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# taz.de -- Urteil des Verfassungsgerichts: Recht auf Vergessen gestärkt
> Die Verfassungsbeschwerde eines 1982 verurteilten Mörders war
> erfolgreich. Sein Name muss zukünftig aus Online-Artikeln gelöscht
> werden.
Bild: Die Verfassungsrichter verwiesen auf die Bedeutung der seit einer Tat ver…
Karlsruhe afp | Das Bundesverfassungsgericht hat das Recht auf Vergessen im
Internet auch bei schweren Straftaten gestärkt. Die Richter und
Richterinnen gaben in einem am Mittwoch veröffentlichten Beschluss der
Verfassungsbeschwerde eines im Jahr 1982 wegen Mordes verurteilten Manns
statt, der sich gegen die vollständige Nennung seines Namens in online noch
immer verfügbaren Presseartikeln wendet. Bei der Abwägung zwischen
Persönlichkeitsrechten und Pressefreiheit muss demnach besonders der
zeitliche Abstand zu einer Tat beachtet werden. (Az. 1 BvR 16/13)
Der Kläger wurde im Jahr 1982 wegen Mordes zu einer lebenslangen
Freiheitsstrafe verurteilt, weil er an Bord einer Jacht zwei Menschen
erschossen hatte. Wer heute – 37 Jahre später – seinen Namen in einer
Internetsuchmaschine eingibt, stößt nach wie vor auf kostenlos abrufbare
Artikel im Archiv des Magazins Der Spiegel. In denen wird der vollständige
Name des Manns genannt. Dagegen erhob er schließlich eine
Unterlassungsklage.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte diese Klage allerdings in letzter Instanz
abgewiesen. Der Schutz der Persönlichkeit habe in diesem Fall hinter dem
Informationsinteresse der Öffentlichkeit und dem Recht auf freie
Meinungsäußerung zurückzutreten, so der Gerichtshof damals. [1][Dagegen zog
der Mann vor das Bundesverfassungsgericht], das seiner
Verfassungsbeschwerde gegen das BGH-Urteil nun stattgab.
Onlinepressearchive können laut dem Beschluss des höchsten deutschen
Gerichts in Karlsruhe verpflichtet sein, Schutzvorkehrungen gegen die
zeitlich unbegrenzte Verbreitung personenbezogener Berichte durch
Internetsuchmaschinen zu treffen. Es sei ein Ausgleich anzustreben, der
einen ungehinderten Zugriff auf einen Originaltext möglichst weitgehend
erhalte, diesen bei bestehendem Schutzbedarf aber im Einzelfall doch
hinreichend begrenze. Die Entscheidung des BGH halte diesen Anforderungen
nicht in jeder Hinsicht stand.
Die Verfassungsrichter verwiesen auf die besondere Bedeutung der seit einer
Tat vergangenen Zeit. Das berechtigte Interesse an einer identifizierenden
Berichterstattung nehme mit zunehmendem zeitlichen Abstand ab, hob das
Gericht hervor.
Das Verfassungsgericht stellte zugleich klar, dass Betroffene nicht allein
über das [2][„Recht auf Vergessenwerden“] bestimmen könnten. „Welche
Informationen als interessant, bewundernswert, anstößig oder verwerflich
erinnert werden, unterliegt insoweit nicht der einseitigen Verfügung des
Betroffenen“, erklärte das Gericht. Aus dem allgemeinen
Persönlichkeitsrecht folge nicht das Recht, alle früheren personenbezogenen
Informationen aus dem Internet löschen zu lassen.
27 Nov 2019
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