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# taz.de -- Verfassungsrichter Masing zieht Bilanz: „Das macht mir große Sor…
> Die rechte Unterwanderung der Polizei sei wohl kein Einzelfall, sagt
> Johannes Masing. Er wünscht Stolz der Behörden auf rechtsstaatliche
> Vorgaben.
Bild: Johannes Masing nach dem Empfang seiner Entlassungsurkunde in Berlin im S…
taz: Herr Masing, Sie haben in den letzten zwölf Jahren die Urteile des
Bundesverfassungsgerichts zur Inneren Sicherheit geprägt. Auch in dieser
Zeit galt: Die Sicherheitsbehörden bekommen, was sie wollen, aber zunächst
einmal wird das Gesetz in Karlsruhe beanstandet. Hat sich dieses Muster
bewährt?
Johannes Masing: Die Sicherheitsbehörden bekommen nicht, was sie wollen,
aber was sie brauchen, um arbeitsfähig zu sein. Das ist wichtig: Der Staat
muss wehrfähig sein, sonst ist seine Akzeptanz gefährdet. Wir versuchen
dabei aber stets, die Befugnisse von Polizei und Nachrichtendiensten
rechtsstaatlich einzuhegen und haben sie oft auch erheblich eingegrenzt.
Was heißt das konkret für heimliche Ermittlungen?
Die Voraussetzungen von Maßnahmen müssen genau definiert sein. Sie müssen
grundsätzlich nicht nur durch ein Ziel, sondern durch einen im Einzelfall
hinreichend gewichtigen und konkreten Anlass gerechtfertigt sein. Dabei
muss es Richtervorbehalte, Benachrichtigungs- und Löschungspflichten sowie
eine objektive Kontrolle geben. Bestimmte Berufsgruppen wie Journalisten,
Strafverteidiger und Geistliche brauchen besonderen Schutz und auch der
Kernbereich der privaten Lebensgestaltung – etwa die Sexualität oder das
Gebet – muss besonders geschützt sein. Die Öffentlichkeit muss wissen, wie
oft bestimmte Maßnahmen angewandt werden.
Akzeptieren die Behörden diese Vorgaben?
Man kann die Wirklichkeit nicht allein mit Gesetzen prägen. Wichtig ist,
dass die Behörden sich mit diesen rechtstaatlichen Vorgaben identifizieren.
Es muss ihr Stolz sein, als rechtsstaatliche Sicherheitsbehörden zu
handeln. Ich glaube, dass es einen Willen zur Rechtsstaatlichkeit im
Grundsatz auch gibt. So hat sich etwa das Bundeskriminalamt [1][im
Verfahren zum BKA-Gesetz] durchaus überzeugend in diesem Sinne präsentiert,
und auch der BND hat sich bereitwillig und konstruktiv auf die Fragen des
Gerichts eingelassen. Es kommt dann darauf an, dass das auch in der Praxis
durchgehalten wird. Dabei habe ich den Eindruck, dass die Situation in
Deutschland im Vergleich zu vielen anderen Staaten recht gut ist –
vielleicht auch Dank der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts.
Sie erhoffen Identifikation, obwohl Sie die Arbeit der Sicherheitsbehörden
nicht einfacher machen?
Das stimmt. Aber im Gegenzug bekommen die Sicherheitsbehörden ja auch
etwas: Wir bestätigen, dass ein Gesetz nach Berücksichtigung unserer
Vorgaben verfassungskonform ist. Das schafft Legitimation für die Arbeit
von Polizei und Nachrichtendiensten.
Können wir den Sicherheitsbehörden noch trauen, wenn es immer wieder Fälle
rechter Unterwanderung gibt? Wenn [2][Daten aus dem Polizei-Computer für
Drohbriefe missbraucht werden] und [3][Munition für die Vorbereitung zum
Bürgerkrieg abgezweigt] wird?
