“ sind. | |
| Erfolg hatten sie nur in einer Randfrage. Google darf ihre Fotos nicht in | |
| der Trefferliste als kleine, etwa daumennagelgroße Vorschaubilder | |
| („Thumbnails“) anzeigen, weil die Bilder in diesem Kontext keinen eigenen | |
| Informationswert haben. | |
| 23 May 2023 | |
| ## AUTOREN | |
| Christian Rath | |
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