Introduction
Introduction Statistics Contact Development Disclaimer Help
# taz.de -- Beschluss für das „Recht auf Vergessen“: Eine einleuchtende En…
> Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden: Das Internet muss auch mal
> vergessen können. Aber der Beschluss birgt auch eine Gefahr.
Bild: Verurteilt, bestraft – und ein Recht auf Resozialisierung
Das Internet vergisst nicht, heißt es ja immer. Doch nun wird es quasi zum
Vergessen gezwungen. Denn das Bundesverfassungsgericht hat am Mittwoch
[1][das „Recht auf Vergessen“ auch bei schweren Straftaten gestärkt]. Die
Richter*innen gaben damit der Verfassungsbeschwerde eines 1982 wegen Mordes
zu lebenslanger Haft Verurteilten statt, der sich dagegen gewehrt hatte,
dass sein vollständiger Name noch immer im Spiegel-Archiv nachzulesen war.
Eine gesellschaftlich hochspannende Entscheidung, in dem die Grundrechte
des allgemeinen Persönlichkeitsrechts und der Pressefreiheit gegeneinander
abgewogen werden mussten. Die Verfassungsrichter*innen entschieden hier,
dass Ersteres Vorrang habe, und begründeten ihre Entscheidung mit dem
zeitlichen Abstand zur Tat.
Das leuchtet ein: Der Doppelmord ist 38 Jahre her, der Täter hat seine
Haftstrafe abgesessen. Doch wirklich frei kann er nicht sein, wenn bei
jeder Web-Suche mit seinem vollständigen Namen von neuen Nachbar*innen oder
Arbeitgeber*innen das Wort „Mord“ prominent auftaucht.
Dass Menschen nach der Verbüßung ihrer Strafe ein Recht auf
Resozialisierung haben, ist ein wichtiger Grundsatz unser Gesellschaft. Es
ist ein Grundsatz, der nicht nur die Unfehlbarkeit von Menschen infrage
stellt und die Menschenwürde hochhält.
## Eine Frage wurde nicht eindeutig beantwortet
Doch die Entscheidung birgt auch eine Gefahr. Es darf nicht als Schablone
für alle Fälle umgesetzt werden. Gerade in einem Land wie Deutschland, in
dem gut und gerne vergessen und verdrängt wird, ist es wichtig, zu
erinnern.
Doch wer hat im Zeitalter des Internets noch ein Recht auf Vergessen? Eine
Frage, die auch in Karlsruhe nicht eindeutig beantwortet wurde.
Ausschlaggebend ist dafür auch ein „öffentliches Interesse“ an dem Fall.
Dieses ist jedoch juristisch nicht klar definiert, es verweist ganz
allgemein auf Vorgänge, die die Gesellschaft betreffen.
Es ist wichtig – so wie es auch das Verfassungsgericht in seiner
Argumentation deutlich macht –, [2][dass Betroffene nicht allein darüber
entscheiden dürfen, was vergessen wird und was nicht]. Vor allem bei
politisch relevanten Straftaten ist der Zugang zu Informationen und Namen
auch nach vielen Jahren noch wichtig, um Menschen zu erinnern, zu mahnen
und weitere Straftaten zu verhindern. In Fällen wie beispielsweise dem der
NSU-Terroristin Beate Zschäpe darf ein „Recht auf Vergessen“ niemals
gelten.
28 Nov 2019
## LINKS
[1] /Urteil-des-Verfassungsgerichts/!5644805
[2] /Daten-loeschen-im-Internet/!5007540
## AUTOREN
Carolina Schwarz
## TAGS
Recht auf Vergessen
Datenschutz
Bundesverfassungsgericht
Persönlichkeitsrecht
Internet
EuGH
EU-Recht
Bundesverfassungsgericht
Recht auf Vergessen
## ARTIKEL ZUM THEMA
Erinnerung und Vergessen im Netz: Ausgrabungen im digitalen Raum
Unmengen an Daten werden produziert, gespeichert – und vergessen. Wird das
alles archiviert? Ein Blick auf künftige Archäologie.
EuGH und BVerfG haben sich lieb: Kompetenzstreit fällt aus
Alles nur ein Missverständnis? Der Europäische Gerichtshof zeigt sich
geradezu begeistert, dass Karlsruhe nun auch EU-Grundrechte prüfen will.
Verfassungsgericht und EU-Grundrechte: Karlsruhe will mehr Macht
Deutsche Verfassungsrichter wollen Arbeit des EuGH teils übernehmen.
Nationale Verfassungsgerichte würden die Probleme vor Ort besser kennen.
Urteil zum Vergessenwerden im Internet: Chance auf einen Neuanfang
Auch Straftäter können grundsätzlich das „Recht auf Vergessenwerden“ im
Netz beanspruchen. Offen ist noch, was konkret von Medien verlangt wird.
Urteil des Verfassungsgerichts: Recht auf Vergessen gestärkt
Die Verfassungsbeschwerde eines 1982 verurteilten Mörders war erfolgreich.
Sein Name muss zukünftig aus Online-Artikeln gelöscht werden.
You are viewing proxied material from taz.de. The copyright of proxied material belongs to its original authors. Any comments or complaints in relation to proxied material should be directed to the original authors of the content concerned. Please see the disclaimer for more details.