Solche Vorfälle machen mir große Sorge und ich fürchte, dass sie sich nicht
als Einzelfälle abtun lassen. Auch hier geht es darum, dass die Polizei ihr
Selbstverständnis aus der Überzeugung beziehen muss, ihre Aufgaben im
Dienste des Rechtsstaats wahrzunehmen. Es ist primär eine Frage der guten
Ausbildung, der inneren Führung, gegebenenfalls aber auch des harten
Durchgreifens, dass hier kein Corpsgeist wächst, in dem solche
Entwicklungen geduldet und gedeckt werden. Freilich hängt das auch mit
einem öffentlichen Klima zusammen, auf das der Staat nur mittelbar Einfluss
hat – aber auf das wir als Verfassungsgericht durch unsere Entscheidungen
mit einzuwirken suchen.
Das Bundesverfassungsgericht gilt als weltweit mächtigstes
Verfassungsgericht. Inwieweit strahlt Ihr Ansatz international aus?
Als 1990 der Ostblock zusammenbrach, dachten viele jetzt hat sich der
Rechtsstaat durchgesetzt. Jetzt können wir ein gemeinsames Fundament
entwickeln, das jedenfalls von den großen Industriestaaten getragen wird.
Der Backlash der letzten zehn Jahre hat mich aber zunehmend
desillusioniert: Die Politik von Donald Trump, die Entwicklungen in Ungarn
[4][und Polen] gehen in die andere Richtung, Staaten wie Russland und die
Türkei lehnen rechtsstaatliche Standards immer offener ab.
Ist Deutschland also nur noch ein kleines gallisches Dorf der
Rechtsstaatlichkeit?
Nein. So ist es zum Glück auch nicht. Immer wieder stelle ich im
internationalen Austausch fest, dass wir auch von anderen Staaten viel
lernen können. [5][Beim BND-Urteil, das wir im Mai verkündet haben],
bekamen wir zum Beispiel wichtigen Input aus Großbritannien. Dort ist die
Geheimdienstkontrolle stark und effizient und doch breit akzeptiert. Mit
diesem Beispiel vor Augen konnten wir auch für Deutschland eine ähnlich
effiziente Kontrolle fordern, ohne dass jemand die Vorgaben als unerfüllbar
kritisieren konnte.
Wie wichtig sind die europäischen Gerichte?
Sehr wichtig. Wir bauen aufeinander auf und nehmen aufeinander Bezug. Der
Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg [6][hat 2018 in
einem Urteil zu Großbritannien] strenge Vorgaben zur Massenüberwachung
gemacht. Und der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg vertritt sehr
anspruchsvolle Positionen beim Datenschutz. Das hilft uns auch in
Deutschland sehr.
Der EuGH [7][lehnt die Vorratsdatenspeicherung generell ab], während das
Bundesverfassungsgericht sie 2010 mit bestimmten Vorgaben zugelassen hat.
Wurmt Sie das?
Nein. Wir müssen in Europa zusammenhalten. Und primär freue ich mich, dass
der EuGH den Datenschutz so ernst nimmt. Ohne die europäische
Rechtsprechung hätten wir keine Chancen, Datenschutz im internationalen
Miteinander Wirksamkeit zu verleihen. Ich halte allerdings unsere Lösung in
Blick auf die Sicherheitsbedürfnisse für ausgewogener und fürchte, dass der
EuGH seine strikte Position auf Dauer nicht durchhalten können wird – und
dann das Pendel ins Gegenteil ausschlägt. In letzter Zeit ist der EuGH ja
sehr massiv unter Druck seitens aller EU-Staaten geraten.
Hätten Sie 2010 das Verfahren zur Vorratsdatenspeicherung nicht dem EuGH
vorlegen müssen?
Nein, damals war noch überhaupt nicht absehbar, dass der EuGH hier
inhaltliche Bedenken hat. Das Bundesverfassungsgericht [8][hat dann ein
sehr kluges Urteil gefällt], zu dem ich auch heute noch stehe. Danach ist
die Vorratsdatenspeicherungen von Telefon- und Internet-Verkehrsdaten
zulässig, wenn die Daten maximal sechs Monate gespeichert werden. Die Daten
müssen dabei optimal gegen Missbrauch gesichert sein. Die Speicherung muss
dezentral bei den Unternehmen erfolgen, also nicht beim Staat. Und der
Zugriff auf die Daten muss auf richterlich angeordnete Einzelfälle bei der
Aufklärung und Verhütung schwerer Kriminalität beschränkt bleiben.
