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# taz.de -- Berlins neues Antidiskriminierungsgesetz: Ein bundesweit einmaliger…
> Mit dem am Donnerstag vom Abgeordnetenhaus beschlossenen LADG können
> Betroffene erstmals gegen Behördenrassismus klagen.
Bild: Berlins Justizsenator Dirk Behrendt (Grüne) bei der Verabschiedung des L…
Berlin taz | Während dieser Tage weltweit Menschen nach dem Mord an George
Floyd gegen Rassismus und Polizeigewalt auf die Straße gehen, ist an diesem
Donnerstag im Abgeordnetenhaus ein kleines Wunder geschehen. Die
rot-rot-grüne Regierung hat das bundesweit einmalige
Landesantidiskriminierungsgesetz (LADG) verabschiedet. Nicht dass irgendein
Gesetz brutale Polizeimorde wie den in Minneapolis verhindern könnte. Das
LADG versucht bei dem hinter solchen Taten liegenden Alltagsrassismus
anzusetzen.
Indem es staatlichen Institutionen die Diskriminierung von Menschen
aufgrund von „rassistischen oder antisemitischen Zuschreibungen“, Religion,
Herkunft, sexueller Identität, Behinderung und vielen anderen Merkmalen
verbietet, bekennt es zugleich: Ja, es gibt Rassismus in Behörden, es gibt
Benachteiligung von nicht als „normal“ angesehenen Menschen. Erstmals
bekommen nun Betroffene die Möglichkeit auf Schadensersatzklage gegen
Behördenrassismus.
Dass vor allem die Polizeigewerkschaft GdP gegen das Gesetz Sturm gelaufen
ist, spricht Bände. Denn obwohl führende Politiker von SPD, Linken und
Grünen stets beteuerten, schon jetzt müssten sich Beamte an Recht und
Gesetz halten – und zwar inklusive Artikel 3 GG, der Diskriminierung
verbietet – sieht die Realität anders aus. Menschen mit anderer Hautfarbe
können ein Lied davon singen. Polizeiarbeit beruht – wenigstens zum Teil –
auf Instinkten, Gefühlen, und damit auf Vorurteilen.
Hier kann das Gesetz seine Wirkung entfalten. Bei Drogenkontrollen in Parks
dürfen PolizistInnen natürlich auch künftig schwarze Personen
kontrollieren. Dass sie dafür sofort verklagt werden könnten – in der
Debatte über das LADG oft als Totschlagargument gebracht –, ist reine
Demagogie.
Aber sie dürfen Menschen eben nicht mehr nur deshalb kontrollieren, weil
sie schwarz sind – die Betreffenden müssen sich schon verdächtig verhalten:
weglaufen, etwas verstecken oder Ähnliches. Und die Begründung, warum wer
kontrolliert wird, sollte dabei eigentlich kein Problem sein. Es sei denn,
es gibt eben doch Racial Profiling – was die Polizei seit Jahren
bestreitet.
Dass Behörden – betroffen sein können auch Schulen, Jobcenter, die
Ausländerbehörde etc. – jetzt mit Klagen überzogen werden, ist nicht zu
erwarten. Denn erstens ist der Schritt zur Klage für den Einzelnen immer
eine hohe Hürde. Wer legt sich gerne mit der Schule seines Kindes an?
Zweitens zeigt dies die Erfahrung mit dem bundesweit geltenden Allgemeinen
Gleichstellungsgesetz (AGG), das Diskriminierungen im privatrechtlichen
Bereich verbietet. Seit 2006 gilt es bereits – und erst vor wenigen Monaten
wurde erstmals ein Berliner Vermieter wegen Diskriminierung eines
Wohnungssuchenden (mit türkischem Nachnamen) verurteilt. Preisfrage: Meinen
Sie, das war der erste Vermieter, der je diskriminiert hat?
6 Jun 2020
## AUTOREN
Susanne Memarnia
## TAGS
Schwerpunkt Rassismus
LADG
Diskriminierung
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Dirk Behrendt
Landesantidiskriminierungsgesetz
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Asylpolitik
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AGG
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