Als Folge der Digitalisierung aller Lebensbereiche hinterlassen wir immer
mehr Spuren – ein Segen für die Sicherheitsbehörden. Kann ein
Verfassungsgericht das überhaupt noch einhegen?
Die Masse der digitalen Spuren kann das Recht nicht neutralisieren und hat
weitreichende Folgen, mit denen wir erst noch umgehen lernen müssen. Dabei
führt nichts daran vorbei, dass die Sicherheitsbehörden sie auch als
Ermittlungsansätze nutzen dürfen müssen – auch wenn dadurch die
Möglichkeiten, privates Verhalten bis hin in intime Details zu
rekonstruieren, und damit der hierdurch eröffnete Freiheitseingriff völlig
neue Dimensionen erhalten können. Es muss dann aber zumindest begrenzende
Maßgaben geben, wie die Beschränkung der Nutzung auf die Aufklärung
konkreter schwerer Straftaten. Es wäre ein Gegenbild zur Freiheitsidee des
Grundgesetzes, wenn eines Tages die Behörden für beliebige Zwecke alle
Daten zusammenführen könnten, um die Bürger möglichst gut zu verwalten.
Sie waren am Bundesverfassungsgericht auch für die Meinungsfreiheit
zuständig. Geht es hierbei vor allem um den Schutz der Demokratie oder um
ein ganz individuelles Menschenrecht?
Das Bundesverfassungsgericht schützt die freie Meinungsäußerung
insbesondere als „Beitrag zur öffentlichen Willensbildung“. Es hat die
Meinungsfreiheit aber nie darauf reduziert. Es gibt auch ein inneres
Bedürfnis des Menschen, seine Wahrnehmungen und Schlussfolgerungen mit
anderen zu teilen. Auch deshalb hat man die Freiheit zu sagen, was man
will, auch in emotional zugespitzter Form. Die Meinungsfreiheit bemisst
sich nicht nach funktionaler Nützlichkeit.
Die Meinungsfreiheit unterscheidet also nicht zwischen nützlichen und
gefährlichen Meinungen?
Überhaupt nicht. Die Meinungsfreiheit schützt auch Forderungen, die so
verfassungswidrig sind, dass der Staat sie nie umsetzen dürfte. Aber die
Freiheit ist etwas, das der Staat nicht zuteilt, vielmehr ist sie die Basis
unserer Rechtsordnung.
Wo sind die Grenzen der Meinungsfreiheit?
Es gibt einen wichtigen Unterschied, der oft übersehen wird: Die
Meinungsfreiheit gibt gegenüber dem Staat das Recht, inhaltlich jede
Ansicht und Idee zu äußern; die Grenze liegt in der Form, das heißt in der
Aggression, die die Friedlichkeit der Auseinandersetzung verlässt. In Bezug
auf anderen Personen hingegen darf ich nicht alles sagen, denn deren
Persönlichkeitsrecht begrenzt die Meinungsfreiheit. Deshalb können
Ehrverletzungen oder falsche Aussagen über Dritte zurecht strafbar sein,
auch wenn sie eine Meinungsäußerung sind. Wo die Grenze konkret verläuft,
muss in der Regel abgewogen werden.
12 Jul 2020
## LINKS
[1] /Verfassungsgericht-urteilt-zu-BKA-Gesetz/!5294503
[2] /NSU-20-Drohschreiben/!5698848
[3] /Rechtsextreme-im-KSK/!5693760
[4] /Disziplinierung-der-Justiz-in-Polen/!5652033
[5] /Bundesverfassungsgericht-zu-BND/!5684241
[6] /Urteil-nach-Edward-Snowden-Enthuellung/!5535718
[7] /Vorratsdaten-und-EU-Recht/!5644870
[8] /Vorratsdaten-Urteil/!5146682
## AUTOREN
Christian Rath